Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0249-I/07
Behauptete EDV-Dienstleistungen unter nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-I/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 7. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs. Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrags der Abgabe
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 22.7.2005 eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) für das Jahr 2004
ein, in der Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht wurden. Im Einkommensteuerbescheid 2004 mit
Ausfertigungsdatum 31.8.2005 wurden
Werbungskosten von 2.639,92 € mit der Begründung nicht anerkannt,
dass die - mit Schreiben vom 2.8.2005 (bis längstens
9.9.2005) -angeforderten Unterlagen
nicht beigebracht wurden.
Mit Bescheid vom 7.2.2007 wurde das Verfahren hinsichtlich
der Einkommensteuer 2004 - unter Hinweis auf den Gesetzestext (§ 303
Abs. 4 BAO) - wiederaufgenommen. Mit gleichem Ausfertigungsdatum wurde ein
neuer Sachbescheid erlassen, in dem Einkünfte aus selbständiger Arbeit
von 3.583,58 € angesetzt wurden. Der Einkommensteuerbescheid wurde damit
begründet, dass der Abgabepflichtige - laut Mitteilung gemäß
§ 109a EStG 1988 - Einnahmen aus einem oder mehreren
Werkverträgen bezogen und nicht erklärt habe. Von den gesamten
Einnahmen (von 3.812,32 €) seien pauschale Betriebsausgaben
(§ 17 Abs. 1 EStG 1988) von 228,74 € in Abzug gebracht
worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige Berufung
mit der Begründung, bei der Berechnung der Einkommensteuer seien
Aufwendungen von 2.639,92 € nicht berücksichtigt worden.
Der Bw. wurde mit Schreiben des Finanzamts vom 30.3.2007
darum ersucht, die von ihm geltend gemachten Aufwendungen in Form einer
detaillierten Aufstellung nachzuweisen. Die entsprechenden Zahlungsnachweise
seien beizulegen.
Dazu wurde (mit Schreiben vom 16.4.2007) mitgeteilt: Der
Bw. habe für die Fa. B als C gearbeitet. Zu den Vorbereitungen und
Durchführungen der einzelnen Unterrichtseinheiten habe auch die Korrektur
der geleisteten Hausaufgaben gehört. Da seine Töchter D und E
über den ECDL-Schein verfügten, habe er ihnen "für eine
entsprechende Entlohnung" diesen Teil seiner Lehrtätigkeit überlassen.
Beigefügt waren zwei Aufstellungen über Zahlungen von 745 €
und 545 €, die (danach) an die Töchter geleistet wurden.
In der (teilweisen stattgebenden) Berufungsvorentscheidung
wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 2.495,2 €
festgesetzt. In der Begründung des Bescheides wurde - unter Bezugnahme auf
Rechtsprechung des VwGH und nach Wiedergabe der in dieser Rechtsprechung
entwickelten Kriterien zur Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen - ausgeführt:
"Helfen Familienmitglieder bei einem Vorhaben des
Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht
aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität.
Entschließt sich der von seiner Familie Unterstützte dazu, seinen
Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen,
dann entspringt eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen
Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den
unterstützenden Familienangehörigen solcher Art zugewendete
"Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der
Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. VwGH 1.7.2003,
98/13/0184)."
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde eingewendet, dass der Bw. im Jahr 2004 beim B einen Werkvertrag
als Trainer abgeschlossen habe. In diesem sei ausdrücklich vereinbart
worden, dass er sich von dafür geeigneten Personen bei Bedarf vertreten
lassen könne (müsse). Seine beiden Töchter seien ausreichend
geschult, ihn zu vertreten. Diese Vertretung habe der Bw. mit seinen
Töchtern vor Beginn der Lehrtätigkeit vereinbart.
Im Detail hätten ihn seine Töchter in folgenden
Punkten vertreten: Bereit- und Instandhalten der Hardware, Instandhalten der
Software, Kontrolle der Hausaufgaben und Eingabe in die Datenbank, Führung
einer Anwesenheitsliste über Internet, Ausarbeitung der nächsten
Unterrichtseinheiten, Aufbereitung der Rechner (Virencheck - Softwareupdates
...), Aufstellen und Abbauen der Hardware an den
Veranstaltungslokalitäten.
Diese Aufgaben seien ausreichend zum Ausdruck gekommen und
hätten einen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt gehabt.
Die Vertretungen wären auch unter Familienfremden zu gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden. Zur Untermauerung der Ausführungen werde das
Erkenntnis des VwGH vom 1.7.2003, 98/13/0184, beigelegt. In diesem Erkenntnis
werde genau dieselbe Situation beschrieben. Zusätzlich werde ersucht, das
Taggeld von 358 € zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) In der über Ersuchen des Finanzamts vom 30.3.2007
vorgelegten Aufstellung wurden aus der Lehrtätigkeit Einkünfte von
269,48 € ausgewiesen. Bei den Ausgaben, die bei der Ermittlung dieser
Einkünfte abgezogen wurden, handelt es sich ganz offenkundig um jenen
Betrag (von 2.639,92 €), der in der Abgabenerklärung (L1) noch -
ohne Aufgliederung oder Erläuterung - unter den Werbungskosten geltend
gemacht worden war.
2.) Die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen muss nach der - dem Bw. bekannten - Rechtsprechung des VwGH
bestimmten (Mindest-)Anforderungen genügen, weil sonst willkürlich
Folgen herbeigeführt werden könnten, die dem wahren (wirtschaftlichen)
Gehalt des tatsächlichen
Geschehens nicht entsprechen.
3.) Nach den Ausführungen des Bw. waren seine beiden
Töchter im Jahr 2004 bei ihm wohnhaft. Sie besuchten die F. Die Tochter E
begann im Herbst eine Ausbildung an der G. Der Bw. war somit für seine
Töchter unterhaltsverpflichtet.
4.) Der Bw. führte in seiner Berufung aus, mit seinen
Töchtern vor Beginn seiner Lehrtätigkeit
Vereinbarungen abgeschlossen zu haben.
Er wurde daher mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom 14.2.2008
darum ersucht, die diesbezüglichen Vereinbarungen vorzulegen und für
den Fall, dass keine schriftlichen Vereinbarungen verfasst worden sein sollten,
den Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen
vollständig wiederzugeben. Er
teilte dazu mit Schreiben vom 4.3.2008 mit, mit seinen Töchtern vereinbart
zu haben, dass sie ihm "bei den Vorbereitungen zur Abhaltung der Kurse im Rahmen
ihrer Möglichkeiten behilflich sein werden" (dadurch hätten sie die
Möglichkeit, ihre in der Schule erworbenen Kenntnisse in die Praxis
umzusetzen). Dabei sei auch vereinbart worden, dass sie dafür eine
"entsprechende Entlohnung" erhalten sollten.
Die mit den (unterhaltsberechtigten) Töchtern
solcherart getroffenen Vereinbarungen sind weder nach außen hin klar und
deutlich in Erscheinung getreten, noch wären sie außerhalb des
Familienkreises in dieser Art zustande gekommen. Es entspricht nicht den
Erfahrungen des Wirtschaftslebens, mit familienfremden Personen in
Rechtsbeziehungen des Inhalts zu treten, nach Maßgabe der bestehenden
Möglichkeiten "behilflich" zu sein, wobei dafür eine "entsprechende",
dh. nicht von vornherein feststehende, Entlohnung geleistet werden soll. Sollten
solche Vereinbarungen tatsächlich geschlossen worden sein, entspräche
dies - worauf bereits das Finanzamt verwiesen hat - weitaus eher den
Grundgedanken "familiärer Solidarität" als solchen des Zustandekommens
von Wirtschaftsbeziehungen zwischen Personen, die nicht als nahe Angehörige
anzusehen sind und deren Handeln folglich von (grundsätzlich)
gegensätzlichen Interessen bestimmt sind.
5.) Nach den Berufungsausführungen hat der Bw. mit
seinen Töchtern Vertretung
vereinbart. Aus Punkt 4.) des Werkvertrags mit dem B ergebe sich, dass er sich
bei der Erbringung des Werkvertrags von einer dazu geeigneten Person auf seine
Kosten und auf sein Risiko vertreten lassen kann. Aus demselben Vertrag ergab
sich freilich auch, dass aus organisatorischen Gründen
jede Vertretung dem Auftraggeber zu
melden ist. Der Bw. wurde darum ersucht, die im Jahr 2004 erstatteten Meldungen
vorzulegen. Er teilte dazu mit, dass es nicht notwendig gewesen sei, Meldungen
zu erstatten, da er nicht beim Unterricht vertreten worden sei. Es habe auch
keine Veranlassung dafür bestanden, mit seinem Auftraggeber
diesbezüglich (schriftlich) in Kontakt zu treten.
Nach den Berufungsausführungen wurde der Bw. von
seinen Töchtern auch beim Aufstellen und Abbauen der Hardware an den
Veranstaltungslokalitäten vertreten. Auf die Nachfrage, ob die Töchter
am jeweiligen Schulungsort (dh an Ort und Stelle) unterrichtet oder anderweitige
Tätigkeiten verrichtet haben (wenn ja, von welcher Person, wo und wann),
teilte der Bw. mit Schreiben vom 4.3.2008 mit, dass seine Töchter am
Schulungsort keine Tätigkeiten vorgenommen haben (weshalb sich seines
Erachtens auch keine Meldepflicht ergeben hat). Der Bw. befindet sich damit
nicht nur in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, in dem eine solche
Tätigkeit seiner Töchter (auch) an den Schulungsorten behauptet worden
war. Es wäre auch keineswegs glaubwürdig, dass die Töchter
wirklich im Sinne des Punktes 4.) des zitierten Werkvertrags tätig gewesen
sein sollten, wenn eine solche Vertretungstätigkeit dem Auftraggeber weder
gemeldet noch tatsächlich nach außen hin (vorzugsweise an den
Schulungsorten) in Erscheinung getreten war. Bedenken am Inhalt der
dargestellten Tätigkeiten der Töchter erweisen sich als
angebracht.
6.) Der Bw. wurde mit Schreiben vom 14.2.2008 darum
ersucht, bekannt zu geben, welche Leistungen die Töchter monatlich ganz
konkret erbracht haben. Die im Schreiben vom 3.5.2007 enthaltene Aufzählung
an möglichen
Vertretungstätigkeiten sei nämlich derart unbestimmt, dass daraus noch
nicht ersehen werden könne, welche Tätigkeiten im Einzelnen
tatsächlich entfaltet worden sind.
Der Bw. teilte dazu mit, dass seine Töchter (im Detail) folgende Arbeiten
verrichtet hätten: Bereit- und Instandhalten der Hardware, Aufbereitung der
Rechner (Virencheck), Aufstellen und Abbauen der Hardware
zu Hause zum Zwecke, die Geräte
auf ihre Funktion bezüglich Netzwerk und Internet zu überprüfen.
Mit dieser Darstellung wurde der Tätigkeitsbereich der Töchter
(gegenüber dem Berufungsvorbringen) nicht nur erheblich eingeschränkt.
Von einer Instandhaltung der Software ist ebenso keine Rede mehr wie von einer
Kontrolle der Hausaufgaben und Eingabe in die Datenbanken, der Führung
einer Abwesenheitsliste und der Ausarbeitung der nächsten
Unterrichtseinheiten. Es wäre schwer verständlich, warum die
Töchter solche Aufgaben in nennenswerten Umfang erledigt haben sollten,
wenn sie keinen Unterricht erteilt (und den Bw. insoweit vertreten) haben. Im
Übrigen bleibt der Inhalt der von den Töchtern entfalteten
Tätigkeiten (bei eingeschränktem Tätigkeitsbereich) weiterhin nur
unbestimmt: Was unter "Bereit- und Instandhalten der Hardware" von Laptops zu
verstehen ist, wird unverändert nicht erläutert.
7.) Dem Bw. wurde mit dem bereits mehrfach erwähnten
Schreiben vom 14.2.2008 zur Kenntnis gebracht, dass die im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegten Bestätigungen über 745
€ bzw. 545 € den Eindruck erwecken, nachträglich und in einem Zug
erstellt worden zu sein. Von der Möglichkeit, zu dieser
Sachverhaltsfeststellung Stellung zu beziehen, hat der Bw. nicht Gebrauch
gemacht.
8.) Der Bw. wurde darum ersucht, die den einzelnen
Monatsbeträgen (dieser Bestätigungen) zugrunde liegenden Abrechnungen
der Töchter vorzulegen sowie mitzuteilen, wann genau die einzelnen
Monatsbeträge ausgezahlt bzw. überwiesen worden sind. Sollten
Abrechnungen der Töchter nicht vorgelegt werden können, möge im
Detail ausgeführt werden, wie die einzelnen Monatsbeträge - in einer
Größenordnung zwischen 30 € und 130 € - rechnerisch
ermittelt worden sind. Die diesbezüglichen Zeitaufzeichnungen der
Töchter mögen beigelegt werden.
Dazu wurde mitgeteilt: die Tätigkeiten der
Töchter seien auf dem Kurs-Datenblatt vermerkt und dann anschließend
in eine Excel-Tabelle eingegeben worden. Eine solche Vorgangsweise entspreche
der üblichen Praxis. Die erbrachten Leistungen seien im Folgemonat
ausbezahlt worden. Die Töchter (Schülerinnen) hätten über
kein Bankkonto verfügt. Somit seien die Beträge wie auf dem Beiblatt
ersichtlich ausbezahlt worden. Zeitaufzeichnungen hätten deshalb nicht
geführt werden können, weil die Arbeiten, zB Virencheck, neben anderen
Tätigkeiten verrichtet wurden (Reinigen, User-Austrag, User-Check-In usw.).
Somit könne sich ein einzelner Check "vom Zeitablauf sehr wesentlich
unterscheiden". Der Bw. habe zwei Angebote von EDV-Firmen beigelegt. Darin werde
ein Virus-Check um 60 € bis 90 € (netto) angeboten. Mit 30 €
für einen Virencheck seien seine Töchter relativ unterbezahlt
gewesen.
9.) Das Vorbringen des Bw. vermag in mehrfacher Hinsicht
nicht zu überzeugen: aus den vorgelegten Kursdatenblättern ist in
keiner Weise ersichtlich, an welchen
Kalendertagen die Tätigkeiten der
Töchter erbracht worden sind. Den nunmehr ergänzten Bestätigungen
lässt sich zwar entnehmen, welche Arbeitsschritte
(Virusüberprüfung, pc-ein, pc-aus) nach Ansicht des Bw. den geltend
gemachten Monatsbeträgen (Auszahlungsbeträgen) zuzuordnen sind, doch
lässt sich weder der Bezeichnung "Virusüberprüfung" noch der
Bezeichnung "pc-ein", "Check-In" usw. ein wirklich nachvollziehbarer
Tätigkeitsinhalt entnehmen und eine brauchbare Vorstellung vom
Tätigkeitsumfang gewinnen. Notorisch ist, dass Überprüfungen auf
vorhandene Viren udgl. (Virenchecks) automatisch ablaufen und (bei installierter
Software) erforderlichenfalls lediglich gestartet werden müssen. Eine
Vergleichbarkeit mit externen Dienstleistungen, wie sie zB dem Angebot der H
zugrunde liegen, ist deshalb noch nicht gegeben. So setzt das erwähnte
Angebot die Installation von Software (incl. Lizenzgebühr), die Erstellung
eines Abbilds und die Vornahme zB von Updates des Betriebssystems voraus, wobei
das Angebot auch noch auf der Grundlage erstattet worden ist, dass auf den in
Frage kommenden Geräten (Laptops)
keinerlei Softwareprogramme installiert
sind (dennoch soll es sich dabei, der Anfrage zufolge, um Geräte handeln,
mit denen laufend im Internet gearbeitet wurde). Mit der Vorlage einer
Bestätigung, die einen derart abweichenden Leistungsumfang zum Inhalt hat,
wird eine fremdübliche Entlohnung der Töchter für Virenchecks
(und nur solche) mit 30 € nicht erbracht.
Geht man von der Annahme aus, dass tatsächlich die im
Schreiben vom 4.3.2008 dargestellten
Tätigkeiten verrichtet wurden, bleibt es dennoch unverständlich,
weshalb die geschilderten Gründe einer fremdüblichen Aufzeichnung der
benötigten Arbeitszeit entgegen stehen sollten, und zwar gerade dann, wenn
sich die Arbeitsabläufe im Zeitausmaß unterscheiden sollten.
Abrechnungen der Töchter konnten nicht vorgelegt werden, lediglich
Bestätigungen über "geleistete Zahlungen". Selbst wenn diesen
Zahlungen tatsächlich Pauschalbeträge von 5 € bzw. 30 €
pro Arbeitseinheit ("pc-ein, pc-aus" bzw. "Virusüberprüfung") zugrunde
liegen sollten, ist zum Teil dennoch nicht nachvollziehbar, wie der
entsprechende Monatsbetrag errechnet worden sein soll. Betroffen sind immerhin 7
von 18 Monaten, dh. über ein Drittel der Monatsbeträge (Beispiele: D,
9.5., eine Addition der Pauschbeträge ergäbe 50 € statt
30 €; 11.7., 45 € statt 80 €; usw.). Dazu kommt, dass die
auf dem Kursdatenblatt vermerkten Tätigkeiten gegenüber jenen der
Bestätigungen auch noch Differenzen aufweisen (Beispiel: Tätigkeiten
für den Kurstag 22.3. im Vergleich zur Abrechnung für den Folgemonat
April: unterschiedliche Anzahl "pc-ein" und "pc-aus"). Ins Gewicht fällt
schließlich vor allem der Umstand, dass dem Bw., der den Werkvertrag mit
dem B abgeschlossen und die Hauptlast der Tätigkeit (Unterricht und
Anreise) getragen hat, lediglich 269,48 € an Einkünften verblieben
sein sollen, während seine Töchter für ihre nur sehr unklar
umschriebenen Tätigkeiten in Summe 1.290 € vereinnahmt
hätten.
10.) In Würdigung des gesamten Vorbringens des Bw. ist
festzuhalten, dass die Rechtsbeziehungen mit den Töchtern nicht mit jenen
Merkmalen ausgestattet waren, wie sie typischerweise im Wirtschaftsverkehr
zwischen fremden Personen anzutreffen sind. Weder die Vereinbarung der
behaupteten Tätigkeit noch die Tätigkeit als solche und auch nicht die
Abwicklung der Entlohnung sind außerhalb des engsten Familienkreises in
Erscheinung getreten. Inhalt und Umfang der behaupteten Leistungen sind
unbestimmt geblieben. Die Entlohnung der behaupteten Tätigkeit ist weder
ausreichend deutlich vereinbart noch in fremdüblicher Weise abgewickelt
worden. Wurde den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Anerkennung von
Rechtsbeziehungen unter nahen Angehörigen aber nicht hinreichend
entsprochen, können die behaupteten Zahlungen nicht als Betriebsausgaben
anerkannt werden. Gerade bei Vorliegen von Leistungen, deren Urheberschaft nach
Jahren nur schwer nachvollzogen werden kann (EDV-Arbeiten der behaupteten Art
und Weise) und daher für steuerliche Gestaltungszwecke anfällig sind,
wäre es die Aufgabe des Bw. gewesen, für ausreichend zeitnahe,
unmissverständliche und widerspruchsfreie Nachweise zu sorgen, die sowohl
den Inhalt der behaupteten Vereinbarungen als auch deren beiderseitige
Erfüllung (Tätigkeit, Entlohnung) betreffen. Auf die zutreffenden
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung sei ergänzend
verwiesen.
11.) Erstmals im Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3.5.2007 wurde um die
Zuerkennung von Taggeld von 358 € für die Fahrten zum Kursort
(einfache Fahrtstrecke 60 km) ersucht. Nach der Rechtsprechung stehen einem
Steuerpflichtigen allerdings dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er
sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält.
Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen
Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die
Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung
erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (VwGH 30.10.2001,
95/14/0013).
12.) Der Bw. machte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung ein Pendlerpauschale von 243,20 € geltend. Mit
Schreiben vom 14.2.2008 wurde ihm dazu mitgeteilt, dass nicht ersichtlich sei,
mit welcher Tätigkeit dieses Pauschale in Zusammenhang stehen sollte. Es
möge daher mitgeteilt werden, wie dieser Betrag ermittelt wurde und
für welche Fahrten und für welche Tätigkeit das Pauschale in
Anspruch genommen wurde. Der Bw. teilte dazu in seinem Schreiben (vom 4.3.2008)
mit, nach vier Jahren nicht mehr nachvollziehen zu können, wie sein
Gedankengang gewesen sei. Er glaube aber, dass es das Taggeld für
Auslandsreisen gewesen sei. Das diesbezügliche Ermittlungsblatt werde
beigelegt. Es handelt sich um jene Aufgliederung, mit der im Vorlageantrag (vom
3.5.2007) um die Zuerkennung von Taggeld von
358 € ersucht worden war. Es
bedarf keiner Erläuterung, dass der Betrag von 243,20 € unter
solchen Umständen nicht (erst recht nicht doppelt) zuerkannt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 11. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-I/07
- Stammnummer
- 33616
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF