Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0266-W/08
Familienbeihilfenanspruch eines polnischen Arbeitnehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-W/08vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 3. August 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Familienbeihilfe
für die Kinder K., B. und M. für den Zeitraum April 2004 bis
September 2004 gewährt wird.
Für den
Zeitraum ab Oktober 2004 wird die Berufung unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. August 2007 wurde der Antrag
des Berufungswerbers (Bw.) auf Familienbeihilfe für seine in Polen lebenden
Kinder K. , B. und M. für den Zeitraum ab Mai 2004 abgewiesen und
begründend ausgeführt, dass in Anwendung der EU-Verordnungen Nr.
1408/71 und 574/72 derjenige Staat zur Zahlung der Familienleistungen
verpflichtet sei, in dem ein Elternteil selbständig oder
nichtselbständig erwerbstätig sei und zwar auch dann, wenn die Familie
ständig in einem anderen Vertragsstaat lebe. Arbeiten beide Elternteile in
verschiedenen Staaten, sei der Staat vorrangig zur Leistung verpflichtet, indem
sich der Familienwohnsitz befinde.
Nach den Vorgaben des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes sei etwa die Ausübung einer selbständigen
(gewerblichen) oder zulässigen unselbständigen Tätigkeit
Grundlage für eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich
und damit in Verbindung mit § 3 Familienlastenausgleichgesetz
(FLAG) 1967 Basis des Anspruches auf Familienleistungen.
Im gegenständlichen Fall sei der Beihilfenanspruch
konkret aus der vorgeblich selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit
abgeleitet worden.
Für die Beurteilung der eingewandten Tätigkeit
als eine nach den Vorgaben des
§ 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG) bewilligungspflichtige oder nicht bewilligungspflichtige
Beschäftigung sei inhaltlich der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes der Tätigkeit
maßgebend.
Die Ausstellung eines Gewerbescheines (mehrere
Gewerbescheine) lege nicht von vornherein fest, dass jede nach dem
Ausstellungszeitpunkt ausgeübte Handlung oder Tätigkeit
unabhängig von jenen Sachverhalten an denen sich eben diese
Beschäftigung manifestiere gleichsam automatisch als unternehmerische zu
qualifizieren oder einer betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei.
Zwecks Feststellung der für die Beurteilung ihrer
Tätigkeit maßgeblichen Sachverhalte, ob dafür nach den
faktischen Umständen der Beschäftigung eine Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme erforderlich gewesen sei, seien sie für den
24. Juli 2007 um Vorsprache beim zuständigen Finanzamt ersucht
worden und haben diesem Ersuchen nicht Folge geleistet. Demnach sei nicht
festzustellen gewesen, ob nach den faktischen Gegebenheiten eine den
Beihilfenanspruch begründende Beschäftigung vorliegt.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung teilte der Berufungswerber
(Bw.) mit, dass er zu dem im Bescheid mitgeteilten Termin auf Urlaub gewesen sei
und einen anderen Termin vorgemerkt habe.
Anlässlich eines solchen Termins sei er bereit, den
wahren wirtschaftlichen Gehalt seines Unternehmens darzustellen.
Mit Niederschrift
vom 11. Dezember 2007 führte der Bw. aus, dass er seit
1. April 2004 in Österreich sei und bis
30. September 2004 als nichtselbständig tätiger
Saisonarbeiter gearbeitet habe. Am 29. September 2004 habe er das
Gewerbe, Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig
bezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in
einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen unter
Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit,
angemeldet. Die Planung und Verspachtelung dieser Trennwände sei davon
nicht umfasst und habe er diese Tätigkeit schon ab dem Jahr 1999 in
Polen ausgeübt.
An einer allgemein bildenden höheren Schule sei er als
Angestellter tätig gewesen (Bürotätigkeit), danach habe er die
jetzige Tätigkeit am Bau ausgeübt.
Der Standort seines Gewerbes sei gleichzeitig auch die
Wohnadresse. Die gesamte Buchhaltung sei bei seiner steuerlichen Vertreterin,
deren Buchhaltungsaufgaben darin bestünde, die Erstellung der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie die Umsatz- und Einkommensteuererklärung
zu erbringen.
Die Rechnungen würden zu Hause gesammelt und
aufbewahrt. Einmal im Jahr übergebe der Bw. diese an die steuerliche
Vertreterin, die dann nach Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dort
verbleiben. Folgende Belege seien vorhanden: Ausgangsrechnungen,
Handyrechnungen, Fahrtenbücher, Mietvertrag für die Wohnung im
17. Bezirk. Auftragsschreiben sowie Auftragsbestätigungen liegen nicht
vor.
Alle Werkzeuge, die zur Ausübung seiner Tätigkeit
notwendig seien, befänden sich im Auto (Kofferraum) - Leiter,
Schlagbohrmaschine, Bohrmaschine, Akkuschrauber, Bauschrauber, Blechschere,
Wasserwaage, Imbusschlüssel, Gabelschlüssel, Messer, Maßstab,
Tasche - teurere Sachen zu Hause.
Die Aufträge erhalte der Bw. über Mundpropaganda
und über Empfehlung von anderen Auftraggebern. Werbung über Radio,
Zeitschriften oder anderen Medien gebe es nicht, da die erbrachte Arbeit Werbung
genug sei. Ein Bekannter nenne die möglichen Baustellen und daraus sei mit
dem möglichen Auftraggeber telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Manchmal
wende sich der Auftraggeber auch direkt an den Bw.
Die Aufträge werden vor Ort mündlich an den
Baustellen mit den Baumeistern abgeschlossen.
Bei größeren Aufträgen dauere der Auftrag
sogar länger als ein Monat, wobei die Kundenanzahl unterschiedlich
sei.
Im Jahre 2007 habe er zwei Kunden (Aufträge)
möglicherweise auch einen dritten Auftraggeber und stelle zum Nachweis
hinsichtlich Tätigkeitsorts, Tätigkeitsumfangs und
Tätigkeitsdauer Rechnungsablichtungen zur Verfügung.
Für betriebliche Fahrten benütze er ein
KFZ.
Arbeitsmaterialien seien eher selten eingekauft worden und
wenn dann bei der Fa.X.
Die Qualität und Mengenkontrolle seien vor Ort
unmittelbar durch die Auftraggeber überprüft worden und wenn der
Auftraggeber Mängel festgestellt habe, dann habe er die Mängel
ausgebessert. Das Haftrisiko sei beim Auftraggeber gelegen.
Wie auch andere Personen könne sich der Bw. nicht
vertreten lassen und habe er auch keine Mitarbeiter.
Die Abrechnung über seine Tätigkeit erfolge
pauschal und pro Meter, wobei die Leistungs- und Abrechnungssätze nach
Vereinbarung berechnet worden seien.
Nach der Rechnungslegung sei das Entgelt auf das Konto
überwiesen worden, wobei der Zahlungsverkehr über eine Bankverbindung
abgewickelt worden sei. Andere außer den gewerblichen Einkünften
seien nicht bezogen worden.
Die Ehefrau des Bw. sei bis jetzt arbeitslos, bekomme
jedoch kein Arbeitslosengeld, hin und wieder Unterstützung durch die
Familie.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Artikel 73 der EU-Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung
Nr. 1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß
Artikel 2 Abs. 1 gilt die - als unmittelbares Recht anzuwendende
- Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer und
Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaates gelten oder galten".
Gemäß Artikel 3 der Verordnung
Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und
für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen
dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung im Sinne von
Artikel 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71. Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger in Folge des
Beitrittes Polens zur europäischen Union vom persönlichen
Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die
sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I
2004/28, hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt
und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen.
Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme
Maltas und Zyperns), wird im § 32 a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2
lit. 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer
der Anwendung des Übergangsarrangements (d.h. bis max. 30. April 2011)
weiterhin dem AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Berufungsfall
maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, in der
Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004 sind Folgende:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 AuslBG gilt
als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
§ 3 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,
BGBl.Nr. 196/1988.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 AuslBG
ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des
Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
In § 3 Abs. 2 AuslBG sind die
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern geregelt,
wonach ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn für
ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft
oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung
ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung
gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen
Niederlassungsnachweis besitzt.
Für die Beurteilung, ob ein steuerlich anzuerkennendes
Dienstverhältnis bzw. eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt,
ist die Bestimmung des
§ 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
grundlegend. Danach liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtssprechung (VwGH-Erkenntnis vom
19. Dezember 1990, Zl. 89/13/0131; VwGH-Erkenntnis vom
20. Dezember 2000, Zl. 99/13/0223; VwGH-Erkenntnis vom
24. September 2003, Zl. 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob
ein steuerliches Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen
wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern
auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch subjektive
Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven Umstände
(VwGH-Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/13/0185).
Der Bw. vermeint, der wahre wirtschaftliche Gehalt seiner
Tätigkeit sei mit der Tätigkeit eines Selbständigen
gleichzusetzen, da er das Gewerbe am 29. September 2004 beim
Magistratischen Bezirksamt für den 11. Bezirk in Wien angemeldet habe.
Diesem Vorbringen ist - wie die Amtspartei schon zutreffend hingewiesen hat - zu
erwidern, dass es nicht darauf ankommt, wie die Tätigkeit bezeichnet wird
bzw. wie sich die äußere Erscheinungsform der Betätigung
darstellt, sondern darauf, welche Betätigung nach dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt vorliegt. Die äußere Erscheinungsform - wie
etwa die Anmeldung der Tätigkeit bei der Gewerbebehörde - ist nicht
entscheidungsrelevant.
Wenn der Bw. vorbringt, er sammle die Rechnungen zu Hause
und übergebe sie an die steuerliche Vertreterin, die in der Folge die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstelle und im Anschluss daran würden die
Rechnungen bei der steuerlichen Vertreterin verbleiben, ist diese Vorgangsweise
nicht nachvollziehbar. Sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Selbständiger
haben auf Verlangen der Abgabenbehörde ihre Aufwendungen
belegmäßig nachzuweisen und ist der Verbleib der Rechnungen beim
steuerlichen Vertreter jedenfalls nicht maßgeblich für die
Beurteilung einer selbständigen oder nichtselbständigen
Tätigkeit.
Hinsichtlich des Standortes des "Gewerbes" führt der
Bw. aus, dass dieser Standort auch gleichzeitig seine Wohnadresse sei. Damit
eine Betriebsstätte eines Gewerbebetriebes im Sinne des §29 BAO
vorliegt, muss diese Betriebsstätte unmittelbar der Ausübung eines
Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen. Eine Wohnung ist
für die Annahme einer Betriebsstätte nicht ausreichend.
In weiterer Folge gibt der Bw. an, dass sich alle
Werkzeuge, die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendig seien, im
Kofferraum des Autos befänden. Aus diesen Umständen ist jedenfalls
nicht zu erkennen, dass die Tätigkeit des Bw. eine selbständige
Tätigkeit ist. Auch ein Monteur, der bei einer Firma angestellt ist, hat
die Werkzeuge bei sich im Auto liegen.
Auch die vorgelegten Rechnungen können den
unabhängigen Finanzsenat nicht davon überzeugen, dass der Bw.
selbständig tätig ist. Die regelmäßig einmal pro Monat
gelegten Rechnungen lassen eher darauf schließen, dass der Bw.
ähnlich wie ein Arbeitnehmer monatlich sein Entgelt bezieht.
Soweit der Bw. auf die verschiedenen Auftraggeber im
Jahr 2007 hinweist, ist darin jedenfalls kein Unterschied zu einem
Dienstnehmer zu erkennen, der bei mehreren Dienstgebern in einem Jahr
arbeitet.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass sich
die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als
selbständige, sondern vielmehr als eine typisch unselbständige
Beschäftigung, nämlich als Facharbeiter auf einer Baustelle,
darstellt:
Die
vom Bw. zu erbringenden vertraglichen Leistungen (durchzuführenden
Arbeiten) werden vom Auftraggeber festgelegt
Arbeitsort
(Baustelle) wird vom Arbeitgeber vorgegeben
Arbeitseinteilung
und Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des
Auftraggebers
Der
Bw. beschäftigt seinerseits keine Arbeitnehmer bzw. bedient sich bei der
Ausführung der Arbeiten keiner Hilfskräfte.
Eine
Vertretungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Aus dem Gesamtbild des vorliegenden insbesondere an Hand
der Niederschrift vom 11. Dezember 2007 ermittelten Sachverhaltes geht
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eindeutig hervor, dass der Bw.
nicht ein Werk, sondern - wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldet
bzw. dass er dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen ist, wie
dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist. Es ist daher davon auszugehen, dass
der Bw. seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft (für das Montieren
mobiler Trennwände durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder
Systemwände mit Anschlusskabel, die in einfacher Technik ohne statische
Funktion Räume variabel unterteilen, unter Ausschluß jeder an einen
Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit) zur Verfügung gestellt
hat. Inwieweit sich die Art dieser Tätigkeit von jener eines Hilfsarbeiters
eines mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden sollte, ist an
Hand des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
Beschäftigung des Bw. (die Montage mobiler Trennwände durch
Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder Systemwände mit
Anschlusskabel, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume
variabel unterteilen, unter Ausschluß jeder an einen
Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit) nicht als selbständige,
sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, dass heißt, es muss sich dabei um
eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung im Sinne des
§ 2 AuslBG iVm § 3 Abs. 2 AuslBG
handeln.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme lediglich für den Zeitraum April 2004 bis
September 2004 durch eine Beschäftigungsbewilligung nachgewiesen hat,
war der Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum zu gewähren.
Für den Zeitraum ab Oktober 2004 übt der Bw. jedoch in
Österreich keine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer
im dargelegten Sinn aus und ist auch nicht von einer Beschäftigung im Sinne
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auszugehen. Die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 ist daher auf vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Bw. hat mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung ab Oktober 2004 demnach keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe für seine in Polen lebenden Kinder, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-W/08
- Stammnummer
- 33608
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF