Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2128
Umstellung des Warenvertriebes bei der österreichischen Konzerngesellschaft auf Vertreterbasis
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/3-IV/4/03vom 24.03.2003
Wortlaut laut Findok
Werden in Österreich
Vertriebs-Tochtergesellschaften von ihrer ausländischen Muttergesellschaft
beauftragt, bloß als Vertreter die Produkte der Muttergesellschaft in
Österreich abzusetzen, dann ist nicht ausgeschlossen, diese
Tochtergesellschaften als "Vertreterbetriebstätten" der ausländischen
Muttergesellschaften zu werten; dies mit der Folge, dass nicht nur die
Vertriebstochtergesellschaft mit ihrer Vertreterprovision, sondern auch die
ausländische Muttergesellschaft mit den - nach Abzug der Vertreterprovision
- verbleibenden Gewinnen aus dem Österreich-Geschäft der
inländischen Besteuerung unterliegt (EAS 2125).
Im Verhältnis zu Deutschland ergibt sich aber
hinsichtlich einer solchen Vertriebsumstellung aus dem Schlussprotokoll zu
Artikel 5 DBA-Deutschland-2000, dass abweichend von den sonst üblichen
Grundsätzen in der österreichischen Gesellschaft keine
Betriebstätte der deutschen Konzerngesellschaft zu erblicken ist,
wenn
- die österreichische Gesellschaft ein
verbundenes Unternehmen dieser deutschen Gesellschaft ist und wenn
- die Funktionen der Vertretergesellschaft so
angemessen abgegolten werden, dass dieser auch ein Gewinn verbleibt.
Ein "verbundenes Unternehmen" ist in diesem Sinn jede von
Artikel 9 des Abkommens als verbundenes Unternehmen eingestufte Gesellschaft,
sonach auch eine Gesellschaft, die nur durch eine gemeinsame
Großmuttergesellschaft mit der deutschen Gesellschaft "verwandt" ist.
Hinsichtlich der Funktionsabgeltung ist vor allem
maßgebend, dass der Inlandsvertrieb nicht so gestaltet wird, dass
einerseits der Konzern aus dem Produktvertrieb in Österreich einen hohen
Gewinn erwirtschaftet, die österreichische Gesellschaft aber andererseits
nur eine unzureichende Abgeltung ihrer Leistungen erhält. Übt die
österreichische Gesellschaft nach der Strukturumstellung nicht mehr die
Funktion eines Vertriebsunternehmens (eines Handelsunternehmens), sondern jene
eines Dienstleistungsunternehmens aus, dann wird für die Ermittlung einer
fremdüblichen Abgeltung nicht mehr die Wiederverkaufspreismethode anwendbar
sein; denn nach der Strukturumstellung ist die Gesellschaft kein
Wiederverkäufer mehr. Vielmehr wird die Kostenaufschlagsmethode die
zielgenauere Methode sein. Nach dieser Methode dürfte aber dem Grunde nach
kein Verlustrisiko mehr bestehen.
24.
März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Vertriebsgesellschaftenverbundene Unternehmenmittelbare BeteiligungenKostenaufschlagsmethodeFunktionsabgeltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/3-IV/4/03
- Stammnummer
- 33570
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF