Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2132
Unterjährige Verlegung der Ansässigkeit in die Niederlande
geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/6-IV/4/02vom 01.10.2002
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein Abgabepflichtiger, der
Konsulenteneinkünfte aus Curacao (niederländische Antillen) bezieht,
unter Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes mit 1. Oktober 2001 den
Mittelpunkt der Lebensinteressen in die Niederlande, dann unterliegen jene
Konsulenteneinkünfte, die bis Ende September 2001 erwirtschaftet wurden,
noch der österreichischen Besteuerung; die ab 1. Oktober 2001
erwirtschafteten Drittstaatseinkünfte (Drittstaatseinkünfte deshalb,
weil das DBA-Niederlande nicht für die niederländischen Antillen gilt)
sind hingegen der Besteuerung in den Niederlanden zu überlassen. Die
Beschaffung einer niederländischen Ansässigkeitsbescheinigung ist
wegen der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes unabdingbar.
01. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 29 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 4 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Mittelpunkt der LebensinteressenDoppelwohnsitzKonsulenteneinkünfteKonsulententätigkeitAnsässigkeitsbescheinigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3682/6-IV/4/02
- Stammnummer
- 33578
- Gültig
- 01.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF