Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0755-I/07
Vorliegen einer Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0755-I/07vom 06.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vertreten durch die Kapelari & Tschiderer GmbH & Co KEG,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6020 Innsbruck,
Andreas-Hofer-Straße 43, vom 4. Mai 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 30. März 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Jänner 2007 bis 31. Jänner 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mittels Vorhalt vom 1. März 2007 ersuchte das
Finanzamt die Beihilfenwerberin um Nachreichung einer Bestätigung, dass das
von ihrer Tochter, welche Ende des Jahres 2006 das 18. Lebensjahr vollendet
hatte, absolvierte Praktikum zur Ausübung eines Berufes befähige und
mit einem Abschlusszeugnis ende.
In Beantwortung des Auskunftsersuchens führte die
Beihilfenwerberin aus, dass sich ihre Tochter derzeit auf die
"Reiterlizenz-Prüfung", welche diese in zwei Monaten ablegen wolle,
vorbereite. Diese Prüfung werde vom zuständigen Landesverband
abgenommen und sei die Voraussetzung für die Reittrainer-Prüfung, mit
welcher sie als Reitlehrerin arbeiten könne. Die angeführte
Prüfung könne erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr abgelegt
werden und erhalte die Tochter sodann "eine jeweilige
Prüfungsbestätigung vom Fachverband".
Zudem überlege ihre Tochter die
Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf
"PferdewirtschaftsfacharbeiterIn" abzulegen. Dies sei nach Auskunft der
Wirtschaftskammer nach vier Praxisjahren möglich; die Tochter befinde sich
im dritten Praktikumsjahr.
Eine Abschlussbestätigung des "[Praktikumsstelle]"
über die Praktikumsablegung werde nach Abschluss dieses Praktikumsjahres
ausgestellt.
Daraufhin wies das Finanzamt den - nicht im Verwaltungsakt
enthaltenen - Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit der
Begründung, ein Praktikum gelte nicht als Berufsausbildung, ab.
Daraufhin erhob die Beihilfenwerberin Berufung gegen diesen
Bescheid und führte aus, ihre Tochter befinde sich in einer
Berufsausbildung als "Pferdewirtschaftsfacharbeiterin" und beschreite dafür
einen vom Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weg. Die Vermittlung von
theoretischem, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetem Wissen und praktischen
Fähigkeiten erfolge in der [Schule] sowie im [Praktikumseinrichtung]. Die
angemessene Unterrichtsdauer ergäbe sich daraus, dass ihre Tochter nach
Vollendung des Praktikums noch ein Monat Schulzeit verbringen werde. Damit
befinde sich ihre Tochter "de facto" in einer Berufsausbildung.
Es bestehe faktisch kein Unterschied zu einer staatlich
geregelten Lehrlingsausbildung, da auch dort keinerlei Garantie für einen
erfolgreichen Abschluss gegeben sei. Ihre Tochter sei "durch die
Ausbildungssituation" nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass die Tochter die
oben angeführte Schule über neun Schuljahre besucht habe. Ab dem
neunten Schuljahr würden die Jugendlichen dieser Schule im Rahmen einer
weiteren Betreuung ins Berufsleben begleitet. Im Zuge dieser Begleitung
hätte die Tochter der Berufungswerberin ein einjähriges Praktikum (bei
dem sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als geringfügig
beschäftigte Arbeiterin eingestuft gewesen sei) absolviert.
Eine Ausbildung zur Pferdewirtschaftsfacharbeiterin
würde in der Landwirtschaftlichen Fachschule im Lambach angeboten und
würde vier Jahre dauern. Ein Praktikum wäre weder Voraussetzung
für die Aufnahme in diese Schule noch würde ein solches auf die
Ausbildung angerechnet. Ein teilweiser Schulbesuch in Verbindung mit der von der
Tochter ausgeübten geringfügigen Tätigkeit könne nicht als
Berufsausbildung angesehen werden und wäre auch in einem
"Berufsausbildungsgesetz" nicht enthalten. Die bloße Absolvierung eines
Praktikums für einen angestrebten Beruf stelle nicht den Beginn einer
Berufsausbildung dar.
Ohne auf diese Ausführungen einzugehen beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Weiters besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten.
Für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten und bei einer regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass weder
die zweit- noch die drittgenannten Voraussetzungen vorliegen, sodass für
einen Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidend ist, ob die Tochter der
Berufungswerberin im Jänner des Jahres 2007 in Berufsausbildung gestanden
ist.
Dazu hat das Finanzamt umfangreiche Ermittlungen angestellt
und im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen wurden in
der Berufungsvorentscheidung, welcher nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Stellung eines Antrages auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz Vorhaltswirkung zukommt, wie folgt
dargstellt:
Die Tochter der Berufungswerberin hat neun Schuljahre an
der [Schule] absolviert. Im Zuge der weiterführenden Betreuung in dieser
Schule wurde die Tochter ins Berufsleben begleitet und absolvierte ein
einjähriges Praktikum im [Praktikumseinrichtung], dies als geringfügig
beschäftigte Arbeiterin. Eine - wie von der Berufungswerberin behauptet -
Absolvierung einer Ausbildung zur Pferdewirtschaftsfacharbeiterin wurde von der
Tochter nicht begonnen und setzt eine solche den Nachweis eines Praktikums weder
voraus noch wird ein solches im Rahmen der Ausbildung angerechnet. Eine
(gezielte) Vorbereitung auf einen Abschluss einer Ausbildung als
Pferdewirtschaftsfacharbeiterin ist durch den von der Tochter beschrittenen Weg
nicht gegeben. Eine entsprechende Fachschule zur Ausbildung als
Pferdewirtschaftsfacharbeiterin wurde nicht besucht.
Damit ist die Berufung aber bereits entschieden. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen einer
Berufsausbildung, in der Erlangung der fachlichen Qualifikation für die
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem Rahmen, in dem noch
nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, nicht jedoch in der
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit selbst. Dabei muss neben einer
schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ein nach Außen
erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg ersichtlich sein, welcher sich
insbesondere im Antreten zu Prüfungen manifestiert.
Dass eine derartig gestaltete, gezielte, strukturierte und
lehrplanmäßige Ausbildung von der Tochter der Berufungswerberin nicht
absolviert wurde, steht nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung fest. Selbst die
Berufungswerberin führt in ihrem Schreiben vom 19. März 2007 aus,
dass sich ihre Tochter die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den
Lehrberuf "PferdewirtschaftsfacharbeiterIn" lediglich "überlege", nicht
jedoch, dass sie einen derartigen Abschluss im Rahmen einer schulischen oder
kursmäßigen Ausbildung tatsächlich ernsthaft und zielstrebig
vorantreibe. Dazu kommt, dass eine derartige Ausbildung zwar auch im sogenannten
"2. Bildungsweg" absolviert werden kann, dies jedoch eine mehrjährige
berufliche (und nicht Ausbildungs-) Tätigkeit und in der Folge den Besuch
eines Ausbildungslehrganges sowie die Ablegung einer entsprechenden Prüfung
voraussetzt. Jedenfalls wurden während des Verwaltungsverfahrens keinerlei
Nachweise über die Ablegung von Prüfungen, die eine spätere
Berufsausübung ermöglichen würden, vorgelegt.
Ergänzend darf angeführt werden, dass die von der
Berufungswerberin angeführte "Reiterlizenzprüfung" zur Teilnahme an
Turnieren berechtigt und sich auf der von ihr angeführten Internetseite
kein Hinweis finden lässt, dass diese Prüfung tatsächlich - wie
behauptet - Voraussetzung für eine Ausbildung zur Reittrainerin ist. Zudem
bedarf es für die Ausbildung zum Reittrainer der Absolvierung eines durch
Verordnung (BGBl. 529/1992) geregelten mehrsemestrigen Ausbildungskurses, dessen
Absolvierung durch die Tochter der Berufungswerberin weder behauptet noch
nachgewiesen wurde.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 6. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0755-I/07
- Stammnummer
- 33455
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF