Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0055-L/07
Schmutzzulage in einer Kfz-Werkstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-L/07vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vertreten
durch Agrotest Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H.,
4020 Linz, Starhembergstr. 49, vom 27. Oktober 2006 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr vom 26. September 2006 betreffend
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Höhe
der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben
beträgt:
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Lohnsteuer
|
221,61
|
116,65
|
172,28
|
Dienstgeberbeitrag
|
-3,00
|
2,00
|
7,00
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
1,00
|
|
Die
beiliegende Abgabenberechnung bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt den KFZ-Handel samt
KFZ-Werkstätten. Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis
31. Dezember 2005 zahlte er an die in den KFZ-Werkstätten
beschäftigten Dienstnehmer gemäß dem Kollektivvertrag für
Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe eine steuerfrei belassene
Schmutzzulage. Die einschlägige Kollektivvertragsbestimmung
lautet: "XIV. Zulagen und Zuschläge: Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen: 1.) Schmutzzulage: Für Arbeiten, die im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des
Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese
beträgt pro Stunde mindestens 0,379 Euro (2003), 0,386 Euro
(2004), 0,396 Euro (2005)."
Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis
31. Dezember 2005 fand beim Bw. eine Lohnsteuerprüfung statt. Die
Prüferin behandelte die Hälfte der den Arbeitnehmern des Bw.
steuerfrei ausbezahlten Schmutzzulagen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies
mit der Begründung, es sei zwar glaubhaft gemacht worden, dass die
Arbeitnehmer des Bw. Arbeitsleistungen im Sinne des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 erbracht hätten, jedoch
lägen keine Nachweise (Aufzeichnungen) über das tatsächliche
Ausmaß vor. Sie ging dabei im Schätzungsweg davon aus, dass ein
entsprechender Teil der Zulagen Arbeitszeiten betroffen habe, die auf nicht
begünstigte Tätigkeiten entfallen seien.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und
zog den Bw. zur Haftung für Lohnsteuer im Ausmaß von insgesamt
3.607,84 Euro heran.
Der Bw. erhob dagegen Berufung. In der Begründung wird
nach Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
vorgebracht: "Aus dem Gesetzestext
lassen sich für die Steuerfreiheit der Schmutzzulage folgende
Voraussetzungen
ableiten:
Funktionelle
Bedingung
Diese Bedingung ist
erfüllt, da die Zulage neben dem laufenden Grundlohn/Gehalt ausbezahlt
worden ist.
Formellrechtliche
Bedingung
Diese Bedingung ist
erfüllt, da die Zulage aufgrund des jeweils geltenden Kollektivvertrages
ausbezahlt worden
ist.
Angemessenheit der
Zulage
Diese Bedingung ist
erfüllt, da die Zulage jeweils in Höhe des geltenden
Kollektivvertrages ausbezahlt worden
ist.
Materiellrechtliche
Bedingung
Die in der
Werkstätte tätigen Mitarbeiter leisten bis auf Herrn
W.
überwiegend Arbeiten, die eine
erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Dies ist anhand der
Einzelaufzeichnungen über einen 14-tägigen Zeitraum nachzuvollziehen
(siehe Beilage
Arbeitszeiterhebung).
Bei Herrn
W. belaufen sich die zwangsläufig
verschmutzenden Tätigkeiten auf etwa 50 Prozent (siehe Beilage
Arbeitszeiterhebung). Die Feststellungen der Prüferin sind in diesem Fall
somit zutreffend.
Weiters ist
anzumerken, dass aufgrund der Verschmutzung, zwei- bis dreimal wöchentlich
die Arbeitskleidung der in der Werkstätte tätigen Mitarbeiter
gewechselt wird.
Prüfung der OÖ.
Gebietskrankenkasse vom
28.3.2001
Dem
Prüfungsprotokoll vom 28.3.2001 ist zu entnehmen, dass der Bw. über
die beitragsrechtliche Behandlung der Schmutzzulage aufgeklärt worden ist.
Seit damals rechnet der Bw. die Schmutzzulage zu 50 Prozent SV-frei und zu
50 Prozent SV-pflichtig ab. Nicht geändert wurde die lohnsteuerliche
Behandlung der Schmutzzulage. Diese Vorgangsweise ist natürlich aufgrund
der herrschenden Gesetzeslage inkonsequent bzw. steht nicht im Einklag mit
dieser, da die Schmutzzulage beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich gleich zu
behandeln ist.
Eine zum Nachteil
des Beitragspflichtigen (aufgrund einer nicht zutreffenden Information) und
nicht mit der Rechtslage im Einklang stehende Vorgangsweise kann nicht für
eine lohnsteuerlich nicht zutreffende Sachverhaltswürdigung ausschlaggebend
sein.
Nachdem bei allen
Arbeitnehmern (bis auf Herrn W.), denen
eine Schmutzzulage gewährt worden ist bzw. wird, in mehr als der
Hälfte der Arbeitszeit (VwGH 24.6.2004, 2000/15/0066)
zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung gegeben ist, beantrage
ich
1. die Anerkennung der
Steuerfreiheit für 100 Prozent der Schmutzzulage
sowie
2. die Anerkennung der
SV-Beitragsfreiheit für ebenfalls 100 Prozent der
Schmutzzulage."
Der Berufung waren die Arbeitszeiterhebungen für die
Arbeitnehmer A., B., C., D., F., G., H., I., J., K. und W. beigeschlossen. Die
in Tabellenform geführten Arbeitszeiterhebungen erstrecken sich über
einen Zeitraum von zwei Wochen im Jahr 2006. In den jeweiligen
Arbeitszeiterhebungen ist das Auftragsdatum, die Art der verrichteten
Tätigkeit, die dafür benötigte Zeit, aufgeteilt in Zeitanteile,
in denen zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung gegeben ist bzw. nicht
gegeben ist, angeführt. Das Dienstverhältnis mit Herrn C. wurde
mittlerweile beendet. Nach den Angaben in der Arbeitszeiterhebung sei der
Dienstnehmer nahezu ausschließlich mit Motor- und Getriebearbeiten befasst
gewesen.
Mit Vorhalt vom
14. September 2007 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Bw.,
die in den vorgelegten Arbeitszeiterhebungen stichwortartig angeführten
Tätigkeiten sowie die mit diesen Arbeiten in erheblichen Maß und
zwangsläufig verbundene Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung
näher zu beschreiben und darzulegen. Ferner wurde um Mitteilung ersucht, ob
die in den Arbeitszeiterhebungen angeführten Tätigkeiten auch für
einen längeren Zeitraum, insbesondere für die Jahre 2003 bis 2005
repräsentativ sind.
In der dazu einlangenden Stellungnahme vom
9. November 2007 wurden die verschmutzenden Tätigkeiten
näher beschrieben und hinsichtlich gleich gelagerter aktueller Arbeiten
Fotos übersandt. Hinsichtlich der in den Arbeitszeiterhebungen genannten
Arbeiten, die in erheblichen Maß und zwangsläufig eine Verschmutzung
der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirken, wird Folgendes vorgebracht:
"Reparaturen an der
Bremsanlage:
Bei Reparatur der
Bremse werden Staubablagerungen an den Bremsklötzen mit Hilfe von
chemischen Reinigern und Pressluft entfernt. Verkokungen und angerostete
Bauteile werden mit Schleifmitteln entfernt bzw. gereinigt. Anschließend
werden die beweglichen Teile mittels Haft- und Grafitfetten
eingefettet.
Bei Schäden an
den hydraulischen Teilen der Bremsanlage (z.B. Radbremszylinder, Bremsleitungen,
Hauptbremszylinder) darf aus arbeitsmedizinischen Gründen nur mit
zusätzlichem Hautschutz gearbeitet
werden.
Rost sowie öl- bzw.
fetthältiger Schmutz führen zwangsläufig zu einer Verschmutzung
von Körper und Kleidung (siehe auch Fotos zu Bremsen).
Service:
Bei
einem Service fallen insbesondere folgende Tätigkeiten
an:
Ölwechsel,
Ölfilterwechsel, Luftfilterwechsel, reinigen des Ölwannenbereichs,
reinigen des Unterfahrschutzes mit Hilfe von chemischen Reinigern, abschmieren
der beweglichen Achsteile, auffüllen sämtlicher Betriebsstoffe (wie
Servoöl, Getriebeöl, Bremsöl, Differentialöl),
händische Kontrolle der Brems- und Achsteile (siehe Foto), ausbessern des
Unterbodenschutzes und des Hohlraumwachses, Klimaanlagenservice (reinigen des
Ansaugfilterkastens, desinfizieren des Kondensators und der
Luftkanäle).
Auspuff:
Auspuffanlagen
werden im Regelfall nur dann gewechselt, wenn sie alt (somit verrostet,
verdreckt) sind. Jedes Angreifen hat unmittelbar eine erhebliche Verschmutzung
zur Folge. Die Demontage erfolgt oftmals mittels Winkelschleifer. Bei
Schweißarbeiten an der Auspuffanlage müssen alle behandelten Stellen
blank geschliffen und entfettet werden. Anschließend werden mit Hilfe von
Konservierungsmitteln die aufgeschliffenen Stellen versiegelt. Die
Tätigkeiten "Krümmer erneuern", "Kat ausräumen" sind
Tätigkeiten an der Auspuffanlage (siehe Foto).
Zahnriemen, Wasserpumpe
erneuern:
Zur Erneuerung von
Zahnriemen und Wasserpumpe müssen zahlreiche Bauteile, die den Motor vor
Verschmutzung schützen (und somit zwangsläufig erheblich verschmutzt
sind) demontiert werden. Zusätzlich sind diese Bauteile durch andere
Bauteilgruppen, wie z. B. Servopumpe, Treibstoffleitungen, verdeckt bzw.
verbaut, wodurch ebenfalls Kontakt mit Betriebsmitteln wie Öle und
Kraftstoffe gegeben ist (siehe Foto). Beim Wechsel der Wasserpumpe ist
anzumerken, dass sich bei der Demontage zwangsläufig zwischen fünf und
sieben Liter verschmutzte Kühlflüssigkeit über die Hände des
Mechanikers ergießen.
EGR
(Abgasrückführungsventil)
reinigen:
Fehlfunktionen des
Abgasrückführungssystems werden durch Verkokungen am
Abgasrückführungsventil hervorgerufen. Diese verkokten
Russablagerungen können nur mit chemischen Reinigungsmitteln aufgeweicht
und händisch abgewaschen werden. Dies führt zwangsläufig zu einer
erheblichen Verschmutzung.
Radlager,
Stoßdämpfer, Achsteile, Drehteller,
Spurstange
Diese Bauteile
befinden sich alle am Unterboden des Fahrzeuges in unmittelbarer Umgebung der
Räder. Diese Bauteile sind somit der Verschmutzung der Straße
ausgesetzt. Da diese Bauteile oft verrostet sind, kann meist nur mit Hilfe von
Schweißbrenner, Winkelschleifer und anderen mechanischen Hilfsmitteln
(schweren Geräten) gearbeitet werden. Derartige Arbeiten führen
zwangsläufig zu einer erheblichen Verschmutzung. Die Nachbehandlung dieser
Bauteilgruppen beinhaltet auch das Konservieren mit Kriechölen und
Haftfetten.
Nebenaggregate:
Bei
Arbeiten an Nebenaggregaten wie Lichtmaschine, Starter oder Servopumpe ist
festzuhalten, dass diese in der Regel nur bei fortgeschrittenem Alter der
Fahrzeuge anfallen. Diese Teile sind am Motor angebracht. Bei Arbeiten daran
sind oftmals umfangreiche Zerlegearbeiten an Schutzsystemen am
Fahrzeugunterboden (beim Starter) oder am Kühlsystem (bei der
Lichtmaschine) bzw. an den Ausgleichsgefäßen des Servoöls (bei
der Servopumpe) erforderlich. Diese Bauteile sind durch das fortgeschrittene
Alter des Fahrzeuges verschmutzt, verölt und verdreckt.
Arbeiten an Motor und
Getriebe:
Bei Arbeiten an Motor-
und Getriebe ist das betroffene Bauteil auszubauen. Um Motor oder Getriebe zu
demontieren ist es unumgänglich, sämtliche Motorschutzeinrichtungen zu
entfernen (Verschmutzung siehe "Zahnriemen, Wasserpumpe erneuern").
Zusätzlich sind bei Arbeiten an Motor und Getriebe alle demontierten
Bauteile, die alle erheblich verschmutzt sind, mit Bürsten, Lappen,
Hochdruckreinigungsgeräten, chemischen Reinigern oder Pressluft zu reinigen
(siehe Foto). Bedingt durch den bei diesen Arbeiten ständig gegebenen
Kontakt mit öl- und fetthaltigem Schmutz ist dessen Entfernung auf der
Kleidung nur durch chemische Reinigung möglich. Die Mitarbeiter erhalten
daher im Minimum zwei Kleidungsgarnituren pro Woche. In den Wintermonaten ist
aufgrund der witterungsbedingten Verschmutzung der Fahrzeuge oftmals ein
täglicher Wechsel der Kleidung erforderlich. Es ist
selbstverständlich, dass die Mitarbeiter zu Überprüfungszwecken
in kein Auto einsteigen, ohne Sitz, Lenkrad und Schaltknüppel mit
Schutzfolie abzudecken.
Es wird ausdrücklich
erklärt, dass die in den Zeitaufzeichnungen angeführten Arbeiten auch
für den Zeitraum 2003 bis 2005 repräsentativ sind."
In der ergänzenden Stellungnahme vom
22. Februar 2008 führt der Bw. zu den vorgelegten
Arbeitszeiterhebungen aus: Basis für die übermittelten
Arbeitszeiterhebungen seien die einzelnen Auftragskarten. Bei dem auf den
Auftragskarten angeführten Datum handle es sich um das Datum der
Auftragseröffnung. Sofern sich ein Auftrag über mehr als einen Tag
erstreckt habe bzw. in Einzelfällen die Abrechnung gegenüber Kunden
nicht am selben Tag vorgenommen worden sei, weiche das Datum der
Arbeitszeiterhebungen vom Datum der tatsächlichen Arbeitsleistung ab.
Dieser Umstand sei bei den Mitarbeitern B., F., G. und H. zu
berücksichtigen. Hinsichtlich des Ausmaßes bzw. des
Verhältnisses der Tätigkeiten, die zwangsläufig eine erhebliche
Verschmutzung bewirken, ergebe sich aufgrund der genannten
Abrechnungsmodalitäten keine Veränderung. Nach den
Erfahrungswerten des Bw. betrage das Verhältnis zwischen direkt
verrechenbarer Zeit (Zeit laut Arbeitszeiterhebung) und gesamter Arbeitsleistung
jedenfalls mindestens 80 Prozent. Unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1998,
97/13/0163, werde darauf hingewiesen, dass Arbeitspausen und mit der
qualifizierenden Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehende
Hilfstätigkeiten als neutrale Zeiten außer Betracht zu bleiben
hätten. Der Stellungnahme vom 22. Februar 2008 war neben
den Zeitkarten der Arbeitnehmer eine Aufstellung (mit der Bezeichnung "Vergleich
Gesamtarbeitszeit mit Zeiten laut Arbeitszeiterhebung") in Form einer Tabelle
angeschlossen, in der bezogen auf die jeweiligen Arbeitnehmer u.a. die
Gesamtarbeitszeit sowie jene Zeiten enthalten sind, die auf Arbeiten entfielen,
welche laut Bw. in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung
des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Die genannten Zeiten stellen
sich wie folgt dar.
|
Arbeitnehmer
|
zwangsläufig erhebliche Verschmutzung lt.
Arbeitszeiterhebung (in Stunden)
|
Gesamtarbeitszeit (in Stunden)
|
A.
|
42,25
|
79,90
|
B.
|
21,00
|
37,25
|
D.
|
52,89
|
78,40
|
F.
|
44,25
|
67,50
|
G.
|
31,93
|
47,40
|
H.
|
50,50
|
57,00
|
I. J. K.
|
55,20
|
77,00
Dem Finanzamt Kirchdorf Perg
Steyr wurde das Parteivorbringen vom 9. November 2007 und
22. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde das
Finanzamt ersucht, unter Darstellung der entsprechenden Berechnungen darzulegen,
wie es zum Schätzungsergebnis gelangt ist und welche Überlegungen und
Sachverhaltsannahmen diesem zugrunde liegen.
In der dazu einlangenden Stellungnahme führt das
Finanzamt im Wesentlichen Folgendes aus: Laut Kollektivvertrag seien im
Prüfungszeitraum für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
folgende Sätze (pro Stunde und je Zulage) anzuwenden: 0,379 €
für 2003, 0,386 € für 2004 und 0,396 € für
2005. Bei der Durchsicht der Lohnkonten sei festgestellt worden, dass für
je 73 Stunden eine Zulage SV- und Lst-frei (Schmutzzulage) und für je
73 Stunden eine Zulage nur LSt-frei (Erschwernis- oder Gefahrenzulage)
gewährt worden sei, insgesamt je Monat daher 146 Stunden. Die
Normalarbeitszeit pro Monat habe 167 Stunden betragen. Die jeweilige Zulage
sei für 12 Monate durchgezahlt worden. Die Kürzung von 167 auf
146 Stunden sei vom Bw. damit begründet worden, dass Urlaube und
Krankenstände berücksichtigt worden seien. Bei der Schlussbesprechung
sei erklärt worden, dass es sich bei der Zulage ausschließlich um
eine Schmutzzulage handle, von welcher 50 Prozent SV-pflichtig abgerechnet
worden seien. Grund für diese Abrechnung sei eine im Jahr 2001
stattgefundene Prüfung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse
gewesen, bei der 50 Prozent der Schmutzzulagen beitragspflichtig behandelt
worden seien. Trotz dieser Prüfung seien noch immer keine Aufzeichnungen
über jene Arbeitsstunden geführt worden, in denen eine erhebliche
Verschmutzung gegeben sei. Das Fehlen dieser Grundaufzeichnungen habe auf jeden
Fall die Schätzungsberechtigung gem. § 184 BAO
begründet. Die Kürzung der Schmutzzulagen um 50 Prozent basiere
in erster Linie auf der umfangreich vorliegenden Rechtsprechung
(Lohnsteuerrichtlinien, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) sowie auf der
Entscheidung der zuletzt stattgefundenen Prüfung der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, ebenfalls 50 Prozent der
Schmutzzulagen nicht anzuerkennen. Aus den vom Bw. vorgelegten
Aufzeichnungen seien lediglich die laufenden Tätigkeiten eines
Kfz-Mechanikers zu entnehmen, die diesem Berufsbild zu entsprechen hätten.
Bei der Prüfung im Betrieb habe nicht festgestellt werden können, dass
die Arbeitskleidung der Dienstnehmer über das herkömmliche
Ausmaß verschmutzt gewesen sei. Die auf den vorgelegten Fotos
dokumentierten Arbeiten an Kraftfahrzeugen entsprächen dem Berufsbild eines
Kfz-Mechanikers. Dass es bei den täglichen Arbeiten teilweise zu
erhöhten Verschmutzungen der Mitarbeiter komme, werde nicht in Frage
gestellt. Daher seien auch 50 Prozent der geltend gemachten Schmutzzulagen
anerkannt worden. Es seien aber nur Fotos über Arbeiten vorgelegt worden,
die Schmutzzulage rechtfertigen würden. Die Mitarbeiter einer
Kfz-Werkstätte hätten aber auch Arbeiten durchzuführen, die keine
oder nur eine äußerst geringe Verschmutzung bewirken würden
(z.B. Reparaturen im Elektronikbereich). Der Bw. hätte daher auch Fotos
über solche Arbeiten mit geringer Verschmutzung beilegen
müssen.
Das Finanzamt brachte in weiterer Folge ergänzend vor,
dass in der Aufstellung "Vergleich Gesamtarbeitszeit mit Zeiten lt.
Arbeitszeiterhebung" von einzelnen Mitarbeitern Prozentsätze bezüglich
zwangsläufig erheblicher Verschmutzung angegeben worden seien, aus den
übermittelten Unterlagen aber nicht nachvollzogen werden könne, welche
Berechnungsgrundlagen für diese Prozentsätze als Grundlage
herangezogen worden seien. Die monatlichen Stundenaufzeichnungen von einzelnen
Mitarbeitern des Bw. seien für die Überprüfung, ob Arbeiten mit
zwangsläufig erheblicher Verschmutzung durchgeführt worden seien,
nicht heranzuziehen, da diesbezüglich keine Eintragungen ersichtlich seien.
Nach Ansicht des Finanzamtes seien die in der Aufstellung ersichtlichen Stunden
bzw. Prozentsätze bezüglich erheblicher Verschmutzung lediglich im
Schätzungsweg ermittelt worden. Konkrete Unterlagen seien nicht vorgelegt
worden. Im Zuge der GPLA Prüfung sei bereits aufgrund fehlender
Aufzeichnungen der Anteil bezüglich erheblicher Verschmutzung im
Schätzungsweg ermittelt worden. Auch aus den anlässlich der
Stellungnahme des Bw. vom 22. Februar 2008 vorgelegten Unterlagen
könnten keine genaueren Angaben abgeleitet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 und
5 EStG 1988 sind unter anderem Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen
sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb
gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend
unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig
eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken oder im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge der schädlichen
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze,
Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub
oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr
zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, 2. auf Grund von
Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, 3. auf Grund
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts, 4. auf Grund der vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten
Arbeitsordnung, 5. auf Grund von Kollektivverträgen oder
Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, 6. auf Grund von
Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf
der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen wurden, 7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer
oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt/Knörzer, EStG10, § 68, Tz 10 ff; siehe
auch E. Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte
Besteuerung der Zulagen im Wesentlichen drei Bedingungen erfüllt sein
müssen: Die erste Voraussetzung ist funktioneller Art. Sie ist
erfüllt, wenn eine Zulage neben dem Grundlohn gewährt wird. Daraus ist
zum einen abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen
Kürzung des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung
besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt werden. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die Zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen.
Was die Bezeichnung der Zulagen anlangt, so ist diese
für die steuerliche Behandlung derselben unmaßgeblich, ein Umstand,
der sich beispielsweise darin äußert, als eine Zulage, welche die
Bezeichnung Erschwerniszulage trägt, der jedoch tatsächlich die
Funktion der Abgeltung einer Verschmutzungskomponente immanent ist, in
steuerlicher Hinsicht im Rahmen der Schmutzzulage steuerfrei behandelt werden
kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vorstehender
Grundsatz auch auf Zulagen allgemeiner Art, die nicht ausdrücklich als
SEG-Zulagen bezeichnet werden, wie zum Beispiel Bauzulagen, die in Zusammenhang
mit der Bautätigkeit stehende Verschmutzungs- oder
Gefährdungskomponenten abgelten sollen, Anwendung zu finden
(VwGH 23.10.1990, 89/14/0179).
Die Parteien im gegenständlichen Berufungsverfahren
gehen übereinstimmend davon aus, dass - abgesehen von den im vorliegenden
Fall offenbar nicht strittigen übrigen Voraussetzungen - es darauf ankomme,
ob die Zulage deshalb gewährt wurde, weil die zu leistenden Arbeiten
"überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß
zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung
bewirken". Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit
überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung
zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis oder
Gefahr darstellen. Dies erfordert nach Rechtsprechung und Lehre, dass der
Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen
gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (VwGH 18.12.1996,
94/15/0156).
Es ist - bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu
leistenden Arbeiten - zu prüfen, ob diese Arbeiten überwiegend zu
einer erheblichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr führen
(VwGH 30.1.1991, 90/13/0102). Die Frage einer außerordentlichen
Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr ist nicht allein anhand der Arbeiten zu
untersuchen, mit denen diese besonderen Arbeitsbedingungen verbunden sind.
Vielmehr ist bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten
innerhalb des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer eine Zulage zu erhalten
hat, zu prüfen, ob sie überwiegend (= mehr als die Hälfte der
gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird) eine
außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken. Die
Möglichkeit der Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr kann somit nicht
berücksichtigt werden, wenn die damit verbundene Tätigkeit nur einen
geringen Teil der Arbeitszeit, für die eine Zulage zusteht, ausmacht
(VwGH 24.6.2004, 2000/15/0066).
Den Bw. als Dienstgeber trifft diesbezüglich eine
qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete
Behauptungen in diesem Sinne aufzustellen und dafür geeignete Beweisanbote
zu machen.
Die Lohnsteuerprüferin und ihr folgend das Finanzamt
haben mangels einer entsprechenden Nachweisführung durch den Bw. nur
50 Prozent der unter dem Titel Schmutzzulagen an die in der
Kfz-Werkstätte tätigen Arbeitnehmer des Bw. bezahlten Lohnbestandteile
als unter die Steuerbefreiung des § 68 EStG 1988 fallend
anerkannt. Die Lohnsteuerprüferin hat sich dabei ausdrücklich auf
§ 184 BAO (Schätzung) berufen. Bei der Schätzung ist
sie davon ausgegangen, dass in die Dienstzeit der Arbeitnehmer des Bw. auch
nicht steuerbegünstigte Tätigkeiten fallen.
Im vorliegenden Fall wurde somit die Begünstigung des
§ 68 EStG 1988 gewährt, wenn auch nur im Ausmaß
von 50 Prozent der ausbezahlten Zulagen. Damit gab das Finanzamt zu
erkennen, dass es das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der in Rede stehenden Begünstigung offensichtlich für
zutreffend erachtete, wenn auch nicht in vollem Ausmaß. Das Finanzamt
erblickte sohin in den vermissten Aufzeichnungen kein unabdingbares
Formalerfordernis für die Zuerkennung der Steuerbegünstigung, sondern
ein Beweismittel, mit dem das Vorliegen entsprechender Arbeiten nachgewiesen
bzw. glaubhaft gemacht werden muss.
Das Fehlen von Beweismitteln kann dazu führen, dass
die Abgabenbehörde die Ermittlung des abgabenrechtlich relevanten
Sachverhaltes im Schätzungsweg vorzunehmen hat. Auch im Berufungsfall war
die Lohnsteuerprüferin mit Rücksicht auf das Fehlen entsprechender
Aufzeichnungen zur Schätzung berechtigt. Der Bw. hat jedoch nunmehr
in seiner Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide Arbeitszeiterhebungen
vorgelegt und eingewendet, dass bei allen Arbeitnehmern (bis auf Herrn W.),
denen eine Schmutzzulage gewährt wird, in mehr als der Hälfte der
Arbeitszeit zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen,
wenn es der Abgabepflichtige versäumt hat, die erforderlichen
überprüfbaren Nachweise zu erbringen. Das bedeutet aber nicht, dass
sich die Abgabenbehörde mit einem entsprechenden Tatsachenvorbringen nicht
auseinander zu setzen hätte. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines
Sachverhaltes, der unter die Befreiungsbestimmung des § 68 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 5 EStG 1988 fällt, kann nämlich nicht
nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise
erbracht werden (VwGH 13.10.1999, 94/13/0008, 20.9.2006,
2006/14/0028). Die vom Bw. vorgelegten Beweismittel und
Tatsachenvorbringen hat daher der Unabhängige Finanzsenat im
zweitinstanzlichen Verfahren nunmehr zu berücksichtigen.
Das Berufungsvorbringen, dass die in einer
Kfz-Werkstätte zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen
erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des
Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken ist durchaus wirklichkeitsnah. Auch
das Überwiegen solcher Umstände kann bei einem in einer
Kfz-Werkstätte tätigen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres von der Hand
gewiesen werden.
In den vorgelegten Arbeitszeiterhebungen für die
jeweiligen Arbeitnehmer des Bw. sind neben dem Auftragsdatum auch die Art der
verrichteten Tätigkeit sowie die dafür benötigte Zeit enthalten.
Ebenso sind - bezogen auf die jeweilige Tätigkeit - auch die Zeitanteile,
in denen zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung gegeben ist bzw. nicht
gegeben ist, angeführt. Die in Tabellenform geführten
Arbeitszeiterhebungen erstrecken sich über einen Zeitraum von zwei Wochen
im Jahr 2006. Da es sich bei in einer Kfz-Werkstätte zu
leistenden Arbeiten über einen längeren Zeitraum betrachtet
überwiegend um wiederkehrende und sich wiederholende Arbeiten handelt, ist
das Vorbringen des Bw., wonach die in den Zeitaufzeichnungen angeführten
Arbeiten auch für den Prüfungszeitraum repräsentativ sind,
durchaus wirklichkeitsnah. Diesem Vorbringen wurde im Übrigen auch vom
Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 22. Jänner 2008 nicht
entgegengetreten.
Arbeiten in einer Kfz-Werkstätte sind
regelmäßig mit einer Verunreinigung des Körpers bzw. der
Kleidung des Dienstnehmers verbunden. Die mit der Reparatur von Fahrzeugen im
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bedeuten meist eine Konfrontation mit
Benzin, Öl, Schmiermitteln, Staub, Schmutz und dergleichen
(FJ 2004, 143). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
wird dabei der Umstand, dass der Schmutz schwer zu entfernen ist, die Annahme
einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn es zutrifft, erleichtern
und unter Umständen dazu führen, dass auch eine Verschmutzung, von der
nur geringe Teile des Körpers und der Kleidung betroffen sind, als eine
solche "in erheblichem Maß" anzusehen ist. Aber auch eine massive
Verunreinigung mit leicht entfernbaren Substanzen wie Staub oder Erde kann eine
Verschmutzung "in erheblichem Maß" sein (VwGH 30.1.2002,
99/08/0033).
Der noch zum Einkommensteuergesetz 1939 ergangene Erlass
des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. September 1949,
AÖF 260 ist ein tauglicher Auslegungsbehelf. Demnach sind Arbeiten mit
großer Staubentwicklung und Arbeiten, die in erheblichem Maß mit
einer Verunreinigung durch Öle oder Fett verbunden sind wie bei Wartung und
Reinigung von Betriebsmitteln und Maschinen, Fälle für die
Gewährung einer Schmutzzulage.
Im Erkenntnis vom 8. Februar 1989, 88/13/0088,
(zur Tätigkeit eines Tankwartes) führt der Verwaltungsgerichtshof aus,
dass die Tätigkeit an sich nicht zwangsläufig eine erhebliche
Verschmutzung eines Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirkt. An dieser
Betrachtung - so die weiteren Ausführungen des Höchstgerichtes -
vermögen auch Ölwechsel, die Aufbringung eines Unterbodenschutzes und
ähnliche Arbeiten, die eine Gefahr der Verschmutzung hervorrufen, insoweit
nichts zu ändern, als diese nur einen geringen Teil der
Gesamttätigkeit eines Tankwartes ausmachen. Nach dieser Rechtsprechung ist
somit ableitbar, dass auch der Ölwechsel, die Aufbringung eines
Unterbodenschutzes und ähnliche
Arbeiten eine außerordentliche Verschmutzung mit sich
bringen.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist daher
davon auszugehen, dass die in der Stellungnahme des Bw. vom
9. November 2007 näher angeführten und teilweise mit Fotos
dokumentierten Arbeiten eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringen. Es
handelt sich dabei um Tätigkeiten, die mit einer Verunreinigung durch
Öle, Fette, Schmiermittel, Betriebsmittel und dergleichen verbunden sind.
Neben Arbeiten an Bremsbelägen, Bremsscheiben und Bremsklötzen (vgl.
FJ 2004, 144) sind auch die vom Bw. dargestellten Arbeiten an Auspuff-
und Abgasanlagen erheblich verschmutzend.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Frage der erheblichen Verschmutzung jedoch nicht allein anhand der Arbeiten
zu untersuchen, mit denen diese Verschmutzung verbunden ist. Vielmehr ist
bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten zu prüfen,
ob sie überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung führen. Der
Arbeitnehmer muss somit während der gesamten Arbeitszeit überwiegend
mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig
bewirken (VwGH 30.1.1999, 90/13/0102).
Im Berufungsfall war daher zu prüfen, welches
zeitliche Ausmaß die eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringenden
Arbeiten im Einzelfall erreicht hat. Hinsichtlich des vom Bw. beschäftigten
Dienstnehmers, W., herrschte in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens Einigkeit darüber, dass nur die Hälfte der
Tätigkeit als gemäß
§ 68
Abs. 5 EStG 1988 begünstigungsfähig zu beurteilen
ist.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Stellt man die Zeiten, die laut Arbeitszeiterhebungen auf
erheblich verschmutzende Tätigkeiten entfielen, der sich aus den
vorgelegten Zeitkarten ergebenden Gesamtarbeitszeit gegenüber, so ergibt
sich, dass die erheblich verschmutzenden Tätigkeiten mehr als
50 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausmachen (siehe obige Tabelle). Aus den
vorgelegten Arbeitszeiterhebungen sowie insbesondere aus den im Zuge der
Stellungnahme vom 22. Februar 2008 vorgelegten Unterlagen lässt
sich daher ableiten, dass die von den übrigen Dienstnehmern des Bw. zu
leistenden Arbeiten - bezogen auf die Gesamtarbeitszeit und daher im
gegenständlichen Fall jedenfalls auch auf die Arbeitszeit, für die die
Zulage gewährt wurde - überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung der Arbeitnehmer
und ihrer Kleidung bewirken. Nach der vorliegenden Sach- und Beweislage finden
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitszeiterhebungen oder die
anlässlich der Stellungnahme vom 22. Februar 2008 vorgelegten
Unterlagen unrichtig sind oder nicht den Tatsachen entsprechen. Dies wurde auch
vom Finanzamt nicht eingewendet. Der Bw. stellte zudem in den
Arbeitszeiterhebungen auch jene Zeiten dar, die auf nicht erheblich
verschmutzende Tätigkeiten entfielen. Der Ansicht, die vorgelegten
Unterlagen seien nicht nachvollziehbar, kann daher aus den oben dargelegten
Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen hat auch das Finanzamt im
bisherigen Verfahren nicht schlüssig begründet, warum sie nur die
Hälfte der Tätigkeit der vom Bw. beschäftigten Dienstnehmer als
gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988
begünstigungsfähig beurteilt hat. Es wurde nicht dargelegt, auf welche
konkreten Sachverhaltsannahmen die Schätzung beruhte, und lediglich
ausgeführt, dass sich die Kürzung der Schmutzzulagen auf die
umfangreich vorliegende Rechtsprechung (Lohnsteuerrichtlinien, Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes) sowie auf eine (im Jahr 2001 erfolgte) Prüfung
der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse stütze. In
Anbetracht der in einer Kfz-Werkstätte wiederkehrenden und sich
wiederholenden Arbeitsabläufe werden daher im konkreten Fall die vom Bw.
vorgelegten Unterlagen für eine Glaubhaftmachung der Tätigkeiten
seiner Arbeitnehmer auch im Prüfungszeitraum für ausreichend befunden,
um die ausbezahlten Beträge unter die Befreiungsbestimmung des
§ 68 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 5 EStG 1988 zu subsumieren.
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-L/07
- Stammnummer
- 33659
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF