RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1115-W/06

Erledigung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1115-W/06vom 12.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat anlässlich der Berufung des Herrn JV, vertreten durch Herrn TW, vom 23. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 5. Jänner 2006 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid vom 5. Jänner 2006 nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von insgesamt € 10.924,46 in Anspruch. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass während seiner Geschäftsführertätigkeit vom 14. Mai 2004 bis 23. September 2004 keine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen worden sei. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2006 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 beantragte der Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2006 und die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 6. Juli 2006 ab. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Laut Aktenlage wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Finanzamts vom 6. Juli 2006 abgewiesen. Da der Vorlageantrag vom 23. Mai 2006 entsprechend dem Vorbringen des Bw. nicht innerhalb offener Frist eingebracht wurde, war er gemäß § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 276 TZ 42). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 12. März 2008

Normen und Schlagworte

VorlageantragZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1115-W/06
Stammnummer
33639
Gültig
12.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF