Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0482-W/02
Zurücknahmeerklärung einer Berufung im Falle der Verhinderung der Befolgung eines behördlichen Mängelbehebungsauftrages infolge Verbüßung einer Haftstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-W/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle einer mangelhaften Berufung ist gem. § 275 BAO zwingend ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, wobei die Berufung nach Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Der Einwand, dem Mängelbehebungsauftrag hätte infolge Verbüßung einer Haftstrafe nicht Folge geleistet werden können ist dann nicht zielführend, wenn nachgewiesen werden kann, dass - ein entsprechender Antrag des Strafgefangenen vorausgesetzt - die Befolgung des Mängelbehebungsauftrages jederzeit möglich gewesen wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend
Zurücknahme der Berufung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer
sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1986-1989 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungswerber ist der Verein B (idF. Bw.), vertreten
durch dessen Obmann G.H.
Der Bw. wurde einer umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung für die Jahre 1986 bis 1989 unterzogen. Bis zu diesem
Zeitpunkt hatte der Verein den Behörden keinerlei Abgabenerklärungen
vorgelegt.
Das Betriebsergebnis wurde anhand der Eingänge auf dem
beschlagnahmten Bankkonto des Vereines unter Zuhilfenahme der vorliegenden
Buchhaltung des Jahres 1986 geschätzt.
Das Finanzamt für Körperschaften folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ entsprechende Umsatz-
Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1986 bis
1989.
Gegen diese Bescheide wurde ein den Formvorschriften des
§ 250 BAO nicht entsprechendes Berufungsschreiben vom 25. April 1995
eingebracht. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die für die Einbringung
einer ordnungsgemäßen Berufung erforderlichen Unterlagen dem Bw.
durch Beschlagnahme entzogen seien, weshalb um Ausfolgung der Unterlagen und
Belege und Setzung einer angemessenen Nachfrist ersucht werde.
Die Behörden forderten den Bw. mit Bescheid vom 22.
Mai 1996 zur Behebung der Mängel des Berufungsschreibens auf. Die Berufung
sei durch Fehlen der inhaltlichen Erfordernisse gem. § 250 Abs. 1 lit. b-d
BAO mangelhaft.
Die Mängel könnten 'im übrigen' auch durch
Einreichung von entsprechenden Jahresabschlüssen sowie
Abgabenerklärungen behoben werden.
Der Bw. brachte in der Folge mehrere
Fristerstreckungsanträge ein, wobei er jeweils darauf hinwies, dass die
erforderlichen Unterlagen noch beschlagnahmt bzw. ihm erst kürzlich
übergeben worden seien. Im Fristerstreckungsantrag vom 21.3.1997 wurde
darauf hingewiesen, dass der Obmann des Bw. aufgrund eines rechtskräftigen
Urteiles gem. § 146ff StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
dreieinhalb Jahren verurteilt worden sei und es ihm aufgrund des Umfanges des
beschlagnahmten Materials deren Durchsicht mit hohem Zeitaufwand verbunden sei
nicht möglich wäre, der Aufforderung der Behörde während
seines Strafvollzuges nachzukommen.
Obiger Fristerstreckungsantrag wurde abgewiesen und die
Berufung mit Bescheid vom 21.3.1997 gem. § 275 BAO als zurückgenommen
erklärt.
Gegen diese Zurückgenommenenerklärung wurde mit
Schreiben vom 10.4.1997 Berufung erhoben.
Laut Berufungsschreiben sei es dem Bw. infolge
Beschlagnahme von Unterlagen durch das LG Linz in den Jahren 1990 und 1993 nicht
möglich, Abgabenerklärungen für 1986 bis 1989 vorzulegen.
Lediglich ein kleiner Teil der Unterlagen sei dem Finanzamt für
Körperschaften übergeben worden.
Nachdem letztlich die Aufhebung der Beschlagnahme der
Urkunden seitens des Landesgerichtes St. Pölten mit Beschluss vom 4.11.1996
verfügt worden sei, der Bw. bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Urkunden
in Händen gehalten habe, sei jeweils fristgerecht ein Antrag auf
Fristverlängerung gestellt worden.
Mit Fristerstreckungsantrag vom 13.12.1996 sei deshalb
darum angesucht worden, eine Erstreckung der Frist bis 31.3.1997 zu bewilligen.
Wie schon bei einem vorhergehenden Fristerstreckungsansuchen sei dem Vertreter
des Bw. telefonisch versichert worden, dass die Frist stillschweigend
entsprechend dem Antrag verlängert und kein Bescheid darüber
ausgefertigt werde. Ein Aktenvermerk des Vertreters über ein
diesbezügliches Telefonat wurde beigefügt.
Der Bw. habe am 18.12.1996 seitens des Landesgerichtes St.
Pölten weitere Pakete mit Buchungsunterlagen erhalten, er habe jedoch das
Fehlen einiger Unterlagen feststellen müssen. Aufgrund des Umfanges des
beschlagnahmten Materials sowie der ungeordneten Ablage in Kartons sei es nicht
möglich gewesen, der bescheidmäßigen Aufforderung der
Behörde nachzukommen.
Der Bw. sei zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt worden. In der Justizanstalt sei ein Agieren nicht möglich
gewesen. Eine kurzfristige Strafunterbrechung sei dem Bw. verwehrt
worden.
Nachdem die angerufene Behörde selbst den
Fristerstreckungsanträgen des Bw. stattgegeben und keinen ablehnenden
Bescheid ausgefertigt hätte, sei die Verfahrensvorschrift des § 275
BAO verletzt worden.
Inhaltlich sei der Bescheid rechtswidrig, weil der Bw. erst
am 18.12.1996 die Unterlagen ausgefolgt erhalten habe, sodass ihm keine Frist im
Sinne des § 275 BAO zur Verfügung gestanden sei. Die Frist müsse
angemessen sein. Nachdem der Bw. keinen Zugriff auf die Buchungsunterlagen
gehabt habe, sei keine angemessene Frist eingeräumt worden.
Die Behörde gab obiger Berufung gegen den Bescheid
über die Zurücknahme der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung
statt.
Mit Bescheid vom 3. Juli 1997 wurde der Bw. neuerlich auf
die Formmängel der vorliegenden Berufung vom 25. April 1995 hingewiesen und
der Bw. gem. § 250 BAO zur Behebung derselben binnen 3 Monaten
aufgefordert.
Der Bw. stellte daraufhin am 8. Oktober 1997 erneut einen
Fristerstreckungsantrag. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es dem Bw.
während der Dauer seines Strafvollzuges nicht möglich war, der
Aufforderung der Behörde nach Vorlage von Unterlagen
nachzukommen.
Dem Fristverlängerungsansuchen wurde mittels Bescheid
vom 16. Dezember 1997 nicht stattgegeben und die anhängige Berufung mit
gleichem Datum gem. § 275 BAO als zurückgenommen erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier vorliegende
Berufung vom 7. Jänner 1998.
Nach kurzer Darstellung des bereits oben dargestellten
Verfahrensablaufes wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Unterlagen erst
Ende November sowie am 8. Dezember 1996 dem Bw. seitens des Landesgerichtes
übergeben worden seien. Dabei hätten einige Unterlagen gefehlt.
Der Bw. hätte aufgrund eines Urteiles des LG St.
Pölten bereits am 10.12.1996 seine Haftstrafe antreten müssen. Eine
kurzfristige Strafunterbrechung auch nur für einen Tag sei dem Bw. verwehrt
worden.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften, da der Bw. fortwährend in Haft keine
Möglichkeit gehabt hätte, die erbetenen Unterlagen vorzulegen und
darüber hinaus inhaltlich rechtswidrig, nachdem dem Bw. keine Frist i.S.d.
§ 275 BAO zugestanden sei. Diese Frist aber müsse angemessen sein und
könne daher erst nach Entlassung des Bw. aus der Haft zu laufen beginnen.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 23. Oktober 1998 mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Berufungswerber sei ein nicht gemeinnütziger Verein,
dessen Obmann seit 10.12.1996 eine Freiheitsstrafe
verbüße.
Der Verein sei mit Bescheid vom 17. Dezember 1990 von der
Sicherheitsdirektion Wien aufgelöst worden.
Im Gefolge einer für die Jahre 1986 bis 1989
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung hätte die
Behörde Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide erlassen,
wobei der als Begründung aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen sei, dass
Jornale 1-12/1996, G+V Rechnungen bzw. monatliche Erfolgsrechnungen und
Monatsbilanzen 1-6/1986 sowie Konten 1-12/1986 vorgefunden worden seien. Die
übrigen beschlagnahmten Unterlagen (unübersichtliche, lose Belegablage
bzw. -sammlung ohne Konten), die sich im zuständigen Landesgericht
befänden, seien vom Prüfer eingesehen worden und nicht verwertbar. Dem
Vereinsobmann sei am 11.8.1994 Gelegenheit gegeben worden, in Landesgericht in
die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der durch die Steuerberatungskanzlei K
beauftragte Gutachter E.P. habe ebenfalls nach Durchsicht der Unterlagen
erklärt, es werde ihm aufgrund der äußerst lückenhaften
bzw. gar nicht vorhandenen Buchungsunterlagen nur schwer möglich, ein
Gutachten zu erstellen. Aufgrund der fragmentarischen Buchhaltung lasse sich ein
genaues Betriebsergebnis nicht ermitteln. Die Bemessungsgrundlagen seien daher
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens stelle die
Behörde fest, dass die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht
im Ermessen der Behörde liege. Würden einer Berufungschrift die im
§ 250 BAO benannten Erfordernisse fehlen, müsse die
Abgabenbehörde Maßnahmen gem. § 275 BAO treffen. Der Bw.
behaupte, dass die vom Finanzamt gesetzte Frist zur Mängelbehebung nicht
angemessen sei.
Den Einwendungen des Vereines gegen das Ausmaß der
Firstverlängerung sei entgegenzuhalten, dass bei einer Fristbemessung den
besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung zu tragen sei und diese so
ausreichend sein müsse, dass der Bw. in die Lage versetzt werde, dem
Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. Erk. d. VwGH 20. Jänner
1993, 92/13/0215). Zwischen der Erhebung der Berufung und dem Ablauf der
letzten Mängelbehebungsfrist liege ein Zeitraum von zwei Jahren und
fünf Monaten. Der Vereinsobmann habe seine Haftstrafe im Dezember 1996
angetreten. Diese ende somit unter Umständen erst im Juni 2000. Die
absolute Verjährung für die, das Jahr 1986 betreffenden Abgaben ende
mit Ablauf des Jahres 2001. Das Finanzamt vermöge nicht zu erkennen,
inwieweit die Einräumung einer derart lange Frist nicht ausreichend und
angemessen sein solle. Wie der Prüfer festgestellt habe, seien die
beschlagnahmten Unterlagen zum großen Teil lückenhaft und nicht
verwertbar. Dieser mangelhafte Zustand sei dem Bw. zuzurechnen und von diesem zu
vertreten. Die Behörde könne der Argumentation des Bw. nicht folgen
wenn er behaupte, dass es dem Obmann des Bw. während der Dauer seiner
Haftstrafe nicht möglich sei, die Mängel zu beheben.
Wenn es dem Vereinsobmann nicht möglich sei, die
Jahresabschlüsse höchstpersönlich zu erstellen, so habe er sich
der Hilfe eines Vertreters zu bedienen. Es könne der Abgabenbehörde
nicht zugesonnen werden, eine Mängelbehebungsfrist von insgesamt fünf
Jahren zu gewähren. Zudem stehe nicht fest, wie lange der Vereinsobmann
nach seiner Haftentlassung noch mit der Mängelbehebung beschäftigt
sei.
Der Bw. stellte daraufhin mit Schreiben vom 26.11.1998
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz.
Darin wird bestritten, dass, wie im Bp. Bericht Tz. 13
behauptet, die beschlagnahmten Unterlagen zu einem großen Teil
lückenhaft und nicht verwertbar seien. Nur dem Vereinsobmann sei es
möglich, anhand der Unterlagen die notwendigen Erklärungen abzugeben.
Nicht verständlich sei es, warum die Behörde ausführe, dieser
hätte sich der Hilfe eines Vertreters bedienen sollen, wenn ihm die
Erstellung nicht höchstpersönlich möglich sei. Die
Abgabenerklärungen und Jahresabschlüsse könnten aufgrund der
Komplexität und ihres Umfanges ausschließlich vom Vereinsobmann
selbst, allenfalls gemeinsam mit einem beigezogenen Vertreter erstellt werden.
Festgehalten wurde, dass G. H. vor kurzem bedingt entlassen
worden sei und seit diesem Zeitpunkt sämtliche Buchungsunterlagen
durchforste, um die entsprechenden Jahresabschlüsse und
Abgabenerklärungen erstellen zu können. Die belangte Behörde
möge dem Bw. letztmalig eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel
gem. § 250 BAO einräumen.
Auf Vorhalt des UFS gab die Justizanstalt Graz-Karlau
bekannt, dass der ehemalige Strafgefangene G.H. nie um Genehmigung zur
Durchsicht der Buchungsunterlagen und Erstellung einer Bilanz angesucht hat,
wobei ein derartiges Ansuchen gewährt worden wäre. G.H. hätte
auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsvertreter,
Wirtschaftstreuhänder oder Notar zu empfangen. Darüber hinaus seien
dem ehemaligen Insassen zahlreiche Haftunterbrechungen und Ausgänge
gewährt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung
enthalten:
a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden;
d) eine
Begründung.
§ 275 BAO bestimmt, dass wenn eine Berufung nicht den
im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen
entspricht, die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die
Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, dass
die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die Fristsetzung muss den besonderen Verhältnissen
sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass der Berufungswerber in
die Lage versetzt wird, dem Auftrag ordnungsgemäß nachkommen zu
können (VwGH 20.1.1993, 92/13/0215).
Der vorliegende Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz stützt sich primär darauf, dass von
G.H. aufgrund der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe nicht
verlangt werden könne, von den Behörden geforderte Erklärungen
(Erstellung von Jahresabschlüssen bzw. Abgabenerklärungen)
abzugeben.
Nicht verständlich erscheint dem Bw. lt. Vorlageantrag
auch der Standpunkt der Behörde, dass sich G.H. als Vereinsobmann eines
Vertreters bedienen könne, da die geforderten Abgabenerklärungen und
Jahresabschlüsse aufgrund ihrer Komplexität ausschließlich vom
Vereinsobmann selbst, allenfalls gemeinsam mit einem beigezogenem Vertreter
erstellt werden könnten.
Festzustellen ist hiezu, dass laut vorliegenden Schreiben
des Bw. dessen Obmann G.H. oftmals mit dem Bw. gleichsetzt wird.
Tatsache ist jedoch, dass es sich bei dem Bw. um einen,
wenn auch bereits mit Bescheid vom 17.12.1990 behördlich aufgelösten
Verein handelt. Vereine haben durch ihre Vertreter gemäß
§ 80
BAO tätig zu werden. Eine Notwendigkeit, die geforderten Erklärungen
höchstpersönlich abzugeben liegt nicht vor da sich Parteien und ihre
gesetzlichen Vertreter im persönlichen Abgabenverfahren gem. § 83 Abs.
1 BAO vertreten lassen können. G.H.
als unbestritten zur gesetzlichen Vertretung des Bw. berufenen Organwalter
hätte sich also eines Vertreters im Abgabenverfahren zur Beseitigung der
geforderten Mängel der Berufung bedienen können.
Richtig ist, dass im Abgabenverfahren voll
handlungsfähige Personen kein Zwang
sich vertreten zu lassen besteht, sondern lediglich ein diesbezügliches
Recht. Auch gesetzliche Vertreter der Parteien können sich durch
gewillkürte Vertreter vertreten lassen (vgl.
Ritz2
§ 83 BAO
Tz. 1).
Handlungsfähig ist die Fähigkeit, durch eigenes
Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. (vgl.
Ritz2 § 79 BAO
Tz. 14). In diesem Sinne wird der Obmann des Bw. als handlungsfähig zu
bezeichnen sein.
Dem Obmann des Vereines wäre es nach Auskunft der
Behörden (Schreiben der Justizanstalt Graz Karlau vom 19.3.2003) auch
möglich gewesen, sich eines Vertreters gem. § 83 Abs. 1 BAO zur
rechtzeitigen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages zu bedienen.
Der Hinweis des Bw., dass die Jahresabschlüsse und
Abgabenerklärungen aufgrund der Komplexität der Materie nur vom
Vereinsobmann erstellt werden könnten, verfängt nicht. Die
Formvorschriften der §§ 131ff BAO gehen u.a. von der Zeitfolge nach
geordneten, vollständigen, richtigen und zeitgerechten Eintragungen aus.
Einem hierzu befugten beigezogenem Vertreter müsste es somit binnen
angemessener Frist möglich sein, aus ordnungsgemäß
geführten Grundaufzeichnungen und Büchern unter Anweisung des
Vereinsobmannes Jahresabschlüsse und Abgabenerklärungen zu
erstellen.
Wenn nun der Behörde mit der Behauptung
entgegengetreten wird, die beschlagnahmten Unterlagen seien weder
lückenhaft noch teilweise nicht verwertbar, so steht dies mit ihren
Feststellungen in Widerspruch.
So erklärte J.R. auf Befragung, dass er die
Buchhaltung des Bw. geführt habe und zwar zuletzt für das Jahr 1986.
In den Jahren 1997 und 1988 hätte er die Buchhaltungsunterlagen lediglich
zusammengeordnet und abgelegt.
C.H. die für die laufende Verrechnung zuständig
war gab dazu bekannt, dass G.H. zahlreiche Behebungen vom Konto der Bw.
getätigt, jedoch nur selten Belege gebracht habe. Auf diese Weise habe er
vom 8.1.1988-27.12.1988 S 465.152,- und vom 1.1.1989 bis 27.6.1989 S 141.000,-
behoben. Sie habe sich Gedanken gemacht, weil G.H. so hohe Beträge behob,
für die größtenteils keine Belege vorhanden waren, sie hingegen
Schwierigkeiten mit der Bezahlung der Lehrer des Bw. hatte. Die Erstellung
materiell ordnungsmäßiger Jahresabschlüsse musste schon vor dem
Hintergrund nicht festgehaltener Geldbewegungen scheitern.
Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits hingewiesen
wird, liegt zwischen der Erhebung der Berufung und dem Ablauf der letzten
Mängelbehebungsfrist ein Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten.
Der Ansicht des Bw., die Abgabenbehörde habe bis zur
Haftentlassung des G.H. (sowie einer allenfalls danach zu gewährenden
angemessenen Frist) zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages
zuzuwarten kann nicht zugestimmt werden, würde dies doch zu dem
gleichermaßen widersinnigen Ergebnis führen, dass Abgabenverfahren
linear mit der Höhe der zu verbüßenden Haftstrafe auszudehnen,
was dem Erfordernis einer zeitnahen Festsetzung und Einhebung von Abgaben
völlig zuwiderlaufen würde. Im Endeffekt könnten so
Abgabenzahlungen bei Verbüßung langjähriger Haftstrafen
erschwert oder gar vermieden werden, eine Rechtsfolge die dem anzuwendenden
Abgabenverfahrensgesetz in teleologischer Interpretation wohl nicht zu entnehmen
ist.
Darüber hinaus ist aber vor allem die 'faktische
Handlungsmöglichkeit' von G.H. zu untersuchen, d.h. die Frage, wieweit es
ihm möglich war, den von der Behörde geforderten Verpflichtungen nach
Erstellung von Erklärungen bzw. Jahresabschlüssen oder zur Beseitigung
der Mängel der Berufung gem. § 275 BAO nachzukommen.
Im durchgeführten Vorhalteverfahren wurden
diesbezüglich mit Schreiben vom 19.3.2003 von der Strafvollzugsanstalt Graz
Karlau nachfolgende Feststellungen getroffen:
- G.H. hat nie um Genehmigung zur Durchsicht der
Buchungsunterlagen der Bw. angesucht.
- Hätte G.H. darum ersucht, wäre diesem Ansuchen
entsprochen worden. Er wäre in diesem Fall in einem Einzelhaftraum
untergebracht worden.
- G.H. hatte jederzeit während der Amtsstunden
Gelegenheit, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder oder Notar ohne
Zeitlimit zu empfangen.
- Dem Strafgefangenen wurden 1997 mehrmals
Haftunterbrechungen bzw. Ausgänge gewährt.
- Anfang 1998 wurde G.H. sogar der Gebrauch eines eigenen
PC's zur Verwendung im Haftraum bewilligt.
Daraus geht eindeutig hervor, dass der Obmann des Bw., G.H.
in der Haftanstalt die Möglichkeit zur eigenständigen Bearbeitung des
vormals beschlagnahmten Materials hatte und sich auch eines
parteienmäßigen Vertreters bedienen konnte. In Anbetracht des
Zeitraumes von weit mehr als 2 Jahren zwischen der Erhebung der Berufung und dem
Ablauf der letzten Mängelbehebungsfrist ist von einer angemessenen Frist
i.S.d. § 275 BAO auszugehen. Die Berufung ist daher
abzuweisen.
Wien,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-W/02
- Stammnummer
- 3356
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF