Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0626-I/06
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-I/06vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist dem Arbeitnehmer zumindest hinsichtlich mehr als der halben Fahrtstrecke die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumutbar, so können die Pauschbeträge nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 (großes Pendlerpauschale) keine Berücksichtigung finden, auch wenn dabei ein Teil der Strecke mit dem privaten PKW zurückgelegt werden muss, um zeitgerecht in der Arbeitsstätte einzutreffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 4. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Dr. Günther Philipp,
vom 22. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, die insoweit einen integrierenden
Bestandteil dieser Entscheidung bildet.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige bezog im Berufungszeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 neben anderen
Werbungskosten die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (lt Eintrag in
KZ: 718: 1.071 €)
Mit Vorhalt vom 10. Mai 2006 wurde die Abgabepflichtige vom
Finanzamt u.a. ersucht, mitzuteilen, wie sich der Betrag von 1.071 €
zusammensetze, wo der Dienstort gelegen sei, und wieviel Zeit benötigt
werde, um eine einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel
zurückzulegen.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 (Telefax) übermittelte
die Abgabepflichtige eine Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendlerpauschales ab 2006 (L 34) und führte darin aus, dass die
kürzeste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte 31,5 Kilometer betrage.
Weiters wurde die Rubrik angekreuzt, wonach zu
Arbeitsbeginn oder Arbeitsende die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar lang ist.
In weitere Folge berücksichtigte das Finanzamt im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 22. Juni 2006 sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von 450 €
(Pendlerpauschale) mit der Begründung, die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittel sei zumutbar.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 4. Juli
2006 wurde dagegen eingewendet,
die
Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte betrage mehr als 20
Kilometer,
für
die Zurücklegung der Strecke benötige man fast 4 Stunden,
und
die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht ausreichend
gegeben.
Die Wegstrecke wurde dabei wie folgt beschrieben:
Fußweg bis zur Bushaltestelle ca. 30 Minuten (laut
Routenplaner beträgt diese Strecke 928 Meter - Anmerkung des UFS),
der erste Bus geht um 6.36 Uhr und ist um 6.50 Uhr am
Bahnhof,
der Zug fährt um 7.02 Uhr ab und trifft um 7.21 Uhr am
Hauptbahnhof ein,
die nächst mögliche Busverbindung um 7.30 Uhr
benötigt bis 7.52 Uhr zur Arbeitsstätte.
Weiters wurde beantragt Reisekosten im Ausmaß von
1.300 € sowie Kosten für Skripten und CD's im Ausmaß von 300
€ (KZ 722 der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) als weitere
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
23. August 2006 wurden die weiteren Werbungskosten in Höhe von 1.600 €
anerkannt, während sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag (Pendlerpauschale) weiterhin lediglich in Höhe von 450 €
Berücksichtigung fanden.
In weiterer Folge stellte die Abgabepflichtige mit Eingabe
vom 29.8.2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach Z. 6 dieser Gesetzesstelle
auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, wobei für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden für den
Berufungszeitraum (StReformG 2005, BGBl. I 57/2004) zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines Pendlerpauschale"):
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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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20 km bis 40 km
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450 Euro
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Jährlich
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40 km bis 60 km
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891 Euro
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Jährlich
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über 60 km
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1.332 Euro
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Jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge
nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt ("großes
Pendlerpauschale:
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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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2 km bis 20 km
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243 Euro
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Jährlich
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20 km bis 40 km
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972 Euro
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Jährlich
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40 km bis 60 km
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1.692 Euro
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Jährlich
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Über 60 Km
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2.421 Euro
|
Jährlich
Es ist sohin die Frage zu klären, ob im konkreten
Fall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest hinsichtlich
der halben Fahrtstrecke zumutbar ist.
Wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
zumutbar ist, wird in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt
und ist somit im Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen. In
Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
wird in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft, wobei
nachstehende Zeiten für die Zurücklegung der einfachen Wegstrecke
durchschnittlich als zumutbar angesehen werden:
unter
20 km 1,5 Stunden
ab
20 km 2 Stunden
ab
40 km 2,5 Stunden
Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16;
Doralt, EStG9, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der
Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur
Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist von der Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen; darüber hinaus
ist eine optimale Kombination von
Massenbeförderungs- und Individualbeförderungsmittel (z.B. Park and
Ride) zu unterstellen, und zwar auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke
länger wird (vgl. UFS 1.8.2003, RV/1481-L/02; 26.4.2004, RV/0463-G/02;
22.11.2005, RV/0192-F/05; 9.1.2006, RV/0286-F/05).
Insoweit geht der Einwand im Vorlageantrag, der Weg bis zur
Bushaltestelle müsse zu Fuß zurückgelegt werden (ca. 30 Min),
weshalb die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht
zumutbar sei, in zweierlei Hinsicht ins Leere:
Einerseits ist wie oben ausgeführt, eine
optimale Kombination von
Massenbeförderungs- und Individualbeförderungsmittel (z.B. Park and
Ride) zu unterstellen und andererseits ist für die Berücksichtigung
des großen Pendlerpauschales erforderlich, dass die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar.
Nach den Ausführungen der Berufungswerberin war der
Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr. Unter Berücksichtigung der Anfahrtszeit mit dem
Zug sowie in weiterer Folge mit einer innerstädtischen Verkehrslinie zum
Arbeitsplatz, musste die Berufungswerberin mit dem Zug um 6.32 Uhr abreisen
(Ankunft um 6.50 Uhr - 18 Tarifkilometer mit einer Reisedauer von 18 Minuten),
um in weiterer Folge mit der innerstädtischen Verkehrslinie zeitgerecht an
ihrem Arbeitsplatz einzutreffen (rund 20 Minuten). Da die Berufungswerberin im
Berufungszeitraum ein Kraftfahrzeug besessen hat, war ihr zumutbar, die Strecke
von der Wohnung bis zum Bahnhof mit dem PKW zurückzulegen (laut
Routenplaner rund 7,3 Kilometer - Fahrzeit höchstens 25 Minuten).
Kann - wie im vorliegenden Fall - auf mehr als der halben
Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die
für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit
(KFZ und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen. Da im vorliegenden Fall
die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls hinsichtlich
der halben Fahrtstrecke zumutbar ist (Wohnadresse bis Bahnhof ca. 7,3 Kilometer
- Bahnhof bis Arbeitsstätte ca. 21,5 Kilometer) und unter optimaler
Kombination von Massen- und Individualbeförderungsmittel die Strecke
jedenfalls unter 2 Stunden bewältigbar ist (Autofahrt Wohnhaus - Bahnhof
ca. 25 Minuten, Zugfahrt 18 Minuten, Busfahrt in Innsbruck ca. 20 Minuten, in
Summe sohin rund 63 Minuten), sind die Anspruchsvoraussetzungen für die
Zuerkennung des großen Pendlerpauschales nicht erfüllt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-I/06
- Stammnummer
- 33582
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF