Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0935-L/06
Werbungskosten für Sanierungsmaßnahmen vor Privatnutzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0935-L/06vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BB,inXY, vom 20. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 11. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.erzielte ab dem 2001 Einkünfte aus der
Vermietung einer Eigentumswohnung.
In der beim Finanzamt am 3. April 2006
eingelangten Einkommensteuererklärung
für 2005 wurden neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (negative) Einkünfte aus der Vermietung der
Eigentumswohnung in Höhe von 1.387,00 € bekanntgegeben, die sich
wie folgt zusammensetzen (laut Beilage Steuererklärung):
[Grafik]
Die Aufstellung betreffend die Position
"diverse Reparaturen" enthält
folgende berufungsrelevanten Detailinformationen:
[Grafik]
Mit Schreiben vom
29. März 2006, eingelangt beim Finanzamt am
3. April 2006, ersuchte die Bw. keine Einkommensteuervorauszahlungen
für das Jahr 2006 vorzuschreiben und die Steuernummer zu löschen, was
wie folgt begründet wurde:
"Ab
1. November 2005 wird meine Eigentumswohnung nicht mehr vermietet,
sondern privat genutzt. Eine Vermietung ist in den kommenden Jahren nicht
vorgesehen. Ich unterliege daher nicht mehr der
Einkommensteuerpflicht."
Mit Bescheid vom
11. Juli 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für
2005 fest und erfasste die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
3.492,46 €. Der Differenzbetrag in Höhe von 4.879,46 € zu
den in der Erklärung angegebenen Vermietungseinkünften
(-1.387,00 €) betrifft die nach Beendigung des Mietverhältnisses
angefallenen Instandhaltungsaufwendungen, die vom Finanzamt nicht als
Werbungskosten anerkannt wurden. Dies wurde wie folgt begründet:
"Werden Instandhaltungskosten in
bisher betrieblich (auch zur Vermietung und Verpachtung) genutzten Räumen
einer Eigentumswohnung erst nach Betriebsaufgabe getätigt, so sind die
Kosten dieser Arbeiten nicht mehr betrieblich veranlasst, auch wenn die
Schäden, welche durch die Instandsetzungsarbeiten beseitigt werden, durch
den Betrieb verursacht sind (VwGH 11. 12. 1984, 84/14/0004).
Unter Beachtung des obigen Erkenntnisses waren daher 4.879,46 EUR
auszuscheiden".
Aus einer vom Finanzamt durchgeführten Abfrage im
zentralen Melderegister geht hervor, dass die Mieterin ihren Wohnsitz im
Mietobjekt am 18. Oktober 2005 abgemeldet hat.
In der mit Schriftsatz vom
17. Juli 2006 (eingelangt
20. Juli 2006) eingebrachten
Berufung beantragte die Bw. die
Anerkennung der Instandsetzungsaufwendungensowie die Berücksichtigung des in der Einkommensteuererklärung
beantragten, jedoch im Bescheid nicht berücksichtigten Pendlerpauschales
(202,50 €) und führte dazu in der Begründung folgendes aus:
Die
durchgeführten Instandsetzungsarbeiten seien dringend notwendig gewesen und
eine Weiterbenützung der Wohnung sei erst nach Durchführung dieser
Arbeiten möglich gewesen. Von einer Betriebsaufgabe könne erst nach
Durchführung der Instandsetzungsarbeiten gesprochen werden.
Die
Instandsetzungsarbeiten seien zwar erst nach Räumung der Wohnung
durchgeführt worden, aber schon während der Mietzeit als unbedingt
notwendig erkannt, geplant und beschlossen worden. Mit der Ausführung der
Arbeiten sei aus Rücksicht auf die Mieter erst nach Beendigung des
Mietverhältnisses begonnen worden. Ein Bewohnen der Räumlichkeiten
während der Instandsetzungsphase wäre kaum möglich gewesen, zumal
die Arbeiten aus Kostengründen zum Teil selbst ausgeführt worden seien
und daher eine längere Zeitspanne beansprucht hätten. Wäre
bekannt gewesen, dass Kosten nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht
anerkannt würden, wären sie während der Mietzeit
durchgeführt worden.
Für
die nächste Zeit sei geplant, die Wohnung nicht zu vermieten. Das
heiße aber nicht, dass sie nie mehr vermietet werde. Es sei sogar
wahrscheinlich, dass in einigen Jahren wieder eine Vermietung zustande komme.
Dies hänge insbesondere von der Entwicklung des persönlichen Umfeldes
ab. Es handle sich daher aller Voraussicht nach um eine nur vorübergehende
Betriebseinstellung.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
28. August 2006 wurde der Einkommensteuerbescheid 2005
dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit um das beantragte Pendlerpauschale vermindert wurden, bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolgte hingegen keine
Änderung. Dazu wurde in der Bescheidbegründung angemerkt, dass
"im Hinblick auf die Aussage, dass in
absehbarer Zeit keine Vermietung vorgesehen sei (Hinweis auf den
Einkommensteuerherabsetzungsantrag vom 3. 4. 2006) diese Kosten der
privaten Lebensführung zuzurechnen und somit nicht abzugsfähig
seien".
Mit Schreiben vom
12. September 2006 beantragte die Bw. die Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin legte sie dar, dass
"die private Nutzung der gegenständlichen
Wohnung nicht per 1. November 2005, sondern erst ab Weihnachten 2005
erfolgt sei. Das Mietverhältnis habe zwar per 31. 10. 2005
geendet, die Wohnung habe auf aufgrund der notwendigen Reparaturarbeiten nicht
sofort sondern erst mit Fertigstellung der Instandsetzungsarbeiten (Weihnachten
2005) privat genutzt werden können. Die durchgeführten
Instandsetzungsarbeiten seien somit während der Vermietungstätigkeit,
also vor der privaten Nutzung getätigt worden".
Am
19. September 2006
legte das Finanzamt die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat vor und
führte dazu aus, dass im Schreiben vom
29. März 2006, in dem um Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für 2006 ersucht wurde, mitgeteilt worden
sei, dass die Vermietungstätigkeit mit 1. 11. 2005 beendet worden
sei. Diese Arbeiten seien erst nach Beendigung des Mietverhältnisses
begonnen bzw. durchgeführt worden. Dass die renovierten Räumlichkeiten
privat genutzt würden, sei von der Bw. bestätigt worden. Somit
würden diese Aufwendungen Ausgaben des privaten Bereiches
darstellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die nach
Beendigung des Mietverhältnisses angefallenen Instandhaltungskosten in
Höhe von 4.879,46 € (nachträgliche) Einkünfte aus der
Vermietung oder Ausgaben der privaten Lebensführung im Sinne des
§ 20 EStG 1988 darstellen.
Folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt steht
fest:
Das Mietverhältnis wurde mit Ende Oktober 2005
beendet. Nach Räumung durch die Mieterin (die laut den Meldedaten
offensichtlich schon vor dem 31. 10. 2005 stattfand) wurden die in
Streit stehenden Sanierungsarbeiten durchgeführt. Die getätigten
Maßnahmen im Ausmaß von 4.879,46 € betrafen
gemäß Rechnungsaufstellung neben der Behebung von Schäden
infolge der Nutzung (z.B. Fußbodenreparatur) verschiedene
Schönheitsreparaturen (z.B. Ausmalen, Sockelleisten) sowie eine
Gesamterneuerung des Bades (Ytong-Wände, Neuverfliesung, Eckbadewanne und
Dusche mit Ablauf, Armaturen, Wandleuchten,...). Unmittelbar nach Beendigung der
Arbeiten (ab Weihnachten 2005) wurde die Wohnung privat genutzt.
Gemäß
§ 28 Abs.1 EStG 1988
umfassen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter anderem
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem
Vermögen sowie von Sachinbegriffen.
Bei den außerbetrieblichen Einkünften
können Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dann
in Abzug gebracht werden, wenn eine einkunftsquellenbezogene Veranlassung
besteht. Dies ist nach der Lehre
(Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG 1.1.2006, § 16
Anm. 1) dann der Fall , wenn die Ausgaben
objektiv
in Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Eine Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in
Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnobjekten, kommt unter bestimmten
Voraussetzungen auch für Zeiträume in Betracht, in denen keine
Einnahmen zufließen. Dies kann in der Anfangsphase, bei einer
vorübergehenden Unterbrechung , aber auch nach Beendigung der Vermietung
der Fall sein.
Bei einer vorübergehenden Unterbrechung eines
Mietverhältnisses (zB. im Falle der Adaptierung nach Auszug eines Mieters)
ist für die Abzugsfähigkeit der Instandhaltungs-und
Instandsetzungsaufwendungen als Werbungskosten nach ständiger
Rechtsprechung (u.a. VwGH
21. 6. 2007, 2005/15/0069 mit Verweis auf die entsprechende
Vorjudikatur) Voraussetzung, dass nach der Unterbrechung eine neuerliche
Vermietung beabsichtigt ist. Diese Vermietungsabsicht muss nachweislich, klar
und eindeutig nach außenhin in Erscheinung treten, indem der Vermieter
ernsthafte Vermietungsbemühungen in geeigneter Form (zB Aushänge,
Inserate, Makler) setzt.
Beim gegenständlichen Fall handelt es sich um keine
Fallkonstellation, bei der die Vermietung beendet und die weitere Verwendung des
Objektes (private Nutzung oder neuerliche Vermietung) ungewiss war. Dass die
Wohnung nach entsprechender Instandsetzung jedenfalls mittelfristig (laut den
Angaben der Bw. "in den nächsten
Jahren") privat genutzt werden sollte, ergibt sich implizit nicht nur aus
den Angaben im Schreiben vom 29. März 2006
("Ab 1. November 2005 wird meine
Wohnung nicht mehr vermietet, sondern privat genutzt"), sondern auch aus
den Ausführungen in der Berufungsschrift vom 17. Juli 2006
("Vermietung ist in der nächsten Zeit
nicht geplant und von der künftigen Entwicklung des persönlichen
Umfeldes abhängig") sowie im Vorlageantrag vom
12. September 2006 ("die Wohnung
konnte aufgrund der notwendigen Reparatur nicht sofort sondern erst nach
Fertigstellung der Instandsetzungsarbeiten (Weihnachten 2005) privat genutzt
werden").
Wird ein bisher vermietetes Objekt - nach der
Durchführung von Sanierungsaufwendungen- nicht mehr weitervermietet,
sondern privat verwendet, können nach der Rechtsprechung die Aufwendungen
für die Sanierung einer Wohnung oder eines Hauses - im Hinblick auf die
bevorstehende private Verwendung - selbst dann nicht mehr als Werbungskosten
abgesetzt werden, wenn die behobenen Schäden durch die Vermietung oder eine
betriebliche Nutzung etc. entstanden sind
(VwGH vom
27. 7. 1994, 92/13/0175; VwGH 11. 12 1984,
84/14/0004). Dies muss umso mehr gelten, wenn die private Nutzungsabsicht
bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses feststeht.
Wie von der Abgabenbehörde in der
Berufungsvorentscheidung dargestellt, steht der einkünftemindernden
Berücksichtigung der Sanierungsaufwendungen bei der gegebenen Sachlage (die
Bw. hat die Wohnung unmittelbar nach Vornahme der strittigen Sanierungsarbeiten
privat genutzt) das Abzugsverbot gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 entgegen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den
Einkünften unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden. Diesem Abzugsverbot unterliegen auch
die Aufwendungen für die eigene Wohnung
(Doralt,
EStG
4,
§ 20 Tz. 163,
m.w.N). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar: Nur in Ausnahmefällen,
wenn feststeht, dass Ausgaben ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst sind, kommt ein Werbungskostenabzug in
Betracht.
Bei den durchgeführten Maßnahmen handelt es sich
um solche, mit der sowohl die Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungen
durch den Mieter als auch eine Verbesserung der künftigen (privaten)
Nutzungsbedingungen (insbesondere die gesamte Badezimmererneuerung, Ausmalen der
Räume) bezweckt wurde. Es liegt daher ein gemischter Aufwand vor, der
sowohl durch die (beendete) Vermietung als auch die künftige Privatnutzung
veranlasst war. Nachdem im gegenständlichen Fall bei den getätigten
Aufwendungen die private Veranlassung nicht als dermaßen untergeordnet
angesehen werden kann, dass die Maßnahmen (beinahe) ausschließlich
als durch die Vermietung veranlasst angesehen werden können, ist somit
aufgrund des Aufteilungsverbotes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und
2 lit a EStG 1988 ein Abzug nicht zulässig (siehe auch
UFS Wien vom 22. Juli 2003, RV/1768-W/02).
Die Bw. hat die Sanierungsaufwendungen im Hinblick auf die
private Nutzung getätigt; dass diese teilweise durch die Nutzung des
Vormieters verursacht waren und für eine spätere Vermietung
vorteilhaft sind, führt zu keiner Durchbrechung des privaten
Veranlassungszusammenhanges.
Der Ansicht des Finanzamtes ist daher zuzustimmen, dass die
vor der Privatnutzung getätigten Aufwendungen der privaten
Lebensführung zuzuordnen und somit nicht abzugsfähig sind.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine
Prüfung dahingehend, ob die Instandsetzungskosten die
Tatbestandsvoraussetzungen für den Sonderausgabenabzug im Sinne von
§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit.c EStG 1988
erfüllen unterblieben ist, da der gesetzlich zulässige
Höchstbetrag gemäß
§ 18 Abs. 2 Z. 2 EStG bereits zur Gänze
ausgeschöpft wurde.
Linz, am 5. März
2008
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Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0935-L/06
- Stammnummer
- 33446
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF