Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2036
Auslandssteueranrechnung bei Anwendung der Verlustvortragsgrenze
geltende FassungEAS-AuskunftD 14/2-IV/4/02vom 09.04.2002
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 2011 wurde ausgeführt:
Gewährt eine österreichische
Kapitalgesellschaft ihrer italienischen Konzerngesellschaft zu marktgerechten
Zinsen ein Darlehen, dann unterliegen die hierfür gezahlten Zinsen
gemäß dem DBA-Italien einer 10%igen italienischen Quellenbesteuerung,
die abkommensgemäß in Österreich auf jene österreichische
Körperschaftsteuer anzurechnen ist, die auf die italienischen
Einkünfte entfällt.
Zur Frage, wie angesichts der seit 2001 geltenden
Vortragsgrenze für Vorjahresverluste hinsichtlich der DBA-konformen
Anrechnung von Auslandssteuern vorzugehen ist, wurde bereits in EAS 1922
Stellung genommen. Hierbei wurde im Hinblick darauf, dass aus der Sicht des VwGH
(VwGH 15.04.1997, 93/14/0135) die steuerrechtlichen Vorschriften im Zweifelsfall
so auszulegen sind, dass sie die Anrechnung von Auslandssteuern nicht behindern,
davon ausgegangen, dass der Verlustvortrag vorrangig die nicht durch
Steueranrechnung begünstigten gewerblichen Einkünfte kürzt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei dieser
Sichtweise die gesamten italienischen Zinsen mit österreichischer Steuer
belastet sind. Selbst wenn daher das Gesamteinkommen der österreichischen
Kapitalgesellschaft nur aus den italienischen Zinsen bestehen sollte (und daher
drei Viertel der Zinsen vom Verlustvortrag aufgezehrt würden), wäre
die gesamte mit 10% erhobene italienische Quellensteuer (und nicht bloß
ein Viertel davon) auf die österreichische Körperschaftsteuer
anzurechnen. Diese Sichtweise folgt aus dem Umstand, dass ein
"Anrechnungsvortrag" jener italienischen Steuer, die wegen Überschreitung
des Anrechnungshöchstbetrages in Österreich von der Anrechnung
ausgeschlossen ist, nicht zulässig ist (VwGH 20.04.1999,
99/14/0012).
09. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 14/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 33516
- Gültig
- 09.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF