Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0769-I/07
Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind bei unregelmäßigem Unterrichtsbesuch und fehlendem Nachweis von Prüfungsteilnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-I/07vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vertreten durch Vertreterin, Rechtsanwältin, Ort2, Straße2, vom
19. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 19. Juni 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom 19. Juni 2007 forderte das
Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum M/J1 bis M/J2 zurück, welche
er für seinen volljährigen Sohn ausbezahlt erhalten hatte.
Begründet wurde diese Rückforderung damit, dass es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung des Vorliegens einer
Berufsausbildung nicht ausreiche, dass das Kind eine Maturaschule lediglich
besuche; vielmehr müsse auch das nach außen erkennbare, ernstliche
und zielstrebige Bemühen zum Abschluss der Bildungsmaßnahme gegeben
sein.
In der Berufung führte der Beihilfenbezieher durch
seine anwaltliche Vertreterin aus, dass der in Rede stehende Sohn im
Rückforderungszeitraum die Abendschule regelmäßig besucht habe
und selbstverständlich auch an Prüfungen (Schularbeiten etc.)
teilgenommen hätte. Erst im M/J2 sei in ihm der Entschluss gereift, doch
einen anderen Berufsweg einzuschlagen.
Mit Vorhalt vom 31. Juli 2007 hielt das Finanzamt
fest, dass nach den vorliegenden Unterlagen fest stehe, dass der Sohn in keinem
der sechs zu absolvierenden Schulfächer beurteilt worden wäre, da zu
viele Fehlstunden zu registrieren gewesen wären. Für das
Wintersemester könne daher nicht von einer zielstrebigen Ausbildung
ausgegangen werden.
In Beantwortung des Vorhaltes stellte der Berufungswerber
außer Streit, dass eine Nichtbeurteilung auf Grund der Anzahl der
Fehlstunden erfolgt sei. Dies sei jedoch dadurch zu erklären, dass der Sohn
sich Anfang M/J2-1 entschlossen habe, diese Ausbildung zunächst nicht
abzuschließen. Den gesetzlichen Bestimmungen sei nicht zu entnehmen, dass
für den Fall, dass ein Semester nicht erfolgreich abgelegt oder die
Leistung nicht beurteilt werde, der Anspruch auf Familienbeihilfe erlösche.
Es müsse einem Schüler durchaus zugebilligt werden, einmal eine an und
für sich vorgesehene Leistung nicht zu erbringen und dürfe aus dieser
Tatsache nicht geschlossen werden, dass das ernstliche und zielstrebige
Bemühen, die Ausbildung abzuschließen, nicht gegeben sei. Weiters
könne es nicht zu einem Entfall bzw zu einer Rückforderung der
Familienbeihilfe führen, wenn ein Schüler während eines laufenden
Semesters zur Überzeugung gelangt, eine für sich passendere
Berufsausbildung anzustreben.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin den Direktor der besuchten
Schule um Auskunft über die zeitliche Lagerung der Fehlstunden und legte
die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht nach
durchgeführtem Verwaltungsverfahren fest, dass der Sohn des
Berufungswerbers im streitgegenständlichen Zeitraum an einem Abendgymnasium
angemeldet war, für das Semester jedoch in keinem der sechs gelehrten
Gegenstände beurteilt wurde, da zu viele Fehlstunden zu verzeichnen
waren.
Auf Grund der noch vom Finanzamt eingeholten Auskunft des
Direktors der Lehranstalt wurde der Berufungswerber vom Unabhängigen
Finanzsenat mit Vorhalt vom 1. Feber 2008, nachweislich zugestellt am
6. Feber 2008, ersucht, zur zeitlichen Lagerung der Fehlstunden, welche
entgegen den Ausführungen in den bisherigen Vorbringen nicht
ausschließlich erst gegen Ende des Semesters angefallen waren, Stellung zu
nehmen und nachzuweisen, an welchen Prüfungen (Schularbeiten etc.) der Sohn
tatsächlich teilgenommen hat und mit welchem Erfolg diese Teilnahme
erfolgte. Auch wurde ersucht, den Ausbildungserfolg vor Antritt des
Grundwehrdienstes durch Vorlage entsprechender Zeugnisse darzulegen.
Diesem Ersuchen ist der Berufungswerber nicht nachgekommen,
sodass für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar ist, dass im
streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Prüfungsteilnahmen
erfolgten.
Nach § 2 Abs 1 lit b EStG 1988
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Für den Besuch von im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtungen
werden noch zusätzliche Voraussetzungen insbesondere in zeitlicher Hinsicht
normiert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
vom Vorliegen einer Berufsausbildung nur ausgegangen werden, wenn das Kind durch
nach außen in Erscheinung tretendes ernstliches und zielstrebiges
Bemühen versucht, den Ausbildungserfolg zu erreichen (VwGH 26.6.2002,
98/13/0042). Dazu ist es erforderlich, dass die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
regelmäßig besucht und zu den erforderlichen Prüfungen
angetreten wird (VwGH 18.12.1996, 94/15/0170).
Genau diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen
Fall nicht erfüllt. Einerseits liegt ein regelmäßiger Besuch von
Lehrveranstaltungen nicht vor, was die Aufstellung der zeitlichen Lagerung der
Fehlstunden belegt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einwendung des
Berufungswerbers, die Fehlstunden wären im Zusammenhang mit dem erst im
M/J2 (lt. Berufung) bzw Anfang M/J2-1 (lt. Stellungnahme zum Vorhalt des
Finanzamtes) im Sohn gereiften Entschluss, eine andere Ausbildung zu
absolvieren, entstanden, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn
aus der Fehlstundenaufstellung zu entnehmen ist, dass der Unterricht in den
letzten beiden Monaten des Semesters (nahezu) überhaupt nicht mehr besucht
worden ist, sind auch in den Vormonaten außerordentlich zahlreiche
Fehlstunden aufgezeichnet. In diesem Zusammenhang wurde vom Berufungswerber auch
nicht auf eine allenfalls aufgetretene Erkrankung oder sonstige
Verhinderungsgründe hingewiesen. Es kann von einem regelmäßigen
Besuch von Lehrveranstaltungen durch den Sohn somit keine Rede sein.
Da weiters auf Grund der Nichtbeantwortung des Vorhaltes
des Unabhängigen Finanzsenates keinerlei Nachweis vorliegt, dass der Sohn
des Berufungswerbers auch nur an einer Prüfung (Schularbeit etc)
teilgenommen hat, steht für die nunmehr entscheidende Behörde - so wie
auch bereits für das Finanzamt - fest, dass der Sohn des Berufungswerbers
im gegenständlichen Zeitraum eine Ausbildung, welche hinsichtlich
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit einen Anspruch auf Familienbeihilfe
begründen würde, nicht absolviert hat, da dafür alleine die
Anmeldung in einer Schule nicht ausreicht.
Im gegenständlichen Fall wäre die Absolvierung
einer Berufsausbildung der einzige heranzuziehende Anspruchstatbestand. Wenn nun
aber feststeht, dass das volljährige Kind im Streitzeitraum nicht in
Berufsausbildung gestanden ist, weil der Unterricht ohne Vorliegen von
Entschuldigungsgründen nicht regelmäßig besucht wurde und auch
keinerlei Prüfungsteilnahmen dokumentiert sind, sondern lediglich eine
Anmeldung in einer Schule erfolgt ist, wurde die Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen und ist diese gem. § 26 FLAG 1967
zurückzufordern.
Die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages
begründet sich auf § 33 Abs 4 Z 3 lit a
EStG 1988.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0769-I/07
- Stammnummer
- 33675
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF