Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0085-G/05
Verhältnismäßige Aufteilung des Einheitswertes bei Schenkung von Teilen einer wirtschaftlichen Einheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-G/05vom 12.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S., vertreten durch Schmid &
Horn, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Kalchberggasse 8, vom 23. Februar
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 19. Jänner
2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Höhe
der Schenkungssteuer beträgt 147,16 €. Die Berechnungsgrundlagen sind
dem Ende der Entscheidung zu entnehmen und sind Teil des
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 3. September 2003 übergab
Herr X. aufgeteilt auf seinen Sohn und seine Tochter, die Berufungswerberin, die
ihm gehörigen Liegenschaften der EZ 9 und 41 der KG Y.. Grundlage des
Schenkungsvertrages war ein Teilungsplan vom 19. 3. 2003, wonach die
Grundstücke Nr. 402 mit der Nutzung Wald, Nr. 486 mit der Nutzung als
Baufläche, Landwirtschaft, Weingarten und Wald und Nr. 32 Baufläche
der EZ 9 KG Y. geteilt wurden.
Neben bestimmten Grundstücken aus der EZ 9 und dem
gesamten Gutsbestand der EZ 41 erhielt die Berufungswerberin, im Folgenden kurz
Bw. genannt, insgesamt gesehen Liegenschaften im Ausmaß von 159.031
m², ihr Bruder im Ausmaß von 130.733 m².
Der Einheitswert der als Weinbaubetrieb bewerteten
Gesamtliegenschaft wurde vom Lagefinanzamt zum 1. 1. 1995 mit 18.604,25 €
bekannt gegeben, der aus dem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert von
10.101,52 € und einem Wohnungswert vom 8.502,72 € bestand.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 schrieb das Finanzamt
für den Erwerbsvorgang der Tochter Schenkungssteuer in Höhe von
1.355,55 € vor. Dabei errechnete es einen für diesen
flächenmäßigen Erwerb (159.031 m²) anteiligen Einheitswert
von 10.210,55 € und verdreifachte diesen im Sinne des § 19 Abs. 2
ErbStG.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
ausgeführt, dass die Bw. zwar ungefähr die Hälfte der gesamten
Liegenschaft bekommen hätte, es sich dabei aber überwiegend um
landwirtschaftlich genützte Flächen und Wald gehandelt habe und der
Einheitswert deutlich niedriger anzusetzen wäre. Das Grundstück, das
mit einem Wohnungswert von 8.502,72 € bewertet sei, habe zudem der Bruder
bekommen und sei dieser Einheitswert bei der Berechnung außer Ansatz zu
lassen.
Die Bw. habe Nutzflächen, bewertet aufgrund des
Einheitswertbescheides zum 1. Jänner 1995 im folgenden Ausmaß
geschenkt bekommen:
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Wald
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7,6251 ha
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à 2.093,00
S
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15.959,00 S
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Landwirtschaftl.
Nutzflächen
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7,5587 ha
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à 3.289,00
S
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24.860,00 S
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Weingarten
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0,6252 ha
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à 34.293,00
S
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21.439,00 S
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Baufläche
unbebaut
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0,1114 ha
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à ?
|
?
|
|
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|
62.258,00 S
Dies entspreche ohne Berücksichtigung der
Bauflächen einem gerundeten Einheitswert von 4.505,71 €. Der Wert der
geschenkten Liegenschaften habe sich am Wert der tatsächlich
übergebenen Nutzflächen zu orientieren und nicht an einer
Hälfteteilung des Einheitswertes.
Weiters seien im Vertrag vereinbarte Gegenleistungen im
Ausmaß von 1.200,-- € jährlich nicht berücksichtigt worden
(Holzbezugsrecht und Ernterecht).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2004 wurde
dem Begehren teilweise Rechnung getragen und kamen die landwirtschaftlichen
Flächen je nach Art der Nutzung mit den ha-Sätzen in Ansatz. Die
erworbenen Bauflächen der Grundstücke 32/2 und 486/2 der EZ 9 und
30 der EZ 41 je KG Y. wurden mit einem Bodenwert von 7,35 €/m² in die
Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Gegenleistungen wurden in kapitalisierter
Höhe von 6.000,-- € abgezogen. Aufgrund dieser Berechnung ergab sich
eine Schenkungssteuernachforderung von 222,57 € und kam es, da das
Finanzamt aufgrund der Gegenleistungen nun von einer gemischten Schenkung
ausging, zu einer Grunderwerbsteuervorschreibung. Gegen die
Berufungsvorentscheidung wurde ein Vorlageantrag gestellt, ohne dass es zu
weiteren Einwendungen kam.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Einheitswert und der Wohnungswert des
Weinbaubetriebes proportional nur nach der Fläche der übergebenen
Liegenschaften aufzuteilen ist oder ob es auch auf die Art der Liegenschaft und
ihrer Bewertung im Einheitswert ankommt.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen und für inländisches
Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach
den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen
der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird.
Werden Teile einer wirtschaftlichen Einheit
übertragen, dann muss der für die Festsetzung der Erbschaftssteuer
maßgebliche Teil des Einheitswertes aus dem Einheitswert der gesamten
wirtschaftlichen Einheit verhältnismäßig berechnet werden (VwGH
11. 4. 1951, Slg 383/F). Die erworbenen Flächen sind nach ihrer Nutzungsart
und den damit verbundenen ha-Sätzen aufzuschlüsseln, um ihren Anteil
am Einheitswert darzustellen, weil die Liegenschaften unterschiedliche
Bewertungssätze aufweisen und es daher erheblich ist, wer welche Art von
Liegenschaften erworben hat. Die Wertmaßstäbe ergeben sich für
die landwirtschaftlichen Flächen aus den ha-Sätzen des
Einheitswertbescheides, die auch die Bw. als Grundlage angenommen hat.
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7,6251 ha
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à 152,1041
€
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1.159,81
€
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Wald
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7,5587 ha
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à 239,0147
€
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1.806,64
€
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Landw.
Nutzfläche
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0,6252 ha
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à 2.468,7687
€
|
1.543,47
€
|
Weingarten
Die Bw. hat daher landwirtschaftliche Flächen im
anteiligen Einheitswert von 4.509,92 €
übernommen. Tatsache ist, dass
der festgestellte zum Schenkungssteuerstichtag maßgebliche Wohnungswert
das auf dem Grundstück 32/1 der EZ 9 der KG Y. befindliche Gebäude
betrifft, welches dem Bruder der Bw. übergeben wurde. Daraus ergibt sich
schon der Schluss, dass dieser Wert keinesfalls - auch nicht anteilig - der Bw.
zugerechnet werden kann. Die von der Bw. übernommenen Bauflächen waren
im Einheitswert des Weinbaubetriebes vom 1. 1. 1995 enthalten und erfuhren keine
eigenständige Bewertung.
Für die Ermittlung eines besonderen Einheitswertes im
Sinne des § 19 Abs. 3 ErbStG, wie dies vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung durch den Ansatz eines Bodenwertes von 7,35
€/m² für die übernommenen Bauflächen vorgenommen wurde,
kann kein Raum sein, weil Änderungen, die erst durch den abgabepflichtigen
Vorgang entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz104).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die
Steuerberechnung ergibt sich wie folgt:
Der dreifache anteilige Einheitswert beträgt 13.529,76
€, wovon noch die vereinbarte Gegenleistung von 6.000,-- abzuziehen
ist.
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steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
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7.529,76
€
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abzügl. Freibetrag
nach § 14 Abs. 1 ErbStG
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2.200,00
€
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steuerpflichtiger
Erwerb
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5.329,76
€
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§ 8 Abs. 1 ErbStG 2%
von 5.329,00 €
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106,58 €
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§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 %
von 7.529,00 €
|
150,58 €
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abzügl. § 8 Abs.
6 ErbStG höchstens
|
110,00 €
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147,16 €
Graz, am
12. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-G/05
- Stammnummer
- 33625
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF