Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1325-L/06
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1325-L/06vom 10.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 6. Dezember 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Dezember 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hält sich seit Oktober 2000 als
Asylwerber in Österreich auf, seine Ehegattin und seine beiden Kinder R und
G halten sich seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet auf. Ein weiteres Kind, A, ist
in Österreich geboren. Der Berufungswerber verfügt in Österreich
über eine befristete Arbeitserlaubnis und ist seit dem Jahr 2001 auch
tatsächlich nichtselbständig beschäftigt. Im Zuge einer im
Oktober 2006 erfolgten Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe
wies das Finanzamt seinen Antrag auf Weitergewährung der Familiembeihilfe
für seine Kinder ab 1.12.2006 ab, da sich mit 1.1.2006 die Rechtslage nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 dahingehend geändert hatte, dass
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach den §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Familienbeihilfe weiter zu gewähren, und dies sinngemäß
folgendermaßen begründet: Der Berufungswerber sei bereits seit
Oktober 2000 in Österreich und seit Oktober 2001 nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig beschäftigt
und verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG 1967 hätte er die
Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt. Er sei
ebenso wie seine Ehefrau als Asylwerber in Österreich, das Asylverfahren
sei noch nicht abgeschlossen. Er sei türkischer Staatsbürger. Durch
den bekämpften Bescheid sei er in seinem Recht auf Grund des Beschlusse
1/80 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei sowie VO 1408/71 verletzt. Der
EuGH habe in zwei Urteilen bereits bestätigt, dass der Beschluss 1/80 des
Assoziationsrates unmittelbar anwendbar sei, sodass jede Diskriminierung
aufgrund der Staatsbürgerschaft unzulässig sei, sobald türkische
Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates
angehören. Im Übrigen solte der rechtmäßige Aufenthalt in
Österreich ebenso wie bei den nach dem NAG berechtigten Fremden bei der
Gewährung von Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine unterschiedliche Behandlung von
Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen müssten,
gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des § 3
FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen unzulässigen
Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der Vertrauensschutz verletzt. Die
bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen
Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar und er habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut. Mit der unvorhergesehenen
Änderung sei seine Existenz bedroht.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurden dem
Unabhängigen Finanzsenat ein Beschäftigungsnachweis des
Berufungswerbers, Meldedaten der gesamten Familie,
Schulbesuchsbestätigungen der Kinder sowie Kopien der vorläufigen
Aufenthaltsberechtigungen übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden
Fassung lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auch auf den Berufungswerber
zu, da sein Asylverfahren bereits vor dem 31.12.2005 eingeleitet wurde und daher
noch nach dem Asylgesetz 1997 unter Berücksichtigung der in § 75
Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen abzuführen ist. Im
Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher
für seinen Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls noch für den
Zeitraum des Verfahrens § 3 FLAG 1967 in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Da der Berufungswerber bei einem Dienstgeber
beschäftigt ist und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bezieht, hat er nach dieser Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung
stattgegeben werden.
Linz, am 10.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1325-L/06
- Stammnummer
- 33566
- Gültig
- 10.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF