Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0872-W/06
Keine Aussetzung der Einhebung mangels Darstellung der Ermittlung des in Betracht kommenden Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0872-W/06vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HS, vom 4. Dezember 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
16. November 2005 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12. November 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der
Berufung gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 sowie der
Anspruchszinsen 2002 und 2003.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
16. November 2005 zurück.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der
Bw. vor, dass es sehr wohl die Möglichkeit der Aussetzung gäbe, da die
Nachforderungen aufgrund völlig falscher Darstellungen durch den
Prüfer entstanden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der
Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden
Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu
erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs. 3 zweiter Satz
BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe
zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des
Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag
angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut
Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden.
Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist daher
hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt
wird, darzustellen. Selbst wenn dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des
gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist, muss nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.1.1994, 91/17/0026) nach
der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten
Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger
Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0872-W/06
- Stammnummer
- 33488
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF