Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0051-W/06
Einleitungsbescheid, steuerbegünstigtes Gasöl
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0051-W/06vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., vertreten durch Gerd Laeube und Ralf Hasenbäumer,
Rechtsanwälte, 32120 Hiddenhausen, Südfeldstrasse 2,über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. März 2006 gegen den Bescheid des
Zollamtes Wien vom 1. März 2006, 11, betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. März 2006 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich am 12. Mai 2005 in 22, an der Selbstbedienungstankstelle M.,
somit im Bereiche des Zollamtes Wien, 54 Liter Heizöl - gekennzeichnetes
Gasöl, zum Betanken seines PKW der Marke L., pol. Kennzeichen XX,
verbotswidrig verwendete und hiemit ein Finanzvergehen gemäß
§
33 Abs. 4 FinStrG in Verbindung mit § 11 Mineralölsteuergesetz
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. März 2006,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Vorangestellt wurde, dass es an deutschen Tankstellen keine
Zapfsäulen mit Heizöl gibt, die Zapfsäule mit Heizöl sei
identisch mit jener von Dieseltreibstoff. Der Beschwerdeführer habe daher
den Fehler nicht erkennen können.
Ein österreichischer Mitbürger habe den Bf. in
völlig unangemessener Weise auf den Fehler aufmerksam gemacht, der Bf. habe
sich in der Folge mit dem Tankwart kurzgeschlossen. Ihm sei daher nicht anderes
übrig geblieben, als die Rechnung zu bezahlen und bei einer anderen
Tankstelle Diesel nachzutanken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 6 Mineralölsteuergesetz
(MinStG) ist die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen
Zweck als 1. zum Verheizen und. 2. zum Antrieb von Anlagen der im § 8
bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs. 2
erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind, verboten.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 MinStG macht sich, wer
gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6), wenn er
vorsätzlich handelt einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig
handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung
dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung
gewährt wurde, zu einem anderen Zweck, als jenem Zweck verwendet, der
für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es
unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung
anzuzeigen.
Am 12. Mai 2005 langte beim Gendarmerieposten 33 durch
Kunden der Tankstelle M. die Anzeige ein, dass der Lenker des Geländewagens
mit dem deutschen Kennzeichen XX sein Fahrzeug gänzlich mit Heizöl
betankt habe. Laut dem Tankwart dürfte der Lenker sein Fahrzeug bewusst mit
Heizöl betankt haben.
In einer vom Zollamt Krems, Zollstelle Amstetten mit dem
Tankwart aufgenommenen Niederschrift vom 13. Mai 2005 ist wie folgt
festgehalten: Als der Fahrer des PKW den Zapfhahn für Heizöl genommen
hat und mit dem Betanken des PKW begonnen hat, bin ich aus dem Kassenraum
hinausgegangen und habe den Herrn darauf aufmerksam gemacht, dass er Heizöl
nicht in den PKW tanken darf. Als er mit dem Tanken nicht aufhörte, habe
ich den Zapfhahn ergriffen und wollte ihn dem Kunden aus der Hand nehmen. Er hat
mich jedoch abgedrängt, hat weiter getankt und erklärt, er tanke immer
(bzw. öfter, genau weiß ich dies nicht mehr) Heizöl. Nachdem er
den Tankvorgang beendete, ist er in den Kassenraum gekommen und hat gezahlt (ca.
34 € für 54 l Heizöl) und ist wieder abgefahren. Im Kassenraum
waren drei andere Kunden, die den Vorfall beobachteten.
Die Verantwortung des Bf. welcher zu dem Vorfall im
Rechtshilfeweg durch die deutschen Zollbehörden gehört wurde und
welche im Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamtes H. festgehalten ist, lautet
dass der Bf. den Irrtum Heizöl getankt zu haben erst im nachhinein bemerkt
habe. Im Kassenraum beim Bezahlen habe sich dann ein anderer Mann darüber
aufgeregt, der ihn in der Folge anzeigte.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2.
1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der Anzeige der Sicherheitsbehörden und der oben wiedergegebenen Aussage
des Tankwartes den Tatverdacht als hinreichend begründet.
Für den unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt für das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale vor.
Die objektive Tatseite ist durch die Aktenlage im
Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschuldigten eindeutig erweisbar.
Die subjektive Tatseite ist durch die glaubwürdige
Aussage des Tankwartes, nämlich insbesondere die Aussage des Bf., dies
öfters und damit bewusst zu tun hinreichend erwiesen. Inhaltlich
gleichlautend stellt sich auch die im Aktenvorgang erliegende Anzeige an den
Gendarmerieposten dar. Der Verantwortung des Beschuldigten in seiner Einvernahme
vor den deutschen Zollbehörden und in der verfahrensgegenständlichen
Beschwerde, irrtümlich Heizöl getankt zu haben erscheint daher nicht
glaubwürdig.
Die Aussage des Bf. nach Hinweis auf die Rechtswidrigkeit
des Betankens eines PKW mit Heizöl, dies öfters bzw. immer zu machen,
legen den begründeten Verdacht nahe, dass dem Bf. die Rechtswidrigkeit
seines Handelns bewusst war.
Beim Bf. liegen daher ausreichende Anhaltspunkte vor, dass
die objektive und subjektive Tatseite des vorgeworfenen Finanzvergehens der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung erfüllt sind und es erfolgte die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis
des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-W/06
- Stammnummer
- 33652
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF