Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0097-F/08
Für Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist ein Behinderungsgrad von mindestens 50 vH vorgesehen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-F/08vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes b vom 25. Juni 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind tm ab
Jänner 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind als erheblich behindert gelte, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse
mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Laut ärztlichem Zeugnis vom 8. November 2006 des
Bundessozialamtes bestehe für die Tochter der Bw die Behinderung nur noch
im Ausmaß von 40 %. Der Antrag der Bw müsse daher vom 1. Jänner
2007 bis auf weiteres abgewiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 berief die Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und wandte ein, dass diese Einschätzung nicht
den tatsächlichen Zustand ihrer Tochter beschreibe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass
für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der
§§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in
der jeweiligen Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150,
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit müsse ab 1.
Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
sei nicht zugelassen. Die ärztliche Bescheinigung bilde jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen. Auf Grund der Überprüfung der Familienbeihilfe habe das
Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes eingeholt. In
einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom 8. November 2006 sei
festgestellt worden, dass für die Tochter der Bw ein Grad der Behinderung
von 40 % gegeben ist. Nach Einbringung der Berufung sei ein neuerliches
Gutachten des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert worden. Auf Grund der Untersuchung am 4. Oktober 2007 sei
festgestellt worden, dass für die Tochter ein Grad der Behinderung von 40 %
vorliegt. Dies sei im Gutachten vom 28. November 2007 dokumentiert worden. Da im
vorliegenden Fall unter Einbeziehung von zwei fachärztlichen Gutachten
festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs 5 FLAG
1967 nicht vorliegen würden, musste die Berufung als unbegründet
abgewiesen werden. Beiliegend werde das neu erstellte ärztliche Zeugnis des
Bundessozialamtes übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 stellte die Bw
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Laut ärztlichem Zeugnis vom 8. November 2006 des
Bundessozialamtes wurde betreffend die Tochter der Bw ein Behinderungsgrad von
40 vH festgestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die Abgabenbehörde
erster Instanz ein neuerliches ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes
für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Auf Grund der Untersuchung
vom 4. Oktober 2007 wurde bei der Tochter der Bw wiederum ein Grad der
Behinderung von 40 vH festgestellt, was im Sachverständigengutachten vom
28.11.2007 dokumentiert wurde.
Dieses Gutachten wurde der Bw mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. November 2007 zur Kenntnis gebracht.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt somit
zwei Bescheinigungen angefordert, denen fachärztliche
Sachverständigengutachten zugrunde liegen. In beiden Gutachten wurde ein
Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH entsprechend der Richtsätze für
die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß
§ 7 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der geltenden Fassung
(Richtsatzpositionen 436, 607, 571 der Anlage 1 der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die
Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 150/1965 idgF) attestiert. Der Gesamtgrad der Behinderung von 40
vH wurde mit mehr als 3 Jahre anhaltend festgestellt. Die erste Diagnose wurde
durch die zweite Diagnose betreffend Grad der Behinderung wegen wechselseitiger
negativer Beeinflussung um 10 % erhöht. Die dritte Diagnose erhöht
laut Gutachten wegen Geringfügigkeit (3. Reihe, 10 %) nicht weiter. Die
Untersuchte ist laut Gutachten voraussichtlich nicht dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da beide Gutachten zum selben Ergebnis kommen, ist es der
Abgabenbehörde verwehrt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu einem
anderen Ergebnis zu kommen.
Von der Bw wurden gegen das zweite Gutachten auch keine
konkreten substanzierten Einwände mehr erhoben. Für die Einholung
eines weiteren Gutachtens besteht daher keine Veranlassung. Dies auch deshalb,
da sich kein offensichtlicher Widerspruch zwischen den der Bescheinigung
zugrunde liegenden fachärztlichen Gutachten und dem Wortlaut der
Richtsatzpositionen ergibt.
Da die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Feldkirch,
am 11. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-F/08
- Stammnummer
- 33606
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF