Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3279-W/07
Übereinstimmende ärztliche Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3279-W/07vom 06.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 12. April 2007
den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes M., geb. am 25.9.1999, und zwar ab
Juni 2004. Als Erkrankung wurde "Asthma, Allergien" angeführt.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn der Bw.
am 11. Juni 2007 im Bundessozialamt untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.:
H.M.
Vers.Nr.:
... 250999
Untersuchung
am: 2007-06-11 13:00 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
Manifestation
eines allergischen Asthma bronchiale 6/2004, familiär hat der Vater
ebenfalls Asthma. Zusätzlich myofunktionelle Therapie bei "falscher Lage
der Zunge und Progenietendenz".
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Singulair, Seretide, Sultanol
täglich
Untersuchungsbefund:
7
8/12 Jahre alter Knabe, 135 cm KL, 30 kg KG, HNO frei, Cor rhythmisch, kein HG,
Pulmo diskrete trockene RG's, Abdomen frei.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-07-05
DR. E. IMMUNOLOGIE
IgE
61,6 erhöht
2007-03-22
DR. Hi., LUFA
Asthma
bronchiale, Lungenfunktion normal, FEV1 88%, FEV1%FVC 90%,
MEF75/50/25%=89/87/85%
2007-03-29
ALLERGIE AMB. REUMANNPLATZ
IgE
35,9 (normal bis 26kU/l), RAST: Gräser 2, Beifuss, Weizenmehl 2, Biene
2007-06-12
DR. SCH. ZAHN-MUND-KIEFERHEILKUNDE
10
malige myofunktionelle Therapie bei falscher Lage der Zunge, Kreuzbiss- bzw.
Progenietendenz
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
unterer
Rahmensatz, da laut Befund Dr. Hi.
Lungenfunktion unauffällig
Progenie
und Kreuzbiss
Richtsatzposition:
662 Gdb: 010% ICD: K07.1
Rahmensatzbegründung:
oberer
Rahmensatz, da Therapie erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
GdB
1 wird durch gering ausgeprägtes Leiden 2 nicht weiter erhöht.
Der
(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-06-23 von S.R.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-06-25
Leitender
Arzt: D.K.
Mit dem am 27. Juni 2007 erlassenen Bescheid wies das
Finanzamt den Antrag der Bw. unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass der
Behinderungsgrad mindestens 50 % betragen müsse.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 16. Juli
2007 fristgerecht Berufung und führte zur Begründung aus:
"...Leider hat mein Sohn
schon einen beträchtlichen Leidensweg hinter sich.
M. wurde jahrelang auf Laryngitis statt
auf Asthma behandelt, weswegen das Kind Antibiotika statt Asthmamedikamente
verschrieben bekommen hat.
Nach
Stellen der richtigen Diagnose musste ich - da mein Sohn noch
zusätzlich allergische Reaktionen zeigte - mein Leben der Krankheit
anpassen (Urlaub am Meer und in den Bergen, nächtelanges Wachen bei
Verschlechterung der Atmung - da mein Sohn auch mit Brechanfällen
reagiert und zeitweise durch die Übermüdung nicht aufwacht, wenn er
erbricht.)
Die
zusätzlich diagnostizierte Allergie gegen bestimmte Nahrungsmittel
indiziert auch eine Ernährungsumstellung, die sich mit einem erhöhten
zeitlichen und finanziellen Aufwand bei mir als alleinerziehende Mutter deutlich
niederschlägt.
Durch
seine Grunderkrankung kommt es häufiger als bei anderen Kindern zu
Infektionen, die eine vermehrte Medikamenteneinnahme mit Zusatzkosten bedingt.
Die
vom Facharzt geratenen Sportaktivitäten zur Kräftigung der Immunabwehr
werden von mir lückenlos durchgeführt und bezahlt.
All
diese Sachen wurden bei der Anamnese nicht hinterfragt und nur e i n
guter Lungenfunktionstest zur Erstellung dieses Gutachtens herangezogen. (Ich
lege Ihnen einen zweiten Lungenfunktionstest bei, aus dem sie ersehen
können, dass es meinem Sohn nicht immer so gut geht).
Zu
diesem Befund ermahnte der Lungenfacharzt zur regelmäßigen
Lungenfunktionskontrolle, zumal der schlechtere Befund nach einem Meeraufenthalt
erhoben wurde.
Es
kann sich nur jemand den finanziellen Aufwand und persönlichen Einsatz
vorstellen, der nächtelang am Bett seines Kindes gewacht hat und beim
Einkauf nicht zu den billigsten Lebensmitteln greifen kann, sondern ins
Reformhaus gehen muss, um die Gesundheit seines Kindes zu erhalten.
Dass
es meinem Kind so gut geht, schreibe ich den Ärzten und meinem
persönlichen Einsatz zu gute. Ich bin froh, dass
M. nicht stärker behindert ist,
trotzdem ist der finanzielle Aufwand enorm; deshalb erwarte ich, dies alles zu
berücksichtigen und einen den vorgelegten Tatsachen positiven Bescheid zu
erstellen."
Dem von der Bw. vorgelegten und mit 22. März 2007
datierten Befundbericht von Dr. med. Hi.K., Facharzt für Lungenkrankheiten,
ist Folgendes zu entnehmen:
"Bei dem Patienten
besteht ein allergisches Asthma, mit positivem Allergietest auf Birken-,
Gräser- und Beifusspollen. Eine dauernde antiasthmatische Medikation wird
durchgeführt. Mit Seretide Disk. jun. und Singulair 5 mg, zusätzlich
ist im Bedarfsfall Sultanol DA erforderlich.
Auf Grund der chronischen
Erkrankung ist der Patient empfänglicher für Infekte, im Nov. 2005 hat
M. eine Lungenentzündung
durchgemacht.
Unter der
antiasthmatischen Medikation ist die Lungenfunktion nahezu normal, nach einem
Versuch die Medikation abzusetzen, ist es zu einer eindeutigen Verschlechterung
der Lungenfunktion gekommen. ..."
Auf Grund der von der Bw. eingebrachten Berufung ersuchte
das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 18. September 2007 ein weiteres
Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Betr.:
H.M.
Vers.Nr.:
... 250999
Untersuchung
am: 2007-09-18 13:00 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: R
Anamnese:
Die
Berufung gegen das Erstgutachten 07/2007 ( GdB 30% bei Asthma bronchiale
Pos 286 und 10% Pos 662 bei Progenie) erfolgt gegen die Höhe der
Einstufung - es wird ein aktueller Lungenfunktionsbefund vorgelegt. St post
Dauerinhalation bis März 2007, nach Absetzen wieder Verschlechterung und
Therapiefortsetzung. Es besteht eine Gräserallergie (Klasse2),
zusätzlich eine belastungsabhängige Symptomatik. Beschwerden bessern
sich bei Meeraufenthalten und Aufenthalt in den Bergen. Es besteht eine
erhöhte Infektanfälligkeit mit konsekutiver Verschlechterung der
pulmonalen Situation. Bei RAST Klasse 2 gegen Weizenmehl wird eine W-Mehl freie
Diät gehalten, bei Lockerung der Diät treten Durchfälle auf -
Zöliakie nicht nachgewiesen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Seretide
2mal tgl. Singulair 5mg abends. Sultanol Diskus bei
Bedarf.
Logopädie: Myofunktionelle Therapie
Untersuchungsbefund:
Guter
AZ und EZ, interner Status unauffällig. Pulmo heute auskultatorisch frei,
keine RGs, keine Obstruktion. Haut oB.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: 2. Klasse Volksschule, guter Schulerfolg.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-07-17
DR K., LUNGENFA
Lufu:
FEV1/FVC 77 %. MEF 75/50/25 58%/45%/29%. Inhalation Dauertherapie. St post
Pneumonie 11/2005. Nach Absetzen der Therapie Verschlechterung der
Lungenfunktion. Vorliegende Lungenfunktion unter Therapie.
Diagnose(n):
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
Pos
286 (mittelschwere Verlaufsform), da stark fluktuierende Lungenfunktionsbefunde
mit saisonaler Verschlechterung. URS, da unter Dauerinhalation
unauffälliger Auskultationsbefund und dzt guter AZ
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Im
Berufungsantrag wird ein aktueller Lungenfunktionsbefund vorgelegt, die hier
beschriebene funktionelle Beeinträchtigung mit stark schwankenden
Parametern wird durch Wahl der Pos 286 berücksichtigt.
erstellt
am 2007-09-25 von H.G.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-09-27
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 4. Oktober 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter anderem mit der
Begründung ab, dass das Bundessozialamt auch bei der Erstellung des zweiten
Gutachtens keine andere Einstufung des Behinderungsgrades vorgenommen habe.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 gegen "den
Abweisungsbescheid vom 4.10.2007 Berufung". Das Finanzamt wertete das Schreiben
als Vorlageantrag und legte es dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
In ihrem Schreiben führt die Bw. im Wesentlichen aus:
"Es ist mir
unverständlich, dass ich für mein Kind
M. keine erhöhte Familienbeihilfe
bekomme, da er chronisch krank ist und ich durch Diäten, Medikamente und
Arztbesuche, Urlaube und Sport (empfohlene Therapie vom Lungenfacharzt) seiner
Krankheit angepasst, erhöhte Ausgaben habe und vom zeitlichen Rahmen (als
alleinerziehende Mutter) ich keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann.
...
Dass mein Kind nicht krank
aussieht, obwohl es ihm auch schlecht geht, verdanke ich den behandelnden
Ärzten und meiner fürsorglichen aufopfernden Pflege (auch ein krankes
Kind hat Recht darauf ordentlich gepflegt und sauber durch das Leben zu
gehen!!!), auch wenn es ihm nicht gut geht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind , bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung" zwingend vorgesehen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und
Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung
auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer
Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Im Berufungsfall wurde der Sohn der Bw. zwei Mal untersucht
und zwar:
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Diagnose
|
Richtsatzposition
|
Grad
der Behinderung
|
11.6.2007
|
S.R.Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
Asthma
bronchiale
Progenie u.
Kreuzbiss
|
286
662
|
30
10
|
18.9.2007
|
H.G.Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
Asthma
bronchiale
|
286
|
30
Die beiden
untersuchenden Fachärzte reihten die Krankheit "Asthma bronchiale"
übereinstimmend unter die Richtsatzposition 286 der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über
die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 150/1965, ein, die wie folgt lautet:
Abschnitt III - Innere Krankheiten
a) Bronchien
und Lunge (unspezifische Erkrankungen und Verletzungen):
|
|
Asthma
bronchiale:
|
MdE.
in Hundertsätzen
|
286.
|
Schwerere
Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
eventueller geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30
- 40
Die Wahl des unteren
Rahmensatzes als Prozentsatz des Grades der Behinderung wurde in den Gutachten
folgendermaßen begründet: "... laut Befund Lungenfunktion
unauffällig" bzw. "... unter Dauerinhalation unauffälliger
Auskultationsbefund und dzt. guter Allgemeinzustand".
Die in das Erstgutachten aufgenommene Diagnose Progenie u.
Kreuzbiss ist im zweiten Gutachten nicht enthalten. Diese
Nichtberücksichtigung ist aber für die Entscheidungsfindung deswegen
nicht von Bedeutung, weil - wie schon bereits im Erstgutachten festgehalten -
der Grad der Behinderung auf Grund des Leidens 1 (Asthma bronchiale) durch
dieses gering ausgeprägte Leiden 2 (Progenie u. Kreuzbiss) nicht
weiter erhöht wird.
Das Leiden 2 wurde unter folgende Richtsatzposition
eingestuft:
Abschnitt VII - Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten
c) Mund und
Mundhöhle:
|
|
Zunge:
|
MdE.
in Hundertsätzen
|
662.
|
Geringgradige
Verletzungsfolgen ohne Sprachstörung
|
0
- 10
Die untersuchenden
Fachärzte stellten den Gesamtgrad der Behinderung auf Grund der Anamnese,
nach den Untersuchungen und den von der Bw. vorgelegten Befunden
übereinstimmend mit 30 v.H. fest.
Im Schreiben vom 18. Oktober 2007 (dem Vorlageantrag)
bringt die Bw. vor, es sei ihr unverständlich, dass sie für ihren
chronisch kranken Sohn keine erhöhte Familienbeihilfe bekomme, weil sie
durch Diäten, Medikamente, Arztbesuche sowie Urlaube und Sport (empfohlene
Therapie vom Lungenfacharzt) erhöhte Ausgaben habe.
Den Umstand, dass ihr Kind nicht krank aussehe, obwohl es
ihm auch schlecht gehe, verdanke sie den behandelnden Ärzten und ihrer
eigenen fürsorglichen aufopfernden Pflege. Die Bw. sieht wohl darin den
Grund dafür, dass das Bundessozialamt den Grad der Behinderung mit 30 v.H.
vorgenommen hat.
Der eigentliche Grund der erfolgten Einstufung liegt nicht
darin, dass ihr Sohn dank der Behandlung der Ärzte und ihrer
fürsorglichen Pflege gut aussieht, sondern darin, dass der (Gesamt)grad der
Behinderung durch die untersuchenden sachverständigen Ärzte - unter
Heranziehung der §§ 7 und 9 Abs. 1 KOVG und der
Richtsatzverordnung - nicht mit den in § 8 Abs. 5 FLAG 1967
geforderten 50 v. H. eingeschätzt wurde. Wie die wiedergegebenen
Richtsatzpositionen zeigen, erreichen die für den gegenständlichen
Fall heranzuziehenden Rahmensätze einen Prozentsatz von maximal 40 %.
Dass das Leiden des Sohnes der Bw. finanziellen und
zeitlichen Zusatzaufwand bedeutet, wird nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand
vermag aber der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da - wie ausgeführt
- § 8 Abs. 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der
Behinderung des Kindes abstellt.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (ab Juni 2004) nicht
gegeben, weswegen wie im Spruch zu entscheiden war.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass unter den in § 35 Abs. 1 EStG 1988
angeführten Voraussetzungen bei der Behinderung des Kindes von 30%
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 ein Freibetrag
in Höhe von € 75 jährlich gewährt wird oder
gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung im
Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend
gemacht werden können.
Wien, am 6.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Erhöhte Familienbeihilfefachärztliche SachverständigengutachtenGrad der BehinderungAsthma bronchiale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3279-W/07
- Stammnummer
- 33485
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF