Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0708-W/06
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0708-W/06vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der P-GmbH, vertreten durch WG, vom
18. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom
9. Februar 2004 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom
9. Februar 2004 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge
in Höhe von € 414,10, € 1.632,70 und € 298,55
fest, da die Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 20.705,07, die
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 81.635,00 und die
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 14.927,29 nicht innerhalb der
dafür zur Verfügung stehenden Fristen entrichtet wurden.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte die
Berufungswerberin (Bw.) die inhaltliche Unrichtigkeit der den
Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungen ein.
Insbesondere wurde vorgebracht, dass die Vorschreibung seitens der
Betriebsprüfung zu Unrecht erfolgt sei, zumal es sich bei den
Umsatzzuschätzungen nahezu ausschließlich um Umsätze zwischen
den von der Betriebsprüfung als ein einziges Unternehmen angesehen M-GmbH
bzw. A-GmbHhandle, diese zuvor
steuerfreien Umsätze somit durch die fiktive Zusammenführung zu
nichtsteuerbaren Innenumsätzen geworden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a)
für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende
Gutschriften und
b)
für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe
Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben
vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch
nicht behauptet.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem
Grunde, dass die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden
Abgabenfestsetzungen rechtswidrig seien, ist zu entgegnen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden
Abgabenschuldigkeiten infolge der dagegen eingebrachten Berufungen hat die
Berechnung der Säumniszuschläge ohnehin auf Grund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
erfolgen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0708-W/06
- Stammnummer
- 33498
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF