Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0291-G/06
Einkommensteuerpflicht der Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-G/06vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der beantragten Veranlagung der Einkünfte des
Berufungswerbers wurde die von der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter ausbezahlte Unfallrente in die Besteuerung miteinbezogen. In der
sich gegen die Besteuerung der Unfallrente richtenden Berufung brachte der
Berufungswerber vor, dass in einer Entscheidung des VfGH die Besteuerung von
Unfallrenten für verfassungswidrig erklärt und die Besteuerung ab 2004
aufgehoben worden sei. Für 2001 und 2002 sei die Besteuerung wegen
fehlender Übergangsfristen ebenfalls aufgehoben worden. Auf das Jahr 2003
sei offensichtlich einfach "vergessen" worden. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, dass eine Besteuerung 2003 daher verfassungskonform sein solle.
Eine Übergangsfrist könne sich jedoch nur von einem Stichtag (2001)
bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung (2004) durchgehend erstrecken und
keinesfalls einen Zeitraum freilassen, in dem der alte, nicht gesetzeskonforme
Zustand wiederum eingeführt werde. Eine Nichtbesteuerung sei daher auch auf
das Jahr 2003 anzuwenden. Aus dem beiliegenden Bescheid der BVA sei zu erkennen,
dass ihm für einen 1999 erlittenen Arbeitsunfall in den Jahren 2002 und
2003 eine Versehrtenrente zuerkannt, die jedoch erst verspätet und in einer
Summe 2003 ausgezahlt worden sei. Es sei nicht einzusehen, dass ihm durch die
verspätete Auszahlung als Einmalbetrag ein finanzieller Nachteil entstehen
solle.
In dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes erhobenen Vorlageantrag brachte der Berufungswerber ergänzend
vor, dass der VfGH die Besteuerung wegen fehlender Übergangsfristen als
verfassungswidrig eingestuft, jedoch dem Gesetzgeber die Möglichkeit
legistischer Korrekturen eingeräumt hätte (mit Frist 31.12.2003). Da
dieser die Gelegenheit nicht genützt habe, sei in der Zwischenzeit 2001,
2002, 2003 sowie anschließend eine Besteuerung verfassungswidrig und daher
aufgehoben. Auch wenn das Jahr 2003 nicht ausdrücklich erwähnt sei, so
könne eine "Übergangsfrist" sich nur ohne Unterbrechung bis zum
Zeitpunkt einer gesetzlichen Neuregelung erstrecken. Das Jahr 2003 könne
somit keine Ausnahme bilden. Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass die
Unfallrente für Monate im Jahr 2001 zuerkannt, aber erst im Jahr 2003
ausbezahlt worden sei. Für diese Verzögerung in der Anweisung entstehe
somit ein erheblicher finanzieller Nachteil, den er nicht hinzunehmen bereit
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum 31. Dezember 2000
waren diese Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch
gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr. 142/2000 wurde die lit. c des
§ 3 Abs 1 Z 4 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 aufgehoben. Mit Art. I Z
1a Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBL I Nr 59/2001 wurde in den § 3 Abs 1 Z
4 EStG 1988 eine neue lit. c eingefügt, welche wie folgt lautet:
Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig nicht der
Einkommensteuer: "Erstattungsbeträge für Kosten in Zusammenhang mit
der Unfallbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen."
In der Folge begehrten Nationalratsabgeordnete mit einem
auf Art. 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG gestützten Antrag, der
Verfassungsgerichtshof möge in § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF. BGBL
I Nr. 59/2001 die Worte "einmaligen" sowie "soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufheben. Der
Verfassungsgerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom 7. 12. 2002, G 85/02
ausgesprochen, dass § 3 Abs 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBL i Nr. 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der in
Art 140 Abs 7 zweiter Halbsatz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch und
sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht
mehr anzuwenden sind. Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten in den
Jahren 2001 und 2002 steuerfrei. In diesem oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31. 12. 2003, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBL I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht: "(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
12. 2002, G 85/02 dem Bundeskanzler zugestellt am 17. 12. 2002 in § 3 Abs 1
Z 4 lit c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen, BGBL Nr. 59/2001, das Wort "einmalige"
sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung
tritt mit 31. 12. 2003 in Kraft. (3) Die aufgehobenen Teile der
Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer für die
Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1.
Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen
Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandenen
Mehrbelastungen nicht nach den Bestimmungen des §§ 33 ff. des
Bundesbehindertengesetzes BGBL Nr. 283/1990, in der Fassung des Art 1 des
Bundesgesetzes mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBL I 60/2002, abgegolten worden sind."
Dies bedeutet, dass gemäß Art 140 Abs 7 B-VG das
Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist,
nämlich bis zum 31. 12. 2003, verwirklichten Tatbestände anzuwenden
ist. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für den
vorliegenden Sachverhalt, dass der Bezug der Unfallrente durch den Bw. im Jahr
2003 einen solchen bis zum 31. 12. 2003 verwirklichten Tatbestand darstellt,
daher Steuerpflicht für das Jahr 2003 besteht und die zur Anwendung
gelangte gesetzliche Bestimmung einer neuerlichen Überprüfung auf ihre
Verfassungsmäßigkeit entzogen ist. Die Ansicht, dass die Unfallrenten
im Jahr 2003 der Steuerpflicht unterliegen, vertritt im Übrigen nicht nur
der UFS, sondern wird auch in der Literatur wiedergegeben (vgl. z.B.
Freudhofmeier in SWK 2003 22/S/543, Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 9.2 zu § 3, Seite18/5).
Was die Ansicht des Berufungswerbers betrifft, eine
Übergangsfrist könne sich von einem Stichtag (2001) bis zu einer
klaren gesetzlichen Regelung (2004) durchgehend erstrecken und keinesfalls einen
Zeitraum (2003) freilassen, ist anzumerken, dass die Steuerpflicht für
Unfallrenten auf Grund des oben zitierten Erkenntnisses des VfGH für das
Jahr 2003 bestehen geblieben ist. Der Berufungswerber vergisst in diesem
Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber ab 2004 auch für die Steuerpflicht
der Unfallrenten, eben mit entsprechenden Übergangsfristen ausgestattet,
entscheiden hätte können, da der VfGH die grundsätzliche
Steuerpflicht der Unfallrente nicht in Frage gestellt hat. Denn die
Steuerpflicht erscheint auch insofern systemkonform, als Unfallrenten den auf
Grund der Behinderung künftig entgehenden Verdienst ausgleichen und
Entschädigungen für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen
nach § 32 Z 1 EStG grundsätzlich steuerpflichtig sind (vgl.
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer Tz 9.2 zu § 3, Seite
18/2 oben.
Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des
Berufungswerbers, durch die verspätete Auszahlung als Einmalbetrag im Jahr
2003 sei ihm ein finanzieller Nachteil entstanden, ist nicht erkennbar, worin
der Berufungswerber sich beschwert erachtet, da lediglich der in dem vorgelegten
Bescheid der BVA vom 31.7.2003 für das Jahr 2003 ausgewiesene Betrag
(Kennzahl 245 € 2.154,06) in die Veranlagung miteinbezogen wurde, nicht
jedoch für andere Zeiträume ausgewiesene Beträge.
Das Finanzamt ist daher zu Recht von der Steuerpflicht der
Unfallrente für das Jahr 2003 ausgegangen, weswegen die Berufung aus den
oben angeführten Gründen abzuweisen war. Diese Berufungsentscheidung
ergeht auch an das Finanzamt.
Graz, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-G/06
- Stammnummer
- 33604
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF