Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3912-W/02
Nutzung eines Arbeitszimmers u.a. im Rahmen des Lehrauftrages an der Universität auch als Vortragsraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3912-W/02vom 26.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf die zu berücksichtigende Verkehrsauffassung und das typische Berufsbild liegt der Tätigkeitsschwerpunkt selbst dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn die Steuerpflichtige das Arbeitszimmer im Rahmen des Lehrauftrages an der Universität tatsächlich regelmäßig (Lehrverpflichtung: 2 Wochenstunden) als Vortragsraum nutzen würde (welches Vorbringen über die Behauptungsebene nicht hinausging).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Inge Jahn gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise wie mit Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wie mit Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe tritt gegenüber der
Berufungsvorentscheidung keine Änderung ein, weshalb auf diese verwiesen
wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von S 17.145,00. Aus der der
Steuererklärung beigelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung gehen nachstehende
Einnahmen und u.a. folgende berufungsgegenständlichen Ausgaben
hervor:
Einnahmen:
|
Lehrauftrag ... Universität Wien
|
S 7.524,00
|
Seminare pädagogisches Institut ...
|
S 33.999,00
|
Bildungszentrum ...
|
S 5.000,00
Ausgaben
u.a.:
|
1 Raum in der Wohnung für
berufliche Zwecke
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Miete
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S 60.346,00
|
Haushaltsversicherung
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S 9.216,00
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Gas, Licht, Heizung
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S 25.707,00
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Malerarbeiten
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S 10.764,00
|
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------------------
|
|
S 106.066,00
|
davon 23 %
|
S 24.388,00
Das Finanzamt anerkannte bei der
Bescheiderlassung die geltend gemachten Ausgaben für den Raum in der
Wohnung nicht als Betriebsausgaben:
"Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung liegen nur dann vor, wenn dieses den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Antragstellers bildet. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall nicht gegeben,
daher konnten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten
Aufwendungen nicht berücksichtigt worden."
Die Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung
und beantragte die Kürzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
um S 7.524,00, weil dieser Betrag im Bescheid unter den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit erfasst wurde.
In diesem Punkt wurde der
Berufung mit Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Weiters richtete sich die
Berufung "gegen die Streichung der Ausgaben für das Arbeitszimmer. (Die
Bw.) hat einen Lehrauftrag an der ... Uni Wien, sie führt diesen Auftrag in
ihrem Atelier aus. Es handelt sich somit um einen echten Arbeitsraum zur
Erzielung dieser Einkünfte. Beigelegt finden Sie eine ausführliche
Sachverhaltsdarstellung".
Aus der beigelegten Darstellung geht hervor, dass die Bw.
seit 1990 einen Lehrauftrag an der ... Universität und zwar
2 Wochenstunden im Wintersemester betitelt "Atem-, Stimm- und
Sprechschulung" habe. Diesen Lehrauftrag halte die Bw. in ihrem Atelier, weil
sie hierfür einen leeren und entsprechend ruhigen Raum benötige. Das
Entgelt für Oktober, November und Dezember 2000 habe die Bw. erst im
Jänner 2001 erhalten.
Laut dem beigelegten Lohnzettel der bezugsauszahlenden
Stelle ... Universität Wien, auf welchen die Bw. anschließend
verwies, erzielte die Bw. im Jahr 2001 steuerpflichtige Bezüge in Höhe
von S 18.522,00.
Für 2002 habe die Bw. den
Lehrauftrag sowohl für das Sommersemester als auch für das
Wintersemester erhalten. Dieser Raum sei also ein echter Arbeitsraum, in dem die
Bw. auch die Vorbereitung für die Seminare am Pädagogischen Institut
erarbeite. In diesem Jahr seien es mindestens fünf bis zu einer Woche
dauernde Seminare, für die die Bw. teilweise die Seminarleitung inne habe
und somit die gesamte Koordination und Betreuung bewerkstelligen müsse.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung in diesem zweiten Berufungspunkt als
unbegründet ab und zwar mit nachstehender Begründung:
"Wird ein Arbeitszimmer im
Rahmen einer Einkunftsquelle für mehrere Tätigkeiten genutzt, die
jeweils verschiedenen Berufsbildern zuzuordnen sind, ist im Rahmen der
Einkunftsquelle zu beurteilen, welche der Tätigkeiten insgesamt den
Ausschlag gibt. Da die Einnahmen zum weitaus überwiegenden Teil aus
Tätigkeiten zufließen, deren Mittelpunkt der Tätigkeit
jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt, stellt das Arbeitszimmer
keinen Mittelpunkt der Tätigkeit iSd § 20 (1) Z 2
lit. d EStG dar."
Die steuerliche Vertreterin der Bw. stellte einen
Vorlageantrag und führte ergänzend aus, die Bw. nutze das
Arbeitszimmer regelmäßig als Vortragsraum. In diesem Fall sei der
Raum jedenfalls als Arbeitszimmer anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl 1996/201
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dass das Tatbestandsmerkmal des
Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nur auf
die gesamte Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle, nicht aber
auf die Gesamtheit des Erwerbes abstellt, hat der VwGH bereits wiederholt
ausgesprochen (vgl vor allem E 27.5.1999, 98/15/0100, ÖStZB 1999, 644;
ebenso E 24.6.1999, 98/15/0135, ÖStZB 1999, 691, oder 27.6.2000,
98/14/0198, ÖStZB 2001/42).
In seinem Erkenntnis vom 24.4.2002, Zl. 98/13/0193,
hat der Gerichtshof ausgeführt:
Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften
aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die
Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage
des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 anhand der vom
Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der
Pensionseinkünfte zu beurteilen (vgl E 20.7.1999, 98/13/0222, ÖStZB
2000/5).
Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer, sog häusliches Arbeitszimmer, sind - zusätzlich zu den
in § 20 Abs. 1 Z 2 lit d leg cit normierten
Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters
nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist (vgl Doralt, EStG,
5. Auflage, Tz 104/8 zu § 20, sowie Hofstätter - Reichel,
EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20, jeweils mit Hinweisen auf
die diesbezügliche Judikatur).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der in der
Beschwerde allgemein vertretenen Rechtsmeinung, es komme bei der Beurteilung
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 idgF nicht mehr
darauf an, dass ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband "notwendig" sein
müsse, nicht gefolgt werden kann (das Abstellen auf die Notwendigkeit
stellt in Wahrheit eine Prüfung der tatsächlichen
betrieblich/beruflichen Veranlassung dar, vgl Hofstätter - Reichel, aaO).
Die Prüfung des
Mittelpunktes einer Tätigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z 2
lit d zweiter Satz EStG 1988 ist nach ihrem materiellen Schwergewicht zu
beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl Hofstätter -
Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20, sowie etwa E 19.12.2000,
99/14/0283, ÖStZB 2001/330).
Ein Arbeitszimmer ist nur
anzuerkennen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den
Aufwand unbedingt notwendig macht (zuletzt VwGH 25.11.1997, 93/14/0193;
27.5.1999, 97/15/0142; 24.6.1999, 97/15/0070. Mit der
Notwendigkeitsvoraussetzung stellen sich Fragen der zeitlichen Auslastung des
Arbeitszimmers und Fragen berufsspezifischer Natur, inwieweit bei der konkreten
Tätigkeit überhaupt ein Arbeitszimmer erforderlich ist. (Neuber, Die
aktuelle steuerliche Rechtslage zum Arbeitszimmer, ÖStZ 2001/539)
Die rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Absetzbarkeit
von Aufwendungen für den Fall, dass ein Arbeitszimmer im Rahmen einer
Einkunftsart für mehrere Tätigkeiten genutzt wird, die jeweils
verschiedenen Berufsbildern zuzuordnen sind, hat hierbei nach dem Berufsbild der
Haupttätigkeit zu erfolgen. Mit anderen Worten bedeutet dies nichts
anderes, dass in Ansehung eines Einnahmenschlüssels seitens der
Abgabenbehörde die überwiegende Tätigkeit (der Anteil
nämlicher Tätigkeit an den Gesamteinnahmen stellt mehr als 50 Prozent
dar) heraus zu filtern ist und sodann in Anlehnung an das Berufsbild derselben
der Tätigkeitsmittelpunkt (innerhalb oder außerhalb des
Arbeitszimmers) mit Wirksamkeit für die gesamte Einkunftsart festzulegen
ist. Als praktisches Beispiel zu diesem Themenkreis möge dasjenige eines
auf dem Gebiet des Rechnungswesens gutachterlich tätigen Steuerberaters
angeführt werden, im Rahmen dessen der Anteil der im Arbeitsraum
erwirtschafteten Gutachterhonorare 10 Prozent der Gesamteinnahmen nämlicher
Einkunftsart ausmachte. Lösung: Diesfalls überwiegt innerhalb der
Einkunftsart "selbständige Arbeit" jene Tätigkeit (steuerliche
Beratung), für welche das Arbeitszimmer kein Tätigkeitsmittelpunkt im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d Satz 2 ist. Somit kommt
ein Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer, wiewohl dieses
unbestritten den Tätigkeitsmittelpunkt für die gutachterliche
Tätigkeit darstellt, nicht in Betracht (vgl FLD für Wien, NÖ und
Bgld FJ-LS 2001/10).
(Ryda, Langheinrich, Der Konnex
der ertragsteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer zur Ausübung einer spezifischen betrieblichen
bzw beruflichen Tätigkeit, FJ 2002, 372)
Betreffend einen an der Universität Wien
unterrichtenden Beschwerdeführer führte der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 20.1.1999, Zl. 98/13/0132, aus:
Wie vom Beschwerdeführer
richtig erkannt wird, ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach der für das
Streitjahr geltenden Rechtslage entscheidend, ob dieses Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet. Mit seinen weitwendigen Ausführungen verkennt der
Beschwerdeführer aber, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann
naturgemäß nicht in einem häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen
unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden.
Die Beurteilung, ob die Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 und die oben
erwähnte Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen als
Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Berücksichtigung finden können, ergibt Folgendes:
Die in der Berufungsvorentscheidung - dem Inhalt der
Einkommensteuererklärung und der Einnahmen-Ausgabenrechnung der im
Übrigen steuerlich vertretenen Bw. folgend - enthaltenen
Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Nutzung des Arbeitszimmers im Rahmen
einer Einkunftsquelle für mehrere Tätigkeiten hat die Bw. in ihrem
Vorlageantrag nicht bekämpft, obwohl es an ihr gelegen gewesen wäre,
sich mit diesen Feststellungen auseinanderzusetzen und diese gegebenenfalls zu
widerlegen (vgl dazu und zur Bedeutung einer Berufungsvorentscheidung als
Vorhalt iSd § 183 Abs. 4 BAO Erkenntnis vom 20.4.1989,
88/16/0243, 0244, ÖStZB 1989, 427 mit Hinweisen auf Vorjud) (VwGH vom
10.5.1994, 92/14/0022, 15.3.1995, 94/13/0258). Da die Bw. somit im Vorlageantrag
(der mit Rücksicht auf die als Vorhalt zu wertende Berufungsvorentscheidung
eine Vorhaltsbeantwortung darstellt) ein diesbezügliches Vorbringen nicht
erstattet hat, war bei der rechtlichen Beurteilung des Arbeitszimmers davon
auszugehen, dass die Bw. ihre oben wiedergegebenen Einnahmen im Rahmen einer
(einzigen) Einkunftsquelle erzielte (die Tätigkeiten standen in einem
sachlichen Wirkungszusammenhang, sie wurden für die angeführten
Bildungseinrichtungen ausgeübt).
Nach dem Vorbringen der Bw. erfolgte hinsichtlich der
Tätigkeit betreffend die "Seminare Pädagogisches Institut" im
Arbeitszimmer nur die Seminarvorbereitung; die Bw. selbst ging zutreffend davon
aus, dass mit den bloßen Vorbereitungsarbeiten die steuerliche
Berücksichtigung der Kosten des Arbeitszimmers in ihrer Wohnung nicht
begründet werden konnte.
Die Beurteilung in Bezug auf
die Absetzbarkeit der in Rede stehenden Aufwendungen, die gemäß den
obigen Ausführungen nach dem Berufsbild der Haupttätigkeit zu erfolgen
hat, führt zum Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit: Seminare am
Pädagogischen Institut um die überwiegende Tätigkeit handelte:
Die Einnahmen hinsichtlich der Seminare am Pädagogischen Institut und des
Bildungszentrums betrugen rd. 70 % der Gesamteinnahmen, jene des
Lehrauftrages Universität Wien (unter Einbeziehen der Hälfte der im
Jahr 2001 insgesamt zugeflossenen Beträge für die Monate Oktober bis
Dezember 2000) rd. 30 %.
Diesfalls überwiegt jene
Tätigkeit, für welche das Arbeitszimmer kein
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit d Satz 2 ist. Somit kommt ein Abzug der Aufwendungen für das
Arbeitszimmer nicht in Betracht.
Dem Berufungsbegehren kann aus einem weiteren Grund nicht
entsprochen werden, das Arbeitszimmer stellt nämlich nicht den
Tätigkeitsmittelpunkt für die Lehrauftragstätigkeit dar:
Das Vorbringen der Bw. geht
dahin, die Anerkennung der Kosten des Arbeitszimmers mit den im
(häuslichen) Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen des
Lehrauftrages für die Universität Wien zu beantragen.
Ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit
nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Außerhalb des Arbeitszimmers
liegt der Tätigkeitsschwerpunkt danach z.B. bei folgenden Berufen: Lehrer,
Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigent, darstellende Künstler,
Vortragender, Vertreter, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte.
In einem Arbeitszimmer liegt der Tätigkeitsschwerpunkt dagegen z.B. bei:
Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Heimarbeiter,
Heimbuchhalter und Teleworker (Doralt, aaO, Tz. 104/7 zu § 20).
Im Sinne dieser
Ausführungen und der oben angeführten Judikatur liegt im Hinblick auf
die zu berücksichtigende Verkehrsauffassung und das typische Berufsbild der
Tätigkeitsschwerpunkt selbst dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer,
wenn die Bw. das Arbeitszimmer im Rahmen des Lehrauftrages an der
Universität Wien tatsächlich regelmäßig (Lehrverpflichtung:
2 Wochenstunden) als Vortragsraum nutzen würde, welches Vorbringen
über die Behauptungsebene nicht hinausging.
Der Berufung war daher wie mit
Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Wien,
26. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3912-W/02
- Stammnummer
- 3349
- Gültig
- 26.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF