Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0095-G/05
Nach dem gemeinsamen Willen der Vertragspartner sollte das Grundstück dem Erwerber bebaut zukommen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-G/05vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Alexander Haas, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Keesgasse 5/1, vom
5. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
26. November 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 5. November 2001 hat der
Berufungswerber von der Firma L. GmbH gemeinsam mit seiner Ehegattin das
Grundstück 468/11 EZ x im Ausmaß von 712 m² sowie je 1/18
Miteigentumsanteile der neu herzustellenden Grundstücke 468/1 sowie 468/2
um den Kaufpreis von € 20.382,33 erworben.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2002 wurde dem
Berufungswerber vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 356,68 vorgeschrieben. Im Zuge der vom Finanzamt im Jahre 2004
durchgeführten Ermittlungen gab die Ehegattin des Berufungswerbers bekannt,
auf das gegenständliche Wohnprojekt durch ein Inserat in einer Zeitung, in
dem ein Grundstück samt Haus und allen Nebenkosten zu einem Fixpreis
angeboten wurde, aufmerksam geworden zu sein. Der Grundstückskauf sei
über Vermittlung der Firma L Haus zu Stande gekommen. Dem Finanzamt wurde
eine Kopie des am 24. September 2001 abgeschlossenen
Bauträgervertrages vorgelegt.
Gegenstand dieses zwischen der L. GmbH und dem
Berufungswerber abgeschlossenen Bauträgervertrages ist die Lieferung und
Herstellung eines "L - Baumeisterhauses". Mit Unterfertigung dieses Vertrages
erklärten die Vertragspartner den Erhalt der bezughabenden Pläne und
Beschreibungen spätestens eine Woche vor schriftlicher
Vertragsannahmeerklärung. Für den vorliegenden
Vertragsgegenstand (Haustype xy) wurde ein Gesamtfixpreis von € 143.244,48
vereinbart. Die Berufungswerber verpflichteten sich 30 % des vereinbarten
Fixpreises binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung beim namhaft gemachten
Treuhänder zu erlegen, der wiederum den unwiderruflichen Treuhandauftrag
hat, diesen Teilbetrag nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung an
L zur Auszahlung zu bringen. Zur Sicherstellung des Restkaufpreises
verpflichteten sich die Vertragspartner zur Vorlage einer Bankgarantie.
Der Kaufpreis für das mit gesondertem Vertrag
erworbene Grundstück Nr. 468/11 ist nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen des gesonderten Kaufvertrages fällig.
Als spätester Übergabetermin wurde September 2002 vereinbart.
Mit tatsächlicher Übergabe tritt der Vertragspartner in die allenfalls
vom Bauträger abgeschlossenen Verträge zur Versorgung des
Vertragsgegenstandes mit Telefon, Wasser und Energie aller Art, sowie Entsorgung
des Vertragsgegenstandes (Kanal, Müll etc.), sowie
Versicherungsverträge ein.
In Erfüllung der Aufklärungspflicht wurde der
Berufungswerber laut Punkt VII des Vertrages ausdrücklich darüber
aufgeklärt, dass nach jüngeren Erkenntnissen des VwGH nicht
auszuschließen ist, dass unter Anwendung einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der Erwerb des
Grundstückes von einem Dritten im Zusammenhang mit dem von L
herzustellenden Gebäude als wirtschaftliche Einheit betrachtet und der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner
nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis
des Kaufpreises für das Grundstück und des Werklohnes für die
Errichtung des Gebäudes erfolgen kann.
Am 26. November 2004 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
2.863,47 fest. Die Festsetzung wurde im Wesentlichen mit dem Abschluss des
Hauskaufvertrages vor dem Erwerb des Grundstückes begründet.
In der gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Fa. L
als Organisator angesehen werden könne. Die Verkäufer der
gegenständlichen Liegenschaft seien von der Firma L völlig
unterschiedliche Personen. Diese seien weder an der Bauträgerfirma als
Gesellschafter beteiligt noch würde diesen durch die Bebauung der
Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückkaufvertrages habe sich das
Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde ziehe
allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages vor dem
Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei. Bei dieser
Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma L häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei
daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für den Berufungswerber
sei bereits seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück von der
Verkäuferin erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen Gründen sei
das Grundstück erst nach Abschluss des Bauträgervertrages erworben
worden. Aus keiner Bestimmung des Grundstückkaufvertrages gehe eine
Verpflichtung der Käufer, auf dem Grundstück ein Haus der Firma L
errichten zu lassen, hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im
Bauträgervertrag sei für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrag beziehen würden. Die Käufer
des Grundstückes hätten einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma LIFE genieße am
Markt einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
sowohl in den Innen - als auch in den Außenbereichen deutlich voneinander
unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten der
Bauwerber aufzeigen würde. So seien neben Einfamilienhäusern auch
Doppelhäuser errichtet worden.
Die Berufungswerber hätten an der Planung des Hauses
mitgewirkt und seien deren Wünsche bei der Gestaltung des Hauses
berücksichtigt worden. Ein Hinweis auf den Bauträgervertrag im
Grundstückskaufvertrag wäre nach Ausführung des Berufungswerbers
gar nicht möglich gewesen, da Grund - und Gebäudeverkäufer in
keinerlei Beziehung zueinander gestanden seien. Für den mit L geschlossenen
Vertrag wäre es unerheblich gewesen, ob dieses Haus eventuell auf einem
anderen Grundstück hätte errichtet werden sollen. Die Firma L
sei nicht als Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen,
weshalb ein vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der
Bauherreneigenschaft führen könne.
Es widerspreche zudem den Bestimmungen des EU-Rechtes
über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn hier Leistungen des
Anbieters in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer belegt
werden würden. Für eine Bauträgerfirma entstünde
gegenüber einem Baumeister, der nur ein Haus errichte, ein
Wettbewerbsnachteil. Dies stelle eine dem EU-Recht widersprechende
Ungleichbehandlung dar und komme dem Bescheid aus diesem Grund keine
Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen des Berufungswerbers wäre die
erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der
Fa. L als Hauserrichter gewählt hätte.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
31. März 1999, Zl. 99/16/0066, und vom
15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, mwN, sowie
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich aus
dem oben dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht
entgegengetreten ist, dass der Berufungswerber durch den Abschluss des
Bauträgervertrages mit genauer Grundstücksbezeichnung rund sechs
Wochen vor Abschluss
des Grundstückskaufvertrages daran gebunden war, das von der
Bauträgerfirma erstellte Projekt zu übernehmen (VwGH vom 22.2.1997,
Zl. 95/16/0116). Dem Finanzamt wurde mitgeteilt, auf das gesamte Wohnprojekt
über ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden zu sein. Das Grundstück
sei dem Berufungswerber über Vermittlung dieser Firma angeboten worden.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp zu einem Fixpreis bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest. Im vorliegenden Fall ist
ausschließlich der konkret vorliegende Sachverhalt zu beurteilen, weshalb
dem allgemeinen Einwand, Grundstückserwerbe würden in der Regel
Erwerbe aus Spekulations- bzw. aus Investitionsgründen darstellen, keine
Bedeutung zukommt. Ohne Belang ist auch jenes Vorbringen in der Berufung,
dass die Firma L häufig Häuser auf Grundstücken errichte, welche
schon länger im Besitz der Auftraggeber stehen würden.
Das ins Treffen gebrachte Vorbringen, die Verkäuferin
der Liegenschaft sei eine von der Firma L völlig unterschiedliche Person
geht völlig ins Leere zumal es sich bei der
Grundstücksveräußerin und bei der Bauträgerfirma um die
Firma L. GmbH handelt. Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen, Grund- und
Gebäudeverkäufer würden in keinerlei Beziehung stehen. Diese
Ausführungen sind daher nicht geeignet, die gegebene Verknüpfung von
Grundstückkauf und Errichtung des Hauses in Abrede zu stellen. Ebenso wenig
vermag die vom Berufungswerber eingewendete Mitwirkung an der Planung des Hauses
an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
Dass der Berufungswerber das Grundstück lediglich aus
organisatorischen Gründen nach Abschluss des Bauträgervertrages
erworben hat, sowie die behauptete unterschiedliche Gestaltung der einzelnen
Häuser, steht der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückkauf
und Gebäudeerrichtung ebenfalls nicht entgegen.
Dem Berufungseinwand, dass auch ein anderer Anbieter mit
der Bauausführung beauftragt hätte werden können, steht der
Umstand entgegen, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall den
Auftrag zur Errichtung eines L - Baumeisterhauses zu einem Fixpreis unbestritten
vor dem Erwerb des Grundstückes erteilt hat und damit im Zeitpunkt des
Liegenschaftskaufes die Absicht, ein bebautes Grundstück zu erwerben,
feststand.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen der Vertragspartner abzustellen, wonach dem Erwerber das
Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Der Berufungswerber war von
vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, Leistungen eines
Anbieters würden in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer
belegt werden, übersieht dieser, dass im vorliegenden Fall der Kaufvertrag,
welcher sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, der Beurteilung
zu unterziehen ist. Auf die Besteuerung eines Anbieters von Häusern hat es
dabei nicht anzukommen. Im Grunderwerbsteuerrecht ist für die Besteuerung
der tatsächliche Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde
maßgeblich. Die grundsätzliche Billigung von Grunderwerbsteuern durch
das Gemeinschaftsrecht schließt es aus, derartige Steuern von vornherein
als Beschränkungen des Kapitalverkehrs iS des Art 56 Abs. 1 EG anzusehen.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt keine Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Graz, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-G/05
- Stammnummer
- 33601
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF