Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3443-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3443-W/07vom 12.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. H., M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Dezember
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 20. April 2007 den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung ihrer Tochter J., geb. am 20. August 2000.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter am 25.
Mai 2007 im Bundessozialamt Niederösterreich untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
H.J.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2007-05-25 10:00 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein;
Anamnese:
6-jähriges
Mädchen mit Schulschwierigkeiten und laut physikalischer Abteilung des KH
K. V. a. ADHS;
J. besucht derzeit die Vorschule nach
Rückstufung aus der 1.Klasse Volksschule; durch die Schulpsychologin (es
liegt der Mutter kein Befund vor) wurde angeblich ein graphomotorisches Defizit
festgestellt; weiters Konzentrationsprobleme; vom KH
K. erfolgte die Zuweisung zur
Ergotherapie; eine psychologische Testung bezüglich ADHS liegt nicht vor;
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Ergotherapie seit 4/2007;
Untersuchungsbefund:
6-jähriges
Mädchen in gutem AZ + EZ, Cor o.B., Pulmo frei, HNO frei; Probleme der
Koordination sowie der Fein-u. Graphomotorik; Gangbild unauffällig, alle
Extremitäten frei beweglich; Radfahren möglich;
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
wirkt
etwas unruhig; laut Mutter mangelnde Gefahreneinschätzung;
frühkindliche Entwicklung hinsichtlich Geh- u. Sprachbeginn
unauffällig, war laut Mutter ein "Schreikind";
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-02-19
KH K., INSTITUT F. PHYSIKALISCHE MEDIZIN:
Diagnose:
ADHS, Th:Ergotherapie (Austestung) 2007-02-19 W.O.
Ergotherapeut.
Befund: Dg. Konzentrationsstörung, graphomotor. Defizit,
Schulschwierigkeiten; massive Probleme d. Fein- u. Graphomotorik, in d.
Konzentration u. räuml.-visuellen Wahrnehmung; Ergotherapie erfolgt;
Diagnose(n):
Probleme
der Graphomotorik u. Konzentration, V. a. ADHS
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F90.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-05-30 von V
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-05-30
Leitender
Arzt: S
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 31. Mai 2007 den Antrag
mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG ein Kind
als erheblich behindert gelte, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung in körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend
gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung müsse mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
In der gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht
eingebrachten Berufung wies die Bw. darauf hin, dass noch ein Befund
nachgereicht werde. Dieser ärztliche Befund vom 16. August 2007 lautet
wie folgt:
...
Erstvorstellung
am 14.06.2007
Diagnose:
Leichter
Haltungsmangel mit Asymmetrie; leichte zentrale Koordinationsstörung mit
Problemen in der Graphomotorik; ADHS
Procedere:
Weiterhin
Ergotherapie;
Kontrolle
nach Schulbeginn im Herbst 2007; Fördervorschläge bzw. Verhalten
bezüglich Fein- und Graphomotorik bzw. bezüglich ADHS
mitgegeben.
Anamnese:
Familienanamnestisch
wohnt J. mit ihrer Mutter und ihrer
Schwester X. (8 Jahre) im Familienverband.
Der Onkel des Kindesvaters litt all einem ADHS, die Großmutter
mütterlicherseits leidet an Asthma brorichiale und die Kindesmutter an
Legasthenie.
Bei
J. handelte es sich um die II.
unauffällige SS mit vaginaler Spontangeburt kurz vor dem Termin. GG 2500 g,
KL 47 cm.
Bereits
in der Baby und Kleinkindphase wird J. als
sehr unruhig bezeichnet bzw. "als Schreikind", noch heute kommt es gelegentlich
zum Schlafwandeln. Sie wurde 2 1/2 Mon. gestillt, hat gut gesaugt, insgesamt
unauffälliges Gedeihen.
Zu
den frühkindlichen Entwicklunqsschritten:
Freies
Gehen wurde mit 13 Mon. erreicht; sie steigt die Stiegen im Wechselschritt ohne
Anhalten, erlernte mit 6 Jahren Radfahren ohne Stützen, schwimmt bereits,
und leidet allerdings unter mangelnder Gefahreneinschätzung.
Graphomotorisch
wird sie von der Mutter als eher ungeschickt bezeichnet.
Die
sprachliche Entwicklung war unauffällig, ebenso wie die Entwicklung der
Selbständigkeit, wobei sich J. sehr
gerne helfen läßt. J. liebt
Radfahren und Schwimmen.
Mit
3 1/2 Jahren besuchte sie den Kindergarten in
M. Anfänglich gab es großen
Trennungsschmerz, die Gruppe umfaßt 15 Kinder, es wurde dort auch eine
mangelnde Aufmerksamkeit und Konzentrationsleistung erstmals
dokumentiert.
Mittlerweile
besucht J. nach Rückstufung von der
1. Klasse die Vorschule, ist lt. Lehrerin sehr unruhig, läßt sich
leicht ablenken, hat graphomotorische Probleme, dies wird auch von der
Schulpsychologin berichtet, wobei dort bereits der Verdacht auf ein ADHS
gestellt wurde. Weitere Beobachtungen wurden von der Ergotherapeutin Fr.
Sch telefonisch mitgeteilt.
Befund:
6 Jahre 10 Mon. altes Mädchen in gutem AZ und EZ.
KL
123,5 cm (entsprechend der 50. Perzentile), KG 22,9 kg (ebenfalls entsprechend
der 50. Perzentile).
Im
Stand besteht ein leichter Haltungsmangel mit Asymmetrie.
Das
Gang- und Laufbild ist weitgehend unauffällig, beidbeiniges Hüpfen
erfolgt federnd und dosiert. Das Einbeinhüpfen gelingt recht gut, der
Einbeinstand gelingt ungefähr 10 - 15 Sek., Zehenballengang und Hackengang
vorwärts- und rückwärts sind altersentsprechend unauffällig
durchführbar. Komplexere Bewegungsanforderungen gelingen
J. nicht, dabei zeigen sich deutliche
Koordinationsschwierigkeiten, ebenso wie beim Strichgang vorwärts und
rückwärts, der J. nur unter
visueller Kontrolle durchführbar ist.
Der
Muskeltonus insgesamt ist hypoton.
Die
Reflexe wie ASR, PSR, BSR und BDR seitengleich unauffällig
auslösbar.
Es
besteht Eudiadochokinese, die Fingeropposition in Sequenz ist ohne visuelle
Kontrolle weitgehend unauffällig durchführbar.
Graphomotorik:
Die
Stifthaltung rechtshändig im Vierpunktgriff mit enormer Steifigkeit im
Bereich der Finger und des Handgelenkes. Die Bewegung wird aus der Schulter
heraus geführt. Die Druckdosierung ist nicht adäquat, beim
Schlingenschreiben zeigen sich wiederum starke
Koordinationsschwächen.
Während
der Untersuchung ist J. ebenfalls
motorisch sehr unruhig und leicht ablenkbar.
Zusammenfassend
besteht nach interdisziplinärer Diagnostik bei
J. ein ADHS neben einer zentralen
Koordinationsstörung mit Problemen in der Fein- und
Graphomotorik.
Es
wurde vorerst nach Absprache mit der Mutter, Schulpsychologin, Ergotherapeutin
vereinbart, den Verlauf unter der Ergotherapie abzuwarten. Es wurden der Mutter
Tips bezüglich des ADHS für Eltern und Erzieher mitgegeben, ebenso
Fördervorschläge für die Fein- und Graphomotorik.
Eine
Kontrolle sollte wenige Wochen nach Schulbeginn erfolgen, evtl. ist eine
medikamentöse Einstellung des ADHS erforderlich."
Auf Grund der eingebrachten Berufung ersuchte das Finanzamt
das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens. J. wurde am 9.
Oktober 2007 neuerlich untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
H.J.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2007-10-09 09:00 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: -
Anamnese:
Nach
soweit unauff. neuromot. Entwicklung wurde
J. im letzten Jahr aus der 1.Klasse
Volksschule wegen Lernschwierigkeiten in die Vorschule rückgestuft. Eine
Abklärung ergab (ohne psycholog. Diagnostik) ein ADHS sowie eine leichte
zentr. Koordinationsstörung mit Problemen in der Graphomotorik, mit
Ergotherapie wurde begonnen. Seit September besucht sie nun die 1. Klasse VS als
Regelkind, lt. Mutter geht es viel besser als im letzten Jahr, ebenso
problemloser Kontakt mit Gleichaltrigen (Spielplatz, Schule).- Gegen den
Bescheid vom Mai 2007 (GdB 30vH) erfolgte eine Berufung zwecks Vorlage neuer
Befunde.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Ergotherapie, keine medik. Therapie
Untersuchungsbefund:
7-jähriges
Mädchen, guter AZ und EZ, intern soweit oB.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprech.
unauff., bei der Untersuchung keine motor. Unruhe, kooperativ, Stifthaltung
locker.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-08-16
DR. G (FÄ KINDERHEILKUNDE)
ADHS,
leichte zentr. Koordinat.störung mit Problemen in der Graphomotorik,
leichter Haltungsmangel mit Asymmetrie
Diagnose(n):
ADHS
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F90.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Das
ADHS ist als leicht einzustufen, keine wesentliche soz. Beeinträchtigung,
kein sonderpädagogischer Förderbedarf, somit kommt erneut ein GdB von
30 vH zur Feststellung.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-10-17 von H
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-10-25
Leitender
Arzt: S
Das Finanzamt erließ am 2. November 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Der von der Bw. dagegen erhobene Einspruch
wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Feststellung des
Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat also nach den Bestimmungen des §
8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des
anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt, vgl.
VwGH 20.9.1995, 95/0013/0134).
Die ärztliche Bescheinigung bildet die Grundlage
für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern
das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 21.2.2001,
96/14/0139; VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinnes des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über die Art und das Ausmaß
des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde von zwei verschiedenen
Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde untersucht, und zwar am 25.
Mai 2007 und am 9. Oktober 2007. Die Sachverständigen stellten die
übereinstimmende Diagnose, dass J. Probleme mit der Graphomotorik (ADHS)
habe, was sich im Übrigen auch mit den Ausführungen in dem von der Bw.
vorgelegten Befund des XX K. vom 16. August 2007 deckt.
Die beiden Sachverständigen im Bundessozialamt reihten
die Erkrankung von J. unter Abschnitt V der angeführten Verordnung unter a)
Organische Demenz: 578. Leichte...ein. Der Richtsatz ist hier mit 30 v.H.
festgelegt.
Die medizinische Beurteilung in Verbindung mit den von der
höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Berufungsfall beachteten
Erfordernisse, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der
Leiden und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbstätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu
behandeln haben (vgl. zB VwGH 21.2.2001, 96/14/0139, 27.4.2004, 2003/14/0105),
lässt den eingeschätzten Behinderungsgrad von 30 vH mit einer an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als gewiss erscheinen.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Feststellung des (Gesamt-)Grades der Behinderung mit
30 vH aufgrund der schlüssigen Gutachten den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht. Die Bw. machte im Übrigen weder in ihrer Berufung
noch im Vorlageantrag nähere Ausführungen darüber, aus welchen
Gründen ihrer Meinung nach der mit 30 v.H. festgesetzte Behinderungsgrad zu
niedrig wäre.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die über
das Bundessozialamt erstellten fachärztlichen
Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des täglichen Lebens,
der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch
stehen. Es war auch dem von der Bw. vorgelegten Befund des XX K. vom 16. August
2007 kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten
Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu
ziehen, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass dieser Befund im Rahmen
des Zweitgutachtens berücksichtigt worden ist. Es lag daher kein Grund vor,
von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren
Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen. Der
unabhängige Finanzsenat gelangte deshalb im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Einstufung des (Gesamt-)grades
der Behinderung mit 30 % mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Somit sind die Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 FLAG nicht erfüllt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei einem
Behinderungsgrad des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlich für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 12.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3443-W/07
- Stammnummer
- 33640
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF