Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1115-W/06
Erledigung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1115-W/06vom 12.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat anlässlich der Berufung des Herrn JV, vertreten durch Herrn
TW, vom 23. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 5. Jänner 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Vorlageantrag wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 5. Jänner 2006 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von insgesamt
€ 10.924,46 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass während seiner
Geschäftsführertätigkeit vom 14. Mai 2004 bis
23. September 2004 keine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen worden
sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 beantragte der Bw. die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Stellung des Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom
23. März 2006 und die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit Bescheid vom 6. Juli 2006 ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a)
nicht zulässig ist oder
b)
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Laut Aktenlage wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit Bescheid des Finanzamts vom 6. Juli 2006
abgewiesen.
Da der Vorlageantrag vom 23. Mai 2006 entsprechend dem
Vorbringen des Bw. nicht innerhalb offener Frist eingebracht wurde, war er
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als verspätet
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 276 TZ 42).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1115-W/06
- Stammnummer
- 33639
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF