Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0441-F/07
Sprachreisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-F/07vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., T., Z.-Straße 4, vom
15. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 7. Mai
2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der
im Streitjahr als Techniker in einem Schweizer Unternehmen Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit bezog, machte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 wie bereits im Vorjahr
unter anderem Werbungskosten für einen Englischkurs in Malta in Höhe
von insgesamt 2.024,02 € geltend. Diese Kosten setzten sich wie folgt
zusammen:
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Kurskosten
gesamt
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452,00 €
|
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Kostenersatz
Arbeitgeber
|
-200,00 €
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Kurskosten
Eigenanteil
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252,00 €
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Flug
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236,01 €
|
Unterkunft
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1.150,00 €
|
Tages- und
Kilometergelder
|
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386,01 €
|
Gesamtkosten
|
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2.024,02 €
Der
Erklärung beigelegt waren die entsprechenden Zahlungsbelege sowie eine
Bestätigung des "IEL", aus der hervorgeht, dass der Bw. an dieser
Sprachschule einen dreiwöchigen allgemeinen Englischkurs (vom
22. August 2005 - 9. September 2005) in S., Malta, im
Gesamtausmaß von 67,5 Stunden besucht hat. Laut Stundenplan umfasste der
Kurs wöchentlich 30 Lektionen zu je 45 Minuten, wobei von Montag bis
Freitag jeweils vier Lektionen vormittags und zwei Lektionen nachmittags
stattfanden. Die tägliche Unterrichtszeit betrug 4,5 Stunden,
Unterrichtsbeginn war jeweils um 9.00 Uhr, Unterrichtsende jeweils um 14.30 Uhr.
Übermittelt wurde weiters ein Antrag des Bw. an seinen Arbeitgeber auf
Kostenbeteiligung bzw. Zeitvergütung, der als Kurszweck die Verbesserung
der Englischkenntnisse des Bw. bzw. eine effizientere Kommunikation mit
Lieferanten und Kunden ausweist. Beigefügt war überdies eine
Bestätigung, wonach dem Bw. seitens seines Arbeitgebers ein Kostenersatz in
Höhe von 44,25% der reinen Kurskosten bewilligt, aber keine
Arbeitsfreistellung gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 wurden
berufungsgegenständlich wesentlich sämtliche im Zusammenhang mit dem
Sprachaufenthalt auf Malta stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten
anerkannt. Als Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, bei
Sprachreisen dürften allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich
gesehen nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit zur Verfügung stünde. Dabei sei von
einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich
auszugehen. Da die wöchentliche Unterrichtszeit gegenständlich
lediglich 22,5 Stunden betragen habe, seien die Voraussetzungen für eine
steuerliche Anerkennung nicht erfüllt.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte der Bw. sinngemäß vor, er habe vor Absolvierung des
Kurses seitens des Finanzamtes Feldkirch die Auskunft erhalten, sofern ein
Englischkurs 30 Unterrichtsstunden umfasse, werde er steuerlich
berücksichtigt. Da gegenständlich neben dem Unterricht
Präsentationen für den nächsten Unterrichtstag erstellt werden
mussten, Hausaufgaben zu machen und zu lernen gewesen sei, wofür die
normale Arbeitszeit nicht ausreiche, seien diese Voraussetzungen erfüllt.
Im Übrigen finde sich im Internet kein Angebot für einen Sprachkurs
mit mehr als 30 Wochenstunden. Es werde daher beantragt, der Berufung
stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2007
wurde der angefochtene Bescheid vom 7. Mai 2007 insofern
geändert, als nunmehr jener Teil der reinen Kurskosten in Höhe von
252,00 €, für die dem Bw. seitens seines Arbeitgebers kein Ersatz
gewährt wurde, als Werbungskosten anerkannt wurde. Begründet wurde
diese Änderung im Wesentlichen sinngemäß damit, dass für
die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Auslandssprachaufenthalte die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
betreffend Studienreisen heranzuziehen sei. Danach seien Kosten einer
Studienreise grundsätzlich den steuerlich unbeachtlichen Aufwendungen
für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 zuzuordnen, es sei denn, die von der Judikatur entwickelten
Grundsätze, bei deren kumulativer Erfüllung von einer (nahezu)
ausschließlichen beruflichen Bedingtheit solcher Aufwendungen ausgegangen
werden könne, lägen vor. Dazu gehöre, dass allgemein
interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum einnehmen
dürften als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet werde. Diesbezüglich sei grundsätzlich auf eine
"Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen.
Da die tägliche Unterrichtszeit gegenständlich nur vier Stunden
betragen habe, hätte der Bw. weitere vier Stunden zur Kursvorbereitung
aufwenden müssen, damit diese Voraussetzung erfüllt werde. Die
Behörde sehe dies deshalb als höchst unwahrscheinlich an, weil der
Kursanbieter einerseits das Erlernen der Sprache in Kombination mit einem
Freizeitprogramm anbiete und andererseits für den vom Bw. ausgewählten
Kurs Vorkenntnisse erforderlich seien.
Im rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das Berufungsbegehren
aufrecht erhalten. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wurde im
Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, der Bw. habe sich im Internet
über Kurse zweier Anbieter ("E.S." und "c.d.") informiert. Seitens der
einen Sprachschule werde ein "Intensivkurs" bestehend aus 32 Einheiten zu je 40
Minuten (Wochenarbeitszeit somit 21,33 Stunden) sowie ein "Business
Englischkurs", der ebenfalls 32 Einheiten zu je 40 Minuten umfasse
(Wochenarbeitszeit daher 21,33 Stunden), angeboten. Die andere Sprachschule
biete zwei "Intensivkurse Spezial" im Umfang von je 30 Einheiten zu je 45
Minuten an (Wochenarbeitszeit 22,5 Stunden), wobei die Kurskosten incl.
Unterkunft jedoch ohne An- und Abreisekosten für zwei Wochen
2.339,00 € bzw. 2.870,00 € betragen. Ein Vergleich der
angeführten Kurse mit dem berufungsgegenständlichen Kurs zeige, dass
die Unterrichtsdauer in etwa gleich, die Kosten jedoch wesentlich höher
seien, diese jedoch von der Abgabenbehörde anerkannt würden.
Demgegenüber habe sich der Bw. zur Kostenminimierung des günstigsten
Anbieters bedient. Da der vom Bw. besuchte Kurs keine privaten Aufwendungen
enthalte und zudem gleiche Sachverhalte von den Finanzämtern gleich
beurteilt werden sollten, werde die steuerliche Anerkennung der geltend
gemachten Kosten beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, ob die Aufwendungen
für die Sprachreise nach Malta als Werbungskosten anzuerkennen sind.
An Sachverhalt steht fest, dass der Bw. wie bereits im
Vorjahr auf Privatinitiative einen dreiwöchigen Englischkurs "allgemeiner
Natur" auf Malta besucht hat, wodurch ihm Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 2.024,02 € erwachsen sind (Kurs-, Flug und Unterkunftskosten
sowie Tages- und Kilometergelder). Auf Antrag des Bw. wurde ihm seitens seines
Arbeitgebers ein Kostenersatz in Höhe von 200,00 € (das sind
44,25% der reinen Kurskosten) bewilligt, jedoch keine Arbeitsfreistellung
gewährt. Kurszweck war nach den Angaben des Bw. die Verbesserung seiner
Englischkenntnisse zur Ermöglichung einer effizienteren Kommunikation mit
Lieferanten und Kunden. Die tägliche Unterrichtszeit betrug 4,5 Stunden,
wobei von Montag bis Freitag jeweils vier Lektionen vormittags und zwei
Lektionen nachmittags stattfanden. Unterrichtsbeginn war jeweils um 9.00 Uhr,
Unterrichtsende jeweils um 14.30 Uhr. Der Bw. hat zudem vorgebracht, er habe
neben dem Unterricht als Kursvorbereitung Präsentationen für den
nächsten Unterrichtstag erstellen, Hausaufgaben erledigen und lernen
müssen, sodass er insgesamt mehr als acht Stunden für den absolvierten
Kurs aufzuwenden gehabt habe.
Zur seitens des Bw. gewählten Sprachschule "IEL " in
S. , Malta, wurden im Internet folgende Beschreibungen gefunden:
homepage
"www.u.i.m."
"Wenn Sie einen
Malta Sprachkurs buchen möchten, empfehlen wir Ihnen die Sprachschule
IEL.. Diese Schule ist eine etablierte
Instution und verfügt über eine vom Bildungsminsterium erteilte
Zertifikation. Die Schule zeichnet sich durch gut ausgebildetes Lehrpersonal aus
und ist ganzjährig geöffnet. Sie liegt im Ort S.
, nah am Meer und inmitten von Hotels,
Restaurants, Bars und Geschäften. Die Schule ist Gründungsmitglied der
FoELTOoM.
(F.). Die Sprachkurse richten sich an
jedes Niveau und Alter. Sie können sowohl als Anfänger als auch als
Fortgeschrittener Kurse belegen. Wählen Sie aus zwischen Hauptkursen,
Intensivkursen oder belegen Sie Einzelstunden. Wenn Sie Ihr Englisch für
Studium oder Beruf benötigen, können Sie auch spezielle Businesskurse
belegen. Diese beinhalten nicht nur reines Geschäftsenglisch, sondern
können auch nach Absprache mit Ihnen für bestimmte Berufszweige
gestaltet werden, z.B. im juristischen oder medizinischen Bereich. Die Lehrer
sind alle Muttersprachler und unterrichten in kleinen Gruppen von bis zu 8
Teilnehmern. Der Unterricht wird lebensnah gestaltet. Sie werden nicht nur
Grammatik lernen, sondern Konversation üben, dabei können Sie die
Themen frei mitbestimmen und freie Kommunikation üben. Nach dem Unterricht
haben Sie noch genügend Freizeitmöglichkeiten. Die Insel im Mittelmeer
lädt ein zum Baden an einem der Fels- oder Sandstrände und ist
aufgrund seiner wechselvollen Geschichte reich an historischen und kulturellen
Sehenswürdigkeiten. Allein die Hauptstadt
V. ist beeindruckend und liegt ca. 15
Minuten Busfahrt von Ihrer Schule entfernt. Da neben Maltesisch Englisch die
zweite Amtssprache ist, trainieren Sie ganz nebenbei Ihre frisch erlernten
Kenntnisse."
Homepage
"www.i.c.m." (in Englisch)
Auf dieser Homepage findet sich unter anderem die
Information, dass das "IEL (IEL.)" im Zentrum von S. , Malta`s touristisch
bedeutendster Stadt liegt, nur wenige Minuten Fussweg vom Meer entfernt. Die
Schule bietet eine Vielzahl von Freizeitaktivitäten an z.B.
Halbtagesausflüge zu historischen Sehenswürdigkeiten, Wassersport
(z.B. Tauchen, Wasserschi, Segeln), Tennis, Squash etc.. Auch das Kursangebot
ist vielfältig, neben Gruppenkursen wird Einzelunterricht oder eine
Kombination beider Unterrichtsformen angeboten, es gibt Universal- und
Spezialkurse ("Business English", "Medical English", "Technical English",
"English for Marketing", "English for Engineers", "Legal English", etc.). Bei
den Spezialkursen (in Form von Einzelunterricht) gibt es Angebote mit 15, 22,5
oder 30 Wochenstunden (20/30/40 Lektionen zu je 45 Minuten), die "General
English" Kurse umfassen 20 bzw. 30 Lektionen zu je 45 Minuten (somit 15 bis 22,5
Wochenstunden).
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Der Werbungskostencharakter von Aufwendungen oder
Ausgaben ist demgemäß zu bejahen, wenn diese objektiv im Zusammenhang
mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen sowie subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 fallen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 normiert, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Die wesentliche
Aussage dieser Gesetzesstelle liegt nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu z.B. VwGH 21.10.2003, 2001/14/0217) darin,
dass Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind und bei
denen sich die berufliche Sphäre auch nicht einwandfrei von der privaten
Lebensführung trennen lässt, zur Gänze nicht abzugsfähig
sind. Dadurch soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Zu beachten ist jedoch auch § 16 Abs. 1
Z 10 erster Satz EStG 1988 idgF, wonach Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosteneigenschaft zukommt.
Wie obig ausgeführt, diente der auf Malta absolvierte
Sprachkurs dem Erwerb von Sprachkenntnissen allgemeiner Natur. Da solche
Bildungsmaßnahmen für das tägliche Leben jedes Menschen von
Interesse und Nutzen sein können und insofern eine private Veranlassung
nahe liegt, kam für derartige Aufwendungen bis zum Steuerreformgesetz 2000
(BGBl. I 106/1999), das am 1. Jänner 2000 in Kraft trat, eine Anerkennung
als Werbungskosten nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Erwerb solcher
Kenntnisse notwendige Voraussetzung für die konkrete laufende berufliche
Tätigkeit des Steuerpflichtigen war (siehe z.B. VwGH vom 26.04.1989,
88/14/0091). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1766 BlgNR XX.
GP) sollte ab 1. Jänner 2000 die früher bestandene strenge
Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für
die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Kosten für die
Fortbildung andererseits gelockert werden. Als abzugsfähig werden nunmehr
nicht nur solche (Fort) Bildungsmaßnahmen angesehen, die auf den
ausgeübten oder verwandten Beruf eines Abgabepflichtigen abgestellte
berufsspezifische Sprachkenntnisse vermitteln (beispielsweise mit Fachvokabular
auf dem Gebiet des Rechts, der Wirtschaft oder Technik), sondern auch solche,
die dem Erwerb von Sprachkenntnissen allgemeiner Natur dienen, sofern ein
konkreter Nutzens für den ausgeübten Beruf nachgewiesen wird. In der
Literatur (siehe dazu Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 16 Abs. 1
Z 10, Tz 2) werden als Beispiele Grundkenntnisse für eine Tätigkeit
als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin oder Verkäuferin sowie ein
Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen
Aufgabengebiet des Exporten nach Italien genannt. Die dargelegte Ausweitung der
steuerlichen Anerkennung von Bildungsmaßnahmen gilt allerdings nur
für jene, die nicht im Zusammenhang mit einer Reise stehen. Denn sofern
Sprachkurse nicht im alltäglichen Umfeld, sondern im Rahmen einer Reise
absolviert werden, insbesondere wenn Reiseziel eine Urlaubsdestination ist,
liegt eine private Mitveranlassung besonders nahe. Aus diesem Grund richtet sich
die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachreisen nach jenen
Merkmalen, welche für die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen
erforderlich sind (siehe dazu die diesbezügliche umfangreiche
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117;
VwGH 27.9.2000, 96/14/0055; VwGH 19.10.1999, 99/14/0131). Danach ist eine nahezu
ausschließliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen nur bei
kumulativem Vorliegen der im Folgenden angeführten vier Voraussetzungen
anzunehmen:
1. Die
Planung und die Durchführung der Reise muss entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgen,
welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise
muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung in seinem Beruf zulassen.
3. Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehrt.
4. Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird. Hierbei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich
acht Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit
dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.
Eine Überprüfung des gegenständlichen
Berufungsfalles an Hand der vier von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
aufgestellten Kriterien zeigt Folgendes:
Die Planung des Sprachaufenthaltes erfolgte weder im Rahmen
einer lehrgangsmäßigen Organisation wie einer (Fach-)Schule oder
Universität noch auf Initiative des Arbeitgebers. Aus den Akten ist
vielmehr ersichtlich, dass die Initiative vom Bw. ausging (siehe dazu Antrag des
Bw. auf Vergütung der Kosten des Sprachkurses und auf Arbeitsfreistellung).
Der Bw. musste auch für den Sprachaufenthalt seinen Erholungsurlaub in
Anspruch zu nehmen und die Aufwendungen für Flug, Unterkunft und Aufenthalt
zur Gänze selbst tragen. Der Umstand, dass dem Bw. seitens seines
Arbeitgebers ein Zuschuss in Höhe von 44,25% für die reinen Kurskosten
gewährt wurde, lässt nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates zwar den Schluss eines konkreten Nutzens des Sprachkurses für
den Beruf des Bw. zu; eine berufliche Bedingtheit der Reise ist daraus aber
nicht erkennbar.
Zu verneinen ist weiters das Vorliegen der obig unter Pkt.
3 angeführten Voraussetzungen. Nicht nur war die Kursteilnahme für
jedermann möglich (Angehörige verschiedenster Berufe, Studenten,
Nichtberufstätige, Anfänger bis Fortgeschrittene), sondern auch
für jeden, der sich Englischkenntnisse aneignen möchte, von Interesse.
Es wurde lediglich eine Einstufung hinsichtlich der Vorkenntnisse vorgenommen
und die Teilnehmer einer der angebotenen Niveaustufen zugeordnet, um einen
optimalen Lernerfolg zu gewährleisten. Es kann daher nicht davon gesprochen
werden, dass der Sprachaufenthalt einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen (Techniker)
abgestellt war und jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt hat.
Bezüglich des zeitlichen Ablaufes des
Sprachaufenthaltes brachte der Bw. vor, er habe neben den täglichen 4,5
Unterrichtsstunden so viel Zeit zur Unterrichtsvorbereitung verwendet, dass
insgesamt mehr als acht Arbeitsstunden anfielen. Diesen Ausführungen wird
entgegengehalten, dass - wie bereits dargelegt - zur Gewährleistung des
bestmöglichen Lernerfolges vor Kursbeginn eine Einstufung an Hand der
Vorkenntnisse der Teilnehmer erfolgt ist. Seitens der Sprachschule werden sechs
Schwierigkeitsgrade angeboten ("Beginners Level", "Elementary Level", "Pre-
Intermediate Level", "Intermediate Level", "Upper-Intermediate Level", "Advanced
Level"), wobei der Bw. einem Kurs der Stufe "Upper-Intermediate Level"
zugeordnet wurde. Es ist nun anzunehmen, dass sämtliche Teilnehmer eines
Kurses in etwa dieselben Sprachkenntnisse aufgewiesen haben und somit für
das Selbststudium auch annähernd ähnlich viel Zeit erübrigen
mussten. Wie aus der homepage "www.u.i.m." hervorgeht (siehe dazu oben), ist der
Unterricht nun so gestaltet, dass den Teilnehmern genügend Zeit für
Freizeitaktivitäten verbleibt. Aus diesem Grund wird seitens der
Sprachschule auch ein umfangreiches Freizeitprogramm angeboten. Schon deshalb
wird das Vorbringen des Bw. zum zeitlichen Ablauf seines Sprachaufenthaltes
nicht als glaubhaft erachtet. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates
steht es zudem nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung, für den
Englischkurs einen Ort zu wählen, der über derartige landschaftliche
Reize sowie kulturelle und sportliche Möglichkeiten verfügt, und dann
praktisch die gesamte unterrichtsfreie Zeit zum Selbststudium zu nutzen. Der
unabhängige Finanzsenat teilt daher die in freier Beweiswürdigung
getroffene Sachverhaltsfeststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, dass
es dem Bw. nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die geforderte
Normalarbeitszeit von täglich acht Stunden beim gegenständlichen
Sprachaufenthalt tatsächlich erreicht wurde.
Aber selbst wenn der unabhängige Finanzsenat das
Vorbringen des Bw. bezüglich des zeitlichen Ablaufes des Sprachaufenthaltes
als glaubhaft erachtet hätte, wäre dieser Umstand deshalb ohne Belang,
weil gegenständlich jedenfalls nicht alle vier der nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
für eine steuerlich abzugsfähige Sprachreise vorliegen (nicht als
erfüllt sind auch die obig unter Pkt. 1 und 3 angeführte Kriterien
anzusehen). Daher waren die Flug-, Unterkunfts-, Aufenthalts-, und Fahrtkosten
den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen
(siehe dazu auch UFSL 10.5.2005, RV/0175-L/04; UFSG 7.11.2007, RV/0515-G/06;
UFSK 15.4.2004, RV/0474-K/02; UFSI 27.3.2003, RV/0060-I/03; UFSW 3.4.2007,
RV/0443-W/07; UFSK 17.9.2004, RV/0195-K/03; UFSF 7.2.2007, RV/0092-F/06 sowie
den Erlass des BMF vom 20.11.2007, BMF-010222/0170-VI/7/2007
(veröffentlicht in ARD 5825/10/2007)).
Zum Vorbringen des Bw., im Internet finde sich kein Angebot
für einen Sprachkurs mit mehr als 30 Wochenstunden bzw. ihm sei vor
Absolvierung des Kurses seitens des Finanzamtes Feldkirch die Auskunft erteilt
worden, sofern ein Sprachkurs 30 Unterrichtsstunden umfasse, werde er steuerlich
anerkannt, wird Folgendes angemerkt: Zum einen umfasst hatte der vom Bw.
absolvierte Sprachkurs lediglich 22,5 und nicht 30 Wochenstunden (30 Lektionen
zu je 45 Minuten), sodass dieser Auskunft schon deshalb keine Relevanz zukommen
kann. Aber selbst wenn die zuständige Behörde nachweislich eine
unrichtige Rechtsauskunft erteilt hätte, darf sie sich über die
Verbindlichkeit von Gesetzen nicht hinwegsetzen. Denn nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 5.4.2001, 98/15/0158 und vom 21.10.2004,
2000/13/0179 und vom 27.2.2003, 99/15/0004) ist das in Artikel 18 B-VG
verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes
andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben. Lediglich wenn der
Behörde ein Vollzugspielraum wie beispielsweise im Nachsichtsverfahren
zukommt, kann bei Vorliegen eines Vertrauensschadens der Grundsatz Treu und
Glauben zum Tragen kommen.
Hinsichtlich des Verweises der Bw., dass bei der
Veranlagung von Berufskollegen derartige Aufwendungen als Werbungskosten
anerkannt worden wären, wird festgestellt, dass aus einer -allenfalls auch
rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich
einen Anspruch auf ein vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher
für die Entscheidung ohne Bedeutung ob die Abgabenbehörde erster
Instanz gegenüber anderen Abgabepflichtigen anders als gegenüber dem
Bw. vorgegangen ist (s. VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung zutreffend erkannt hat, ist jedoch die Frage, ob Kosten
eines im Zuge der Reise besuchten Kurses zu Werbungskosten führen,
grundsätzlich getrennt von den Aufwendungen für eine Sprachreise zu
beurteilen. Denn auch wenn die Reise insgesamt nicht als beruflich veranlasst zu
betrachten ist, kann doch die berufliche Veranlassung für den Kurs selbst
zu bejahen sein. Dass die Teilnahme am gegenständlichen Sprachkurs auf
Grund des beruflichen Anforderungsprofils des Bw. für diesen von konkreten
beruflichen Nutzen war (vergleichbar mit einem Inlandssprachkurs), hat der Bw.
glaubhaft dargelegt (siehe dazu die obigen Ausführungen, wonach die
diesbezüglichen unter Pkt. 2 angeführten Voraussetzungen für die
steuerliche Absetzbarkeit eines Sprachaufenthaltes als erfüllt anzusehen
sind), weshalb der Kursgebühr in jenem Umfang, in der sie der Bw. selbst zu
tragen hatte, Werbungskostencharakter zukommt.
Gesamthaft war der Berufung daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung stattzugeben und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 7. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-F/07
- Stammnummer
- 33500
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF