Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0587-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-W/08vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H.S., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Februar 2004 bis laufend
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist geschieden und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes.
Die Bw. stellte
per 21.3.2006, rückwirkend auf den Februar 2004, einen Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe.
Da der Grad der
Behinderung wegen Laktoseunverträglichkeit vom Bundessozialamt mittels
Gutachten vom 23.5.2006 mit 30% festgestellt wurde und eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, wies das Finanzamt den Antrag mit
Bescheid vom 11.7.2006 ab.
Die Bw. erhob
gegen diesen Bescheid am 26.7.2006 fristgerecht Berufung und ersuchte unter
anderem den Grad der Behinderung nochmals zu prüfen.
Das Finanzamt
wandte sich deshalb an das Bundessozialamt und übermittelte diesem auch die
Einwendungen der Bw. hinsichtlich der Reaktionen ihres Sohnes auf
ungenügende Diätverpflegung. Das Bundessozialamt stellte mit Gutachten
vom 23.1.2007, rückwirkend auf den 1.12.2006, den Grad der Behinderung mit
40% fest. Die Erstdiagnose eines Entwicklungsrückstandes erfolgte erst zu
diesem Zeitpunkt bzw. lägen keine Vorbefunde vor. Da dieses weitere
festgestellte Leiden ungünstig mit der bereits vordem festgestellten,
unverändert zum Erstgutachten eingestuften Laktoseunverträglichkeit
zusammenwirke, erfolgte die Erhöhung des Grades der Behinderung von 30 auf
40%.
Das Finanzamt
wies der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 2.3.2007 ab, da der Grad
der Behinderung die gesetzlich vorgesehene Grenze von 50% nicht
übersteige.
Die Bw. erhob
gegen diesen Bescheid erneut Berufung und führte im wesentlichen aus, dass
sie lediglich Notstandshilfe bezöge und deshalb die erhöhten Kosten
der bedingt durch die Laktoseunverträglichkeit nötigen
Diätverpflegung des Sohnes kaum finanzieren könne.
Sobald der Sohn
ein Milchprodukt erwische, leide er an Erbrechen, Durchfall, extremen
Bauchschmerzen und an Flüssigkeitsverlust, was wegen seines Untergewichts
gefährlich sei. Dieser Sachverhalt spräche für eine Behinderung
von mehr als 50%. Es sei der Bw. auch unverständlich, wie die begutachtende
Ärztin zu dem voraussichtlichen Befund kommen könne, dass das Kind
nicht dauernd außerstande sei, sich selbst zu versorgen.
Die Bw. sei
alleinerziehend und aufgrund es erhöhten Pflegebedarfs ihres Sohnes nicht
in der Lage jede Erwerbsarbeit anzunehmen. Zudem zahle der Vater des Kindes nur
sehr wenig und unregelmäßig Alimente.
Der Grad der
Behinderung des Kindes läge daher über 40 % und mit einer Besserung
des Gesundheitszustandes des Kindes sei nicht zu rechnen. Weiters wird eine
neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung beantragt.
Das Finanzamt
wertete die Berufung als Vorlageantrag und legte die Akten an den UFS
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als 3 Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50%
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezüglichen Verordnungen des
Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der
Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967, (BGBl I 2002/105
ab 2003) durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der Grad der
Gesamtbehinderung des Sohnes wurde vom Bundessozialamt bei, vom Finanzamt
veranlasster, erneuter Überprüfung anhand der geltenden Bestimmungen,
abweichend vom Erstgutachten, mit 40 % festgestellt. Das Vorliegen einer
dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde verneint. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass es selbst für eine medizinischen Laien einleuchtend
ist, dass eine Nahrungsmittelunverträglichkeit üblicher Weise kein
Hindernis bedeutet, sich bei erreichen des Erwerbsalters seinen Unterhalt selbst
zu verschaffen.
Mit den
Einwendungen der Bw., wonach der Sohn wegen Laktoseunverträglichkeit auf
Milchprodukte sofort negativ reagiere, hat sich das zuständige
Bundessozialamt bereits bei der Erstellung des zweiten Gutachtens
auseinandergesetzt. Unter Einbeziehung des ebenfalls festgestellten
Entwicklungsrückstandes wurde der Grad der Behinderung ab 1.12.2006 mit 40%
festgestellt. Für die davor liegenden Zeiträume beträgt der Grad
der Behinderung, entsprechend dem Erstgutachten, unverändert 30%, weshalb
für den Zeitraum Februar 2004 bis November 2006, schon deshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Es ist
nachvollziehbar, dass die Bw. aufgrund ihres geringen Einkommens und der
unzureichenden Alimentationsleistung Schwierigkeiten hat, die
Diätverpflegung ihres Sohnes zu finanzieren. Das Gesetz stellt hinsichtlich
des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe jedoch nicht auf die finanzielle
Bedürftigkeit ab, sondern lediglich auf den Grad der Behinderung. Diese
Umstände haben jedoch keinen Einfluss auf den Grad der Behinderung des
Sohnes.
Es ist
ausschließlich Sache des Bundessozialamtes den Grad der Behinderung
mittels fachärztlichen Gutachtens zu beurteilen. Es mag sein, dass die Bw.
den Eindruck hat, dass der Grad der Behinderung ihres Sohnes über 50%
liege. Sie erhebt jedoch keinerlei konkrete Einwendungen, weshalb die beiden
Gutachten des Bundessozialamtes - insbesondere das zweite aufgrund der
Anforderung des Finanzamtes erstellte - fehlerhaft, unschlüssig, unlogisch
oder unzutreffend sein sollten.
Die Gutachten
wurden anhand von Voruntersuchungen, sowie von der Bw. beigebrachten
Untersuchungsbefunde erstellt und die auch im gegenständlichen Verfahren
gleichartig erhobenen Einwendungen der Bw. in die Erwägungen einbezogen und
der Grad der Gesamtbehinderung mit 40% festgestellt.
Der erkennende
Unabhängige Finanzsenat vermag im vorliegenden ärztlichen Gutachten
keine Mängel zu erkennen, die ihn dazu veranlassen könnten, dieses als
unschlüssig oder unlogisch anzusehen. Den Ausführungen der Bw. sind
auch keine neuen Sachverhaltsvorbringen - z.B. eine Veränderung des
Gesundheitszustandes des Kindes seit der letzten Begutachtung oder das Auftreten
anderer zusätzlicher Erkrankungen die bisher nicht berücksichtigt
wurden - zu entnehmen, die den UFS dazu veranlassen könnten, beim
Bundessozialamt eine erneute dritte Prüfung des Grades der Behinderung zu
beantragen. Ein eigenständiges , das Finanzamt verpflichtendes,
Antragsrecht der Bw. auf neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung
existiert ohnedies nicht.
Das Gesetz
regelt klar, dass es Sache des Bundessozialamtes ist den Grad der Behinderung
fachkundig festzustellen. Das Ergebnis dieser wiederholten Begutachtung ergab,
dass der Sohn der Bw. nicht als erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5
FLAG 1967 anzusehen ist, es war daher insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-W/08
- Stammnummer
- 33546
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF