Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2135
Geltendmachung ausländischer Verluste für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes
geltende FassungEAS-AuskunftN 272/1-IV/4/02vom 01.10.2002
Wortlaut laut Findok
Auch in internationalen
Steuerfällen ist die Besteuerungsgrundlage von Amts wegen zu ermitteln;
wobei allerdings die amtswegige Ermittlungspflicht keine schrankenlose ist,
sondern sich im Rahmen des Zumutbaren halten muss.
Werden nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses zu den
DBA-Auslandsverlusten (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) ausländische Verluste
aus Immobilienvermietung in einer Steuererklärung für Zwecke des
negativen Progressionsvorbehaltes geltend gemacht, dann erscheint es nicht
sachgerecht, von Amts wegen und ungeprüft die Auslandsverluste automatisch
mit den übrigen inländischen Einkünften auszugleichen. Die
Geltendmachung der Verluste für Belange des Progressionsvorbehaltes
lässt erkennen, dass bereits bei Abfassung der Steuererklärung
oberflächlich vorgegangen worden ist. Dies nährt damit die Vermutung,
dass auch keine Anstrengungen unternommen worden sind, den Auslandsverlust nur
in jener Höhe in die Erklärung aufzunehmen, in der dieser nach
österreichischem Recht berücksichtigungsfähig ist.
Ob und gegebenenfalls welche weiteren amtlichen
Ermittlungen in solchen Fällen im Rahmen des Zumutbaren noch getätigt
werden sollen, muss dem zuständigen Finanzamt im eigenen Wirkungsbereich
überlassen werden.
01. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 272/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33581
- Gültig
- 01.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF