Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0727-L/05
Anmeldung einer Einbringung beim zuständigen Finanzamt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0727-L/05vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Werner
Sturm, Steuerberater, 4050 Traun, Im Nösnerland 14, vom
23. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom
11. Juli 2003 betreffend Grunderwerbsteuer und Gesellschaftsteuer (ErfNr.:
313.992/2002) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 25. September 2002 wurde folgender
Notariatsakt zur GZ. 4282 errichtet:
"Vor mir, Magister Gebhard H., als bestellter
Dauersubstitut des öffentlichen Notars, Doktor Georg B., mit dem Amtssitz
in L. ist am heutigen Tage in dessen Amtskanzlei in S., erschienen, die
nachbenannte, volljährige, eigenberechtigte und mir persönlich
bekannte Partei und zwar: (1) Herr Johann V., geb. am
14. Oktober 1952, Tischler, Adr., - im Folgenden kurz "Einbringender"
genannt - einerseits sowie (2) Herr Johann V. als Alleingesellschafter
und Gründer der "V. Vermietungs- GmbH", Adr. - im Weiteren
"übernehmende Gesellschaft" - namens dieser, sowie (3) als
selbständiger vertretungsbefugter Geschäftsführer der
"übernehmenden Gesellschaft" namens dieser und hat sohin vor mir
errichtet und zu Akt gegeben den nachstehenden
Sacheinlagevertrag.
Erstens Rechtsverhältnisse: (1) Der
"Einbringende" ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft
EZ 1958, GB 45306 L., bestehend aus dem Grundstück 1341/21,
Baufläche (Gebäude), Baufläche (begrünt) samt darauf
errichteten Gebäuden mit der Adresse "S". (2) Mit notarieller
Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung vom heutigen Tage hat der "Einbringende" als Alleingesellschafter und
Gründer die "V. Vermietungs- GmbH" mit dem Sitz in L. und der für
Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift in Adr., errichtet. Der
"Einbringende" ist an dieser Gesellschaft unmittelbar zu 100 % als
Alleingesellschafter mit einer zur Gänze zu leistenden Stammeinlage im
Nominale von 35.000,00 € beteiligt.
Zweitens Umgründungsfall -
Rechtsanwendung: (1) Es ist die Einbringung der Liegenschaft
EZ 1958, GB 45306 L. in die "übernehmende Gesellschaft" mit
Sachgründung beabsichtigt. (2) Für diese Einbringung
vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung der Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Gesetzes über die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, insbesondere §§ 6 Abs. 4 und
6a Abs. 4 des zitierten Gesetzes, jeweils in der geltenden
Fassung. (3) Es wären die steuerlichen und abgabenrechtlichen
Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes, insbesondere des
Art. III des zitierten Gesetzes, in der geltenden Fassung, für diese
Einbringungen in Anspruch genommen.
Drittens Einbringungsvereinbarung: (1) Es bringt
ein und übergibt hiermit der "Einbringende" die ihm alleingehörige
Liegenschaft EZ 1958, GB L. samt Anlagevermögen als Teilbetrieb im
Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 UmgrStG unter
Zugrundelegung der Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2001 in die
"übernehmende Gesellschaft". (2) Diese Einbringung als Sacheinlage
erfolgt mit allen aktiven und passiven, Rechten und Pflichten, steuerrechtlich
zu Buchwerten und handelsrechtlich zu Buchwerten unter Berücksichtigung
eines Einbringungsmehrwertes im Anlagevermögen. (3) Als
Gegenleistung für die Einbringung der "einbringungsgegenständlichen
Liegenschaft" werden dem "Einbringenden" Geschäftsanteile entsprechend
einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von 35.000,00 € an der
"übernehmenden Gesellschaft" gewährt. Dementsprechend hat sich der
"Einbringende" in der notariellen Errichtungserklärung vom heutigen Tage
verpflichtet, in Erfüllung seiner Sacheinlageverpflichtung die
"einbringungsgegenständliche Liegenschaft" in die "übernehmende
Gesellschaft" einzubringen. Das Stammkapital an der "übernehmenden
Gesellschaft" wird sohin zur Gänze in Form einer Sacheinlage
gemäß
§§ 6 Abs. 4 und
6a Abs. 4 GmbH-Gesetz auf der Grundlage der
Errichtungserklärung und dieses Sacheinlagevertrages vom heutigen Tage
geleistet. Die Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2001 mit
steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Buchwerten unter Berücksichtigung
eines Umgründungsmehrwertes gemäß
§ 202 HGB ist
der Errichtungserklärung vom heutigen Tage in Beilage ./A beigefügt.
Die Errichtungserklärung samt Beilage (./A) bildet auch einen wesentlichen
Bestandteil dieses Sacheinlagevertrages, wobei insbesondere auf
§ III Abs. (2) und (3) der Erklärung verwiesen
wird. Die "einbringungsgegenständliche Liegenschaft" ist lt.
Grundbuchsauszug in Beilage ./B mit Pfandrechten im Höchstbetrag von ATS
2.500.000,00 für Bank1 registrierte Genossenschaft mit
beschränkter Haftung sowie im Höchstbetrag von 2.000.000,00 S
für Bank2 registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als
auch mit einem Teilhöchstbetragspfandrecht per ATS 4.000.000,00 für
Bank3 Aktiengesellschaft als Haupteinlage belastet, wobei als Simultanhaftung
die Nebeneinlage EZ 3160, GB L. angeführt ist. Die beiden zuerst
genannten Pfandrechte sind bereits zur Gänze getilgt und verpflichtet sich
der "Einbringende" auf eigene Kosten umgehend grundbuchsfähige
Löschungserklärungen beizubringen. Herr Johann V. haftet daher
der "V. Vermietungs- GmbH" für die ansonsten vollkommene Lastenfreiheit der
gegenständlichen Liegenschaft. Der Einheitswert dieser Liegenschaft
beträgt aufgrund der Auskunft des Finanzamtes Linz vom
23. September 2002 AZ. 121-2-1958 zum
1. Jänner 1996, € 92.875,88. Weiters wurde ein
Gutachten des allgemein beeideten gerichtlichen zertifizierten
Sachverständigen für Bauwesen, Herrn Architekt Dipl. Ing. Dr. techn.
Ludwig K. eingeholt, aus dem hervorgeht, dass der Verkehrswert dieser
Liegenschaft samt darauf errichteten Gebäuden 420.850,00 €
beträgt. Der innere Wert des gesamten, vom "Einbringenden" zuschaffenden
Geschäftsanteils entspricht somit dem Schätzwert der "einzubringenden
Liegenschaft", sodass das Stammkapital zur Gänze geleistet ist. Die
Übergabe und Übernahme der "einbringungsgegenständlichen
Liegenschaft" erfolgt mit dem Tag der Firmenbucheintragung der Gesellschaft. Von
diesem Zeitpunkt an gehen Gefahr und Zufall, ebenso die Last vom Vorteil auf die
"V. Vermietungs- GmbH" über. Die "übernehmende Gesellschaft"
erklärt, dass sie die "einbringungsgegenständliche Liegenschaft"
genauestens kennt, ihr daher zustand, Beschaffenheit, Lage, Fläche und
Erträgnisse genau bekannt sind, weshalb Zusicherungen darüber nicht
Gegenstand dieses Vertrages sind. Die die
"einbringungsgegenständliche Liegenschaft" betreffenden Lasten sind der
"übernehmenden Gesellschaft" genauestens bekannt. In diesem Zusammenhang
wird auf das Gutachten der Wirtschaftstreuhänderin, Frau Elisabeth X. vom
13. September 2002 verwiesen, wonach unter Berücksichtigung der
in der Einbringungsbilanz vom 31. Dezember 2001 ausgewiesenen
Verbindlichkeiten für diese Liegenschaft ein Verkehrswert in Höhe von
344.251,00 € errechnet wird (beglaubigte und auszugsweise Kopie dieses
Gutachtens erliegt in Beilage ./C). Die diese Liegenschaft betreffenden
Belastungen gehen mit dem Umgründungsstichtag 31. Dezember 2001
auf die "V. Vermietungs- GmbH" über. Herr Johann V. erteilt hiermit
seine ausdrückliche Zustimmung, dass ohne sein weiteres Wissen und
Einvernehmen aufgrund dieses Vertrages ob der ihm alleingehörigen
Liegenschaft EZ 1958, GB 54306 L., bestehend aus dem
Grundstück 1341/21 das Eigentumsrecht für die "V. Vermietungs-
GmbH" einverleibt wird.
Viertens: Vertragseintritt,
Vermögensübertragung: (1) Von den Vertragsparteien wird darauf
verwiesen, dass in Ansendung der Liegenschaft samt Gebäuden am heutigen
Tage ein gesonderter, schriftlicher Mietvertrag mit der "Tischlerei V. GmbH"
abgeschlossen wird. (2) Der "Einbringende" hat alle für die
Durchführung der gegenständlichen Einbringung erforderlichen
Erklärungen abzugeben, Urkunden zu fertigen und alles vorzukehren, was zur
Übertragung des Vermögens des "Einbringenden" betreffend die
"einbringungsgegenständliche Liegenschaft" in dem Besitz und das Eigentum
der "übernehmenden Gesellschaft" erforderlich ist. Dementsprechend darf die
"übernehmende Gesellschaft" auch im Namen des "Einbringenden"
allfällige Anmeldungen bei Gericht, Behörden, Einrichtungen und
Institutionen im In- und Ausland vornehmen, die erforderlich sind, damit alle
Vermögensteile - Vermögenswert, Schulden und Rechtsverhältnisse -
der "einbringungsgegenständlichen Liegenschaft" auf die "übernehmende
Gesellschaft" übertragen werden können. (3) Arbeitnehmer sind
bei der "einbringungsgegenständlichen Liegenschaft" als Teilbetrieb keine
vorhanden, sodass die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes
hier nicht anzuwenden sind. (4) Die Vertragsparteien sind über die
Möglichkeit der Aufkündigung von Versicherungsverhältnissen, die
der "einbringungsgegenständlichen Liegenschaft" zuzuordnen sind, binnen
Monatsfrist ab Erwerb des versicherten Objektes gemäß
§§ 69 ff, 151 Abs. 2 und 158 O VersVG in
Kenntnis. Sie wurden vom beurkundenden Notar/Substitut dahingehend unterrichtet,
dass der Versicherungsübergang bis zur Möglichkeit der
Aufkündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß
§ 70 VersVG dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen
ist. (5) Die Vertragsparteien erklären, vom beurkundenden
Notar/Substitut, insbesondere über die zivil- und handelsrechtlichen
Bestimmungen der Nachfolgehaftung bei der Übernahme eines Vermögens-
oder Unternehmens gemäß
§§ 1409 ABGB und
25 HGB sowie vom steuerlichen Vertreter über die bezüglichen
Bestimmungen nach den Abgaben- und Sozialversicherungsgesetzen belehrt worden zu
sein. (6) Die "übernehmende Gesellschaft" erklärt hinsichtlich
aller in diesem Sacheinlagevertrag an sie übergangenen Vermögensteile
der "einbringungsgegenständlichen Liegenschaft" die Vertragsannahme. Die
Vertragsparteien bestätigen, dass über die in diesem
Sacheinlagevertrag beschriebenen Vermögensteile hinaus keine solchen
existieren, deren Rechtsübergang zur Eintragung oder Anmeldung bei
Gerichten, Behörden, Einrichtungen oder Institutionen anzuzeigen
wäre."
Der Vertrag enthält noch Erklärungen in
Zusammenhang mit dem oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz 1994 und
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie dem Kartellgesetz. Weiters
wurden Vereinbarungen über die Kostentragung getroffen. In den allgemeinen
Bestimmungen verpflichtet sich die "übernehmende Gesellschaft, den
"Einbringenden" aus allen Verpflichtungen vollkommen klag- und schadlos zu
halten, die aufgrund oder in Zusammenhang mit dieser Einbringung und
Sachgründung stehen, soweit es sich nicht um Verpflichtungen handelt, die
der "Einbringende" aus Anlass dieser Einbringung und Sachgründung selbst
übernommen hat.
Dem Notariatsakt liegen als Beilage ./A der Notariatsakt
vom 25. September 2002 betreffend die Erklärung über die
Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei. Aus dieser geht
hervor, dass Herr Johann V., geb. am 14. Oktober 1952, Tischler, Adr.
eine Gesellschaft mit der Firma "V. Vermietungs- GmbH" errichtet hat. Gegenstand
des Unternehmens ist: a) Die Bestandgabe und Bestandnahme von beweglichen
und unbeweglichen, körperlichen und unkörperlichen
Wirtschaftsgütern inklusive Liegenschaften; b) das Handelsgewerbe,
insbesondere der Handel mit Maschinen, Fahrzeugen, Geräten und
Einrichtungen; c) die Beteiligung an sowie die Übernahme der
Geschäftsführung und Vertretung an anderen Unternehmen; d) die
Leasinggabe und Leasingnahme von beweglichen und unbeweglichen
Wirtschaftsgütern samt Liegenschaften; ausgenommen davon ist jede
Tätigkeit, die aufgrund des Bankwesengesetzes oder des
Wertpapieraufsichtsgesetzes einer Genehmigung bedarf.
§ III des Notariatsaktes
lautet: "Stammkapital und Stammeinlagen:
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
35.000,00 €. 2. Das Stammkapital wird zur Gänze in Form
einer Sacheinlage gemäß
§§ 6 Abs. 4 und
6a Abs. 4 GmbH-Gesetz geleistet, indem der Alleingesellschafter,
Herr Johann V., die ihm alleingehörige Liegenschaft EZ 1958,
GB 45306 L., bestehend aus dem Grundstück 1341/21, Baufläche
(Gebäude), Baufläche (begrünt) samt darauf errichteten
Gebäuden mit der Adresse S sowie dem wirtschaftlichen Zubehör unter
Zugrundelegung der Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2001 in diese
Gesellschaft einbringt. Die Einbringungsbilanz wird vom Alleingesellschafter
Herrn Johann V., unterfertigt, vorbehaltlos genehmigt und in Beilage ./A als
integrierender Bestandteil dieser und in Beilage ./A als integrierender
Bestandteil dieser Urkunde beigefügt. Der Einheitswert dieser Liegenschaft
beträgt aufgrund der Auskunft des Finanzamtes Linz vom
23. September 2002, AZ. 121-2-1958 zum
1. Jänner 1996, 92.875,88 €. Weiters wurde ein
Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen für Bauwesen, Herrn Architekt Dipl.-Ing. Dr. techn.
Ludwig K. eingeholt, aus dem hervorgeht, dass der Verkehrswert dieser
Liegenschaft samt darauf bestehenden Gebäuden 420.850,00 €
beträgt. Die Liegenschaft samt dazu gehörigen Vermögensteilen wie
Grund und Boden, Gebäude, Garage, Schiebetor, Elektroinstallationen und der
gleichen werden in der Einbringungsbilanz und in den am heutigen Tage
gesonderten abgeschlossenen notariellen Sacheinlagevertrag beschrieben und
erfasst; mit dessen Abschluss wird die vorbeschriebene Sacheinlageverpflichtung
des Herrn Johann V. auf seine Stammeinlage vollständig
erfüllt. Der Wert des durch die Sachgründung in Form der
Übertragung der Liegenschaft zu schaffenden Geschäftsanteils
entspricht somit dem Schätzwert der einzubringenden Liegenschaft, sodass
die Gesellschaft für den Geschäftsanteil eine vollwertige
Gegenleistung erhält und sohin das festgesetzte Stammkapital in Höhe
von 35.000,00 € zur Gänze gedeckt ist."
Folgende Einbringungsbilanz zum
31. Dezember 2001, welche als Beilage ./A zur notariellen
GZ. 4282 beigelegt wurde, liegt vor:
|
Einbringungsbilanz
zum 31. Dezember 2001
|
AKTIVA
|
|
|
PASSIVA
|
I.
ANLAGEVERMÖGEN
|
|
I.
EINBRINGUNGSKAPITAL
|
35.000,00
|
1. Grund und Boden
|
8.625,25
|
II.
VERBINDLICHKEITEN
|
|
2. Betriebsgebäude
|
-,--
|
1. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditunternehmungen
|
253.940,74
|
3. Garage
|
-,--
|
2. Darlehen Johanna V.
|
26.894,33
|
4. Elektroinstallationen
|
747,29
|
3. Verbindlichkeit Johann V. gemäß
§ 16 (5) UmgrStG
|
28.416,14
|
5. Schiebetor
|
713,14
|
|
344.251,21
|
6. Hofeinfahrt
|
1.543,13
|
|
|
7. Umgründungsmehrwert
|
332.622,40
|
davon unbar
|
14.585,82 €
|
|
344.251,21
|
in bar
|
13.830,32 €
Folgendes Gutachten der Wirtschaftstreuhänderin
Elisabeth X., Buchprüferin und Steuerberaterin liegt als Beilage ./B zur
notariellen GZ. 4282 vor:
"Unternehmensbewertung V. Vermietungs-
GmbH
Die seit mehr als 10 Jahre bestehende Tischlerei,
Johann V., wird als nicht protokolliertes Einzelunternehmen geführt.
Der Tischlereibetrieb wird seit Beginn vom bisherigen
Eigentümer in eigenen Betriebsräumlichkeiten am gleichen Standort
betrieben.
Zum Stichtag 31. Dezember 2001 wird das
Einzelunternehmen in zwei neu zu gründende Kapitalgesellschaften
eingebracht. Eine Kapitalgesellschaft übernimmt die Produktion als
Betriebsgesellschaft, die andere die Liegenschaft als Besitzgesellschaft.
Die einzubringenden Maschinen, technischen Anlagen und
der Fuhrpark wurden einzeln bewertet, und diese Teilwerte der
Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt.
Zur Bewertung der Liegenschaft wurde ein Gutachten eines
gerichtlich beeideten Sachverständigen eingeholt.
Bewertungsgrundsätze
Grundsätzlich ergibt sich der Unternehmenswert als
Barwert zukünftiger Erfolge. Der Barwert wird durch die aus der Nutzung des
Gebäudes zu erzielenden Erlöse ermittelt werden.
1.
Substanzwert
Der Substanzwert ist aus der Bewertung des
Vermögens, der Schulden und sonstigen Lasten zu ermitteln.
Bei der Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
ist die Weiterführung des Betriebes zu unterstellen. Der
Niederstwertgrundsatz und das Imparitätsprinzip sind nicht anzuwenden. Das
Anlagevermögen ist unter Berücksichtigung seiner qualitativen Eignung
für den Leistungsprozess, seines Alters und seiner Restnutzungsdauer unter
Bedachtnahme auf die Wiederbeschaffungskosten zu bewerten. Anlagen, die aufgrund
von Überkapazitäten oder aufgrund von Änderungen der
Betriebsleistung für die betriebliche Leistungserstellung nicht mehr zu
verwenden sind, sind mit den Veräußerungspreisen anzusetzen. Bei
Anlagen, deren Leistungsfähigkeit aufgrund der technischen Entwicklung oder
aufgrund von Änderungen des Leistungsprogrammes des Unternehmens geringer
ist als die Leistungsfähigkeit wieder zu beschaffender Anlagen, sind
angemessene Wertabschläge vorzunehmen. Die Wertabschläge sollen so
bemessen werden, dass die künftigen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die
sich im Vergleich zum Einsatz modernerer Anlagen ergeben, ausgeglichen
werden.
Das Sachumlaufvermögen ist nach dem Grundsatz der
verlustfreien Bewertung anzusetzen. Wertmindernde Faktoren, wie technische oder
modische Entwertung, Qualitätsmängel, vergleichsweise geringe
Umschlaghäufigkeit, Verwertung und Veräußerungsrisiken, sind
durch entsprechende Abschläge zu berücksichtigen.
Bedeutung des
Substanzwertes für die Zukunftserlöse
Die Substanz eines Unternehmens, zu der dessen
Vermögen und Lasten gehören, ist aus folgenden Gründen für
die Zukunftserfolge von Bedeutung:
1. Das Vermögen des zu bewertenden Unternehmens
bildet eine wesentliche Grundlage für dessen künftige
Ertragsfähigkeit. Das am Bewertungsstichtag vorhandene Vermögen
führt zu künftigen Einnahmen oder zur Minderung künftiger
Ausgaben.
2. Bei der Ermittlung der zukünftigen Erfolge ist
von der bestehenden Vermögenssubstanz auszugehen; alle zur Erhaltung der
Substanz erforderlichen Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Grundlage
für die Abschreibung bilden die Werte des Anlagevermögens.
3. Der Substanz kommt auch im Rahmen der
Risikobeurteilung und der Beurteilung der Mobilität Bedeutung zu.
Insbesondere bildet die Höhe und die Sicherheit der Erfassung und Bewertung
der Lasten einen wesentlichen Risikofaktor für die zukünftige
Entwicklung des Unternehmens.
2.
Ertragswert
Einflussgrößen
Sowohl die positiven als auch die negativen
Einflussfaktoren auf die zukünftigen Erfolge sind genau zu bewerten. Dabei
kommt es vor allem darauf an, die gegenwärtige und zukünftige
Situation des Unternehmens zu beachten.
Grundsätze
der Ermittlung
Die Prognose zukünftiger Erfolge ist in der Regel
mit Unsicherheiten behaftet, die mit der Entfernung vom Bewertungsstichtag
zunehmen. Die Unsicherheiten können durch eine möglichst
vollständige Informationsbeschaffung, die eine Bewertung und Gewichtung der
Chancen und Risiken ermöglicht, verhindert werden.
Die Schwierigkeiten der Prognose kann durch die
Unterteilung des Planungszeitraumes in Phasen mit unterschiedlicher Genauigkeit
und Verlässlichkeit der Schätzung durch die Aufspaltung der erwarteten
Zukunftserfolge nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Nachhaltigkeit und durch die
Festlegung von Bandbreiten für Berechnungsvarianten Rechnung getragen
werden.
Bei der Ermittlung der Zukunftserfolge ist das
Imparitätsprinzip nicht anzuwenden, das heißt, es sind nicht nur
Risiken, sondern auch Chancen zu berücksichtigen.
Die Zukunftserfolge sind grundsätzlich unter der
Annahme der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu
ermitteln. Werden Änderungen der Unternehmenstätigkeit, der Rechtsform
oder des Unternehmensverbundes berücksichtigt, so sind neben deren
Auswirkungen auch die künftigen laufenden Erfolge zu erfassen.
Ergebnisse der
Vergangenheit
Können die künftigen Erfolge aus den
Ergebnissen der Unternehmensplanung abgeleitet werden, dienen die Erfolgsdaten
der jüngeren Vergangenheit als Mittel der Kontrolle der
Verlässlichkeit und Brauchbarkeit der Plandaten.
Liegen keine geeigneten Plandaten vor, müssen die
Zukunftserfolge unmittelbar aus den Ergebnissen der jüngeren Vergangenheit
abgeleitet werden. Dabei sind die Vergangenheitserfolge um
außerordentliche Komponenten und einmalige Zuflüsse, die sich in
Zukunft voraussichtlich nicht wiederholen werden und um die im Zeitpunkt der
Unternehmensbewertung bereits eingetretenen oder erkennbaren Veränderungen
der in der Vergangenheit wirksam gewesenen Erfolgsfaktoren zu
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das
Leistungsprogramm oder die Kapazität des Unternehmens geändert haben
oder wenn sich Erfolge der Vergangenheit durch Strukturänderungen für
die Zukunft negativ beeinflusst haben.
3. Ermittlung
des Unternehmenswertes
Die Berechnung des Unternehmenswertes kann auf zwei
Arten erfolgen:
Ewige
Rente
Bei dieser Methode wird davon ausgegangen, dass der
Ertragswert der zukünftigen Perioden eine gleich bleibende Größe
hat.
Diese Überschüsse werden durch den
Kapitalisierungszinssatz dividiert und ergeben dadurch den Ertragswert.
Übergewinnmethode
Die Übergewinnmethode stellt eine Sonderform der
Mehrphasenmethode dar, bei der die Erfolge, welche die Normalverzinsung
übersteigen, nur für einen begrenzten Zeitraum angesetzt werden.
Dieser Methode liegt insbesondere die Überlegung zu Grunde, dass Erfolge,
die über die normale Verzinsung des eingesetzten Kapitals hinausgehen,
vielfach der Ausfluss überdurchschnittlicher Unternehmensleistung, einer
guten Konjunkturlage oder einer Monopolstellung sind und dass diese
Einflussfaktoren nur zeitlich begrenzt wirksam sind.
Bei Anwendung der Übergewinnmethode ist es
erforderlich, den Substanzwert zu ermitteln, um jenen durch das eingesetzte
Kapital fundierten Erfolg abzuleiten, der als nachhaltig angesehen wird.
Die Übergewinndauer hängt von der Beurteilung
der Einflussgrößen auf den Zukunftserfolg ab.
4.
Vollständigkeitserklärung
Vom Unternehmer wurde mir eine
Vollständigkeitserklärung in der Art übergeben, dass alle
für die Bewertung des Unternehmens notwendigen Unterlagen und
Aufklärungen vorgelegt wurden.
5.
Gutachten
Die Liegenschaft wurde vom gerichtlich beeideten
Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. K. bewertet.
Substanzwert
Der festgestellte Verkehrswert beträgt
5.791.000,00 S. Die aus der Einzelunternehmung übernommenen Schulden
an Frau Johanna V. belaufen sich auf 370.074,00 S und die
Bankverbindlichkeiten auf 3.494.300,76 S.
Der Substanzwert des Teilbetriebes der
Besitzgesellschaft beträgt daher 1.926.624,25 S.
Ertragswert
Die im Gutachten des Sachverständigen
angeführten monatlichen Mieterträge stellen realistische Werte
dar.
|
erzielbare Nettomonatsmiete
|
37.000,00 S
|
ergibt Jahresnettoertrag
|
444.000,00 S
|
abzüglich 15 % Instandhaltungs- und
Ausfallrisiko
|
66.600,00 S
|
ergibt nachhaltig erzielbaren Jahresertrag
|
377.400,00 S
Bei einem Kapitalisierungszinssatz von 5 % ergibt
sich ein Ertragswert von 7.548.000,00 S.
Verkehrswert
Der Verkehrswert ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel von Substanz- und Ertragswert.
Der Verkehrswert der Liegenschaft mit den
übernommenen Schulden beträgt daher
4.737.000,00 S
das entspricht rund 344.251,00 € (Schilling
Viermillionensiebenhundertsiebenundreißigtausend).
Mit der Erklärung gemäß
§ 10 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) vom
26. September 2002 wurde von der Berufungswerberin (Bw.) die
Einbringung der Liegenschaft EZ 1958, GB 45306 L. dem Finanzamt
bekannt gegeben. Es wurde angeführt, dass ein Erwerb von
Gesellschaftsrechten gemäß
§ 2 Z. 1 KVG
vorliegt und der Wert der Gegenleistung 35.000,00 € beträgt. Es
wurde darauf hingewiesen, dass die Steuer- und Abgabenbefreiung gemäß
Art. III, § 12 ff UmgrStG, insbesondere der
§§ 22 und 42 des zitierten Gesetzes in Anspruch genommen
werden.
Dem Finanzamt wurde eine Abgabenerklärung
gemäß
§ 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
(GrEStG 1987) betreffend das Grundstück EZ 1958,
Katastralgemeinde 45306 L. vorgelegt. Als Veräußerer wird Herr
Johann V., geb. am 14. Oktober 1952, Tischler, Adr. angegeben. Als
Erwerber wurde die V. Vermietungs- GesmbH, Adr. benannt. Der zu Grunde liegende
Rechtsvorgang wäre der Sacheinlagevertrag vom 25. September 2002
beurkundet vom Notar Dr. Georg B.. Als Gegenleistung wurde das
Einbringungskapital lt. Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2001 in
Höhe von 35.000,00 € angegeben. Es wurde ein Antrag auf
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Art. III,
§ 12 ff UmgrStG gestellt."
Mit dem Gesellschaftsteuerbescheid vom
11. Juli 2003 hat das Finanzamt aufgrund des Sacheinlagevertrages vom
25. September 2002 die Gesellschaftsteuer für den oben
angeführten Rechtsvorgang mit 3.442,51 € festgesetzt. Berechnet
wurde die Gesellschaftsteuer gemäß
§ 8 KVG mit
1 % vom Wert der Gegenleistung gemäß
§ 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a KVG
iVm. § 2 Z. 1 KVG in Höhe von
344.251,00 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
eingebrachte Liegenschaft kein Teilbetrieb gemäß
§ 12 UmgrStG sei. Der Wert des eingebrachten Vermögens sei
gemäß
§ 10 BewG zu bewerten.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 wurde die
Grunderwerbsteuer aufgrund des Sacheinlagevertrages vom
25. September 2002 mit Herrn Johann V. in Höhe von
12.048,79 € vorgeschrieben. Die Berechnung der festgesetzten
Grunderwerbsteuer erfolgte gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 1987 mit 3,5 % von der
Gegenleistung in Höhe von 344.251,00 €. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass es sich um keinen Umgründungsvorgang handelt, sodass
die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu erheben war. Als Gegenleistung
sei der Wert der Gesellschaftsrechte gleich Verkehrswert der Liegenschaft
anzusetzen.
Mit dem Anbringen vom 13. August 2003 wurde die
Verlängerung der Berufungsfrist bis 30. September 2003 beantragt.
Die gegenständliche Berufung vom 23. September 2003, eingebracht
am 24. September 2003, richtet sich gegen die Festsetzung der
Gesellschaftssteuer in Höhe von 3.442,51 € und der
Grunderwerbsteuer in Höhe von 12.048,79 €. Zur Begründung
wurde ausgeführt:
"Mit den Gesellschaftsverträgen vom
25. September 2002 hat Herr Johann V. zwei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung gegründet, von denen nur eine - die Tischlerei V.
GmbH - als Teilbetrieb gemäß
§ 12 UmgrStG anerkannt
wurde, nicht jedoch die V. Vermietungs- GmbH. In einem
Sacheinlageergänzungsvertrag wurde später klargestellt, dass Herr V.
in der Vermietungs- GmbH die Einzelanfertigung von Möbeln im gehobenen
Preisniveau weiterführen will, während in die Tischlerei V. GmbH die
Serienfertigung auf niedrigerem Preisniveau ausgelagert werden soll, dass also
sehr wohl zwei Teilbetriebe vorgesehen waren. In diesem Zusammenhang
verweise ich auf den Steuerindex 2000, Anhang 57, vom
13. April 2000 über die Bestimmung des Teilbetriebes, wonach auch
ein im Aufbau befindlicher Betrieb ausreicht, wenn die wesentlichen
Betriebsgrundlagen vorhanden sind und bei zeitgerechter Weiterverfolgung des
Aufbauplanes ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist.
Dieser selbständig lebensfähige Organismus und die wesentlichen
Betriebsgrundlagen müssen nicht erst aufgebaut werden, sie sind schon aus
Vaterszeiten vorhanden, da in dessen Ehre nur Einzelanfertigungen hergestellt
wurden, während Herr V. jun. mit der computerunterstützten
Serienfertigung für diverse Großabnehmer erst vor einigen Jahren
begonnen hat. Es bedarf somit keiner Umstellung und besonderer Einrichtungen, um
Einzelfertigung zu betreiben. Sie kann mit dem in der Serienfertigung
beschäftigten Personal nicht durchgeführt werden, sondern nur mit
entsprechend ausgebildeten Kräften, erlaubt jedoch eine eigenständige
Preisgestaltung für einen eigenen Kundenstamm und ist im Gegensatz zur
Serienfertigung, ertragreicher. Die dazu notwendigen Maschinen und Geräte
werden von beiden Nachfolgefirmen genutzt.
Zum Thema "Handelsrechtlicher Teilbegriff bei
Umgründungen" darf ich auf die Abhandlung von Mag. Dr. Hofians, MMag.
Schuch und Mag. Teufel in der Steuer- und Wirtschaftskartei 23/24 vom
15. August 1996, Seite 435 ff verweisen, die ich
ausschnittsweise zitiere: "Wenn auch die Tendenz in der deutsch- und
österreichischen Literatur dahin geht, dass dem Teilbetriebsbegriff des
Art. 2 lit. i FRL der Inhalt beizumessen ist, der dem in
Deutschland und Österreich herrschenden Verständnis dieses Begriffs im
Sinne deren reichhaltigen Judikatur des VwGH und des BFH entspricht, so darf
dennoch nicht übersehen werden, dass es sich bei dem in
Art. 2 lit. i FRL verwendenden Begriff "Teilbetrieb" um
einen eigenständigen Begriff des Gemeinschaftsrechts handelt, der
letztendlich vom EuGH auszulegen ist. Vom EuGH wird dabei im Rahmen der
Auslegung insbesondere die Einheit des Gemeinschaftsrechts betont. Dieser
Grundsatz der Einheit des Gemeinschaftsrechts besagt, dass das
Gemeinschaftsrecht von allen Mitgliedsstaaten gleichmäßig angewendet
werden soll, damit eine vollkommene Wertbewerbsgleichheit gesichert wird. Die
Begriffe des Gemeinschaftsrechts sind daher in autonome Begriffe zu
qualifizieren, die durch das Gemeinschaftsrecht selbst und nicht durch eine
Verweisung auf das nationale Recht bestimmt werden. Für die
Auslegung in Art. 2 lit. i FRL darf daher nicht nur auf das
Verständnis dieses Begriffs in den nationalen Rechtsordnungen
zurückgegriffen werden. Vielmehr ist zu versuchen, den Begriff autonom zu
bestimmen. Dabei sind insbesondere die Ziele der FRL in die Betrachtung
miteinzubeziehen, weil auch der EuGH der teleologischen Auslegung unter
Beachtung des so genannten "effet utile" einer Maßnahme den Vorrang
einräumt. Der EuGH hat in einem Urteil vom 13. Oktober 1992
wesentliche Aussagen zum europäischen Teilbegriff getroffen, ohne dabei
jedoch konkret auf den Teilbetriebsbegriff in
Art. 2 lit. i FRL einzugehen. Dieses Urteil ist nämlich
zum Kapitalverkehrssteuerrecht ergangen, wobei jedoch die
Kapitalverkehrssteuerrichtlinie keine Definition des Teilbetriebsbegriffs
aufweist. Konkret ging es in dem Verfahren um die Frage, ob eine Filiale einen
"Tätigkeitszweig" im Sinne des
Art. 7 Abs. 1 lit. b der Kapitalverkehrsteuerrichlinie
(KVStRL) darstellen kann (Seite 446).
Nach europarechtlichen Bestimmungen ist es nicht
erforderlich, dass sich die Tätigkeit des Teilbetriebes deutlich von der
übrigen Tätigkeit des Gesamtbetriebes abhebt. Im Gemeinschaftsrecht
kann ein Teilbetrieb vielmehr auch dann vorliegen, wenn er sich weder in
räumlicher Hinsicht noch durch eine Produktpalette deutlich vom Rest des
Unternehmens abhebt. Andererseits erfordert der europarechtliche
Teilbetriebsbegriff habe keine Merkmale, die nach der vom VwGH entwickelten
Definition des Teilbetriebs nicht vorliegen müssten. Der
Teilbetriebsbegriff des Europarechts im Allgemeinen und des
Art. 2 lit. i FRL im speziellen ist daher weiter als der des
geltenden österreichischen Ertragssteuerrechts. Im Ergebnis stellt damit
ein Teilbetrieb im Sinne des österreichischen Rechts steht auch einen
Teilbetrieb im Sinne des Europarechts dar ... . Der österreichische
Teilbetriebsbegriffs muss daher bei der Beurteilung von
Umgründungsvorgängen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
jedenfalls nach dem - inhaltlich weiteren - europarechtlichen Verständnis
ausgelegt werden. Da nämlich
§ 12 Abs. 2 Z. 1 UmgrStG den
Teilbetriebsbegriff der FRL in österreichisches Recht umsetzt, ist diese
Vorschrift richtlinienkonform im Sinne des durch die FRL gebotenen
Verständnisses auszulegen. Um nicht mit Europarechtswidrigkeit belastet zu
sein, muss auch die durch die betreffenden Vorschriften des
Umgründungsteuergesetzes tatbestandlich in Bezog genommene Norm des
§ 3 Z. 15 FBG im Sinne dieses weiteren
europarechtlichen Verständnisses des Teilbetriebsbegriffs ausgelegt werden
(Seite 448).
Hofians/Schuch/Teufel schließen ihre Abhandlung
mit der Feststellung, dass dem europarechtlichen Teilbetriebsbegriff Vorrang vor
der innerstaatlichen Teilbetriebsdefinition zukommt und das der europarechtliche
Teilbetriebsbegriff weiter ist als der innerstaatliche (Seite 449)."
Nach Einsicht in den Körperschaftsteuerakt der Bw.
beim Finanzamt Linz zu StNr.: 057/8552 wurde der Bw. im Vorhalt vom 6. Februar
2008, zugestellt am 7. Februar 2008, vorgehalten, dass die steuerliche Erfassung
der V. Vermietungs GmbH erfolgte erst im November 2003 erfolgt ist. Eine
vollständige Meldung der Einbringung bei dem gemäß
§ 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende
Körperschaft zuständigen Finanzamt liege nach der Aktenlage nicht vor.
Weiters wurde die Bw. darauf hingewiesen, aus dem Firmenbuchauszug betreffend
die Fa. V. Vermietungs GmbH (FN 231852 i) vom 5. Februar 2008 gehe nicht
hervor, dass eine Einbringung durch Sacheinlage erfolgt ist. Die Einbringung des
Betriebes des nicht protokollierten Einzelunternehmens "Johann V. Bau- und
Möbeltischlerei" sei laut Firmenbuchauszug vom 5. Februar 2008 in die
Fa. Tischlerei V. GmbH erfolgt (FN 227419 s) erfolgt.
Dazu wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 13. Abs. 1 des
Umgründungsteuergesetzes (UmgrStG) in der für den
gegenständlichen Fall geltenden Fassung des BGBl.-Nr. 1996/797 ist der
Einbringungsstichtag der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung
auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag
kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages
rückbezogen werden, wenn innerhalb der in § 202 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches genannten Frist nach Ablauf des
Einbringungsstichtages
- die Anmeldung der Einbringung im Wege der
Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das
Firmenbuch und
- in den übrigen Fällen die Meldung der
Einbringung bei dem gemäß
§ 58 der Bundesabgabenordnung
für die übernehmende Körperschaft zuständigen
Finanzamt
erfolgt. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der
genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens.
Nach § 13 Abs. 2 UmgrStG kann
der Einbringungsstichtag auch ein Tag sein, an dem das Vermögen dem
Einbringenden noch nicht zuzurechnen war, wenn das Vermögen im Erbwege
erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (§§ 16 und 17
UmgrStG) erfolgt.
Der Textaufbau des § 13 Abs. 1 UmgrStG zeigt an, dass
das System der Meldung beim Finanzamt dem System der Anmeldung beim Firmenbuch
gleichgestellt bzw. ihm nachempfunden ist. Die Meldung muss daher, um die
Eigenschaft einer die Steuerwirksamkeit einer Einbringung auslösenden
Handlung zu besitzen, vollständig sein und alle Mindestelemente des
Einbringungsvertrages in exakter und jeden Zweifel ausschließenden Form
enthalten oder sich auf den unterfertigten Einbringungsvertrag beziehen. Im
Normalfall einer vertraglich abgeschlossenen Einbringung ist der Meldung der
Einbringungsvertrag und der einen integrierenden Teil des Vertrages darstellende
Jahres- oder Zwischenabschluss samt Einbringungsbilanz (soweit nicht privat
gehaltene Kapitalanteile betroffen sind) anzuschließen.
Da im gegenständlichen Fall weder eine Anmeldung der
Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur
Eintragung in das Firmenbuch, noch eine Meldung der Einbringung bei dem
gemäß
§ 58 der Bundesabgabenordnung für die
übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt erfolgt ist,
konnten die mit einer Einbringung iSd. Art. III UmgrStG verbundenen
steuerrechtlichen Wirkungen nicht eintreten. Auch eine Möglichkeit zur
Sanierung ergibt sich aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht.
Damit kommen auch die steuerrechtlichen Begünstigungen
des § 22 Abs. 3 und 4 UmgrStG nicht zur Anwendung. Eine Auseinandersetzung
mit der Sach- und Rechtsfrage, ob ein Teilbetrieb vorgelegen ist, der in die Bw.
eingebracht wurde, kann somit unterbleiben. Das Finanzamt hat daher im Ergebnis
zu Recht eine Festsetzung der Gesellschaftsteuer vorgenommen. Auch die
Heranziehung des Wertes der erworbenen Gesellschaftsrechte als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war rechtmäßig.
Die gegenständliche Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 13 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0727-L/05
- Stammnummer
- 33451
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF