Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0057-L/07
Vorlage des Vordruckes NeuFö 3
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-L/07vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vom 17. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 17. Oktober 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 28.4.2005 übertrug Herr W
sen. seinen Geschäftsanteil an der W GmbH im Nominale von
35.000,00 € unentgeltlich an den Berufungswerber. Im Vermögen der
GmbH befand sich auch ein Grundstück, welches der Geschenkgeber und seine
Ehegattin mit gesondertem Vertrag vom selben Tag in die mit Gesellschaftsvertrag
vom ? (Anm.: Lt. Firmenbauchauszug: Erklärung über die Errichtung der
Gesellschaft vom 11.1.2005) gegründete Gesellschaft eingebracht
haben. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer mit 2 % vom steuerlichen Wert des Grundstückes mit der
Begründung fest, dass die (begehrte) Begünstigung nach § 5a Abs.
2 Z. 2 NeuFöG nicht gewährt werden kann, weil der amtliche Vordruck
(NeuFö 3) für Betriebsübernahmen nicht vorgelegt wurde.
(In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Mit gesondertem
Bescheid wurde die Grunderwerbsteuer für den Vorgang laut
Einbringungsvertrag festgesetzt. Diese Vorschreibung ist hier nicht
berufungsgegenständlich, allerdings für das Verständnis des
Sachverhaltes zweckmäßig).
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Vorweg sei festgehalten, dass Herr W sen. am Standort R,
in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens den Teilbetrieb
"Kraftfahrzeughandel und Reparaturwerkstätte" führte und dieser
Betrieb an den Berufungswerber übertragen werden sollte. Aus mehrfachen
Gründen wurde diese Betriebsübertragung in der Weise geregelt, dass
Herr W sen. zunächst eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gründete, in diese sodann mit Einbringungsvertrag vom 28.4.2005 nach den
Vorschriften des Artikel III Umgründungssteuergesetz sein Einzelunternehmen
einbrachte und daraufhin ebenfalls am 28.4.2005 mit Abtretungsvertrag seine
gesamten Geschäftsanteile (100 %) an der W GmbH an den Berufungswerber
abgetreten hat. Dieser gesamte Vorgang der Betriebsübertragung wurde
vom Berufungswerber ebenfalls am 28.4.2005 noch vor der Unterfertigung der
Urkunden der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle S, mitgeteilt
und wurde daraufhin für die gesamte Betriebsübertragung die
Erklärung über die Betriebsübertragung, also das Formular
NeuFö 3, ausgestellt und zur Unterfertigung der Urkunden beim
Schriftenverfasser mitgebracht. Zu der Begründung im angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheid zu StNr. 804/8633, wonach eine
Betriebsübertragung im Sinne des § 5a NeuFöG nicht vorliege, da
kein Wechsel des Betriebsinhabers gegeben sei, sei daher auszuführen, dass
der notarielle Einbringungsvertrag vom 28.4.2005 als "Vorbereitungsvertrag" zum
nachfolgenden tatsächlichen Wechsel des Betriebsinhabers anzusehen sei und
somit auch für diesen Vorgang die Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem
NeuFöG zu gewähren sei. Dies deshalb, da für eine
Übertragung des Einzelunternehmens des Herrn W sen. direkt an seinen Sohn
unter Weiterführung des Einzelunternehmens zweifellos die
Begünstigungen des NeuFöG in Anspruch genommen hätten werden
können. Es könne somit der Übernehmer bzw. auch der
Übergeber nicht schlechter gestellt werden, dass die Übertragung des
Unternehmens über den Umweg der Einbringung in eine GmbH und Abtretung der
Geschäftsanteile erfolgt sei. Dies wäre nicht nur eine nicht
gerechtfertigte Benachteiligung des Übernehmers, die zweifellos nicht im
Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes sein könne, und eine dem
Gleichheitsgrundsatz widersprechende Ungleichbehandlung eines im Endergebnis
gleichen Sachverhaltes, nämlich die Weiterführung des Betriebes durch
den Übernehmer. Zur Begründung im (hier) angefochtenen Bescheid
sei - wie bereits ausgeführt - festzuhalten, dass am 28.4.2005 von der
zuständigen Wirtschaftskammer der Vordruck NeuFö 3 ausgestellt wurde
und vom rechtsfreundlichen Vertreter der Einschreiter gemeinsam mit der
Abgabenerklärung zu ErfNr. 55-211.746/2005 und gemeinsam mit weiteren zu
ErfNr. 303.625/2005 übermittelten Unterlagen beim Finanzamt vorgelegt
wurde. Wie dem rechtsfreundlichen Vertreter der Einschreiter zwischenzeitlich
telefonisch mitgeteilt wurde, erfolgte dabei die Vorlage einer Kopie dieses
amtlichen Vordruckes und nicht des Originales, was offenbar auf ein
Kanzleiversehen zurückzuführen sei. Dies könne aber nicht die
Versagung der Begünstigungen nach dem NeuFö rechtfertigen, da doch die
Erklärung der Wirtschaftskammer anlässlich der Unterfertigung der
Urkunden im Original ausgestellt war und zumindest die Kopie gemeinsam mit der
Abgabenerklärung dem Finanzamt vorgelegt wurde. Hiezu sei
darüber hinaus auszuführen, dass gemäß
§ 11 Abs. 1
GrEStG die Notare befugt sind, die Grunderwerbsteuer als Bevollmächtigte
eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Demzufolge komme in Angelegenheiten
der Grunderwerbsteuer Notaren eine behördliche Funktion zu. Wie bereits
ausgeführt, lag die Erklärung der Betriebsübertragung vom
28.4.2005 im Original anlässlich der Unterfertigung der Urkunden zweifellos
beim Notar vor und wurde somit diese Erklärung rechtzeitig bei einem Notar
als Bevollmächtigten eines Steuerschuldners gemäß
§ 11 Abs.
1 GrEStG und somit gleichsam als Behörde in
Grunderwerbsteuerangelegenheiten vorgelegt. Schließlich sei noch
darauf hingewiesen, dass in dieser Erklärung der Wirtschaftskammer als
Antragsteller sowohl die W GmbH als auch deren handelsrechtlicher
Geschäftsführer (Anm.: Der Berufungswerber) persönlich
angeführt sind und diese Erklärung auch vom Berufungswerber
persönlich unterfertigt wurde. Es sei somit zweifelsfrei diese
Erklärung der Betriebsübertragung von der Wirtschaftskammer für
den gesamten einheitlichen Übertragungsakt, also für die Einbringung
des Einzelunternehmens in die GmbH als auch für die Abtretung der
Geschäftsanteile an den Übernehmer ausgestellt worden. Dass es sich um
einen einheitlichen Übertragungsakt handle, sei schließlich auch
daran zu erkennen, dass sowohl der Einbringungsvertrag als auch der
Abtretungsvertrag am 28.4.2005 unterfertigt wurden. Der Berufung
angeschlossen war das Original des Vordruckes NeuFö 3, unterfertigt am
28.4.2005 vom Berufungswerber; unter Angaben zum Betrieb heißt es:
XXX.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. In
der Begründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Vorlage der
Grunderwerbsteuererklärung erst nach einem Telefonat mit der
Abgabenbehörde verspätet am 16.8.2005 elektronisch übermittelt
wurde, am 17.8.2005 wurde die Urkunde und eine Kopie des Vordruckes NeuFö 3
dem Finanzamt übermittelt. Außerdem lautete das Formular NeuFö 3
auf die W GmbH und nicht auf den Berufungswerber. Die Vorlage der Erklärung
NeuFö 3 ist bereits im Vorhinein erforderlich.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird auf das
bisherige Berufungsvorbringen verwiesen und ergänzend
ausgeführt: Dem Vorbringen in Bezug auf die Bezeichnung der Angaben
zum Betrieb im amtlichen Vordruck (wörtlich: Name bzw. Firmenbezeichnung
und Anschrift der Antragstellerin / des Antragstellers) werde entgegengehalten,
dass dieses Formular auf den Antragsteller XX. persönlich ausgestellt
wurde. Es sei von Vornherein klar gewesen, dass das Einzelunternehmen zuerst im
Wege der Einbringung in eine GmbH und sodann durch Abtretung der GmbH-Anteile an
den Berufungswerber übertragen werden sollte. Aus diesem Grund wurde auch
von der zuständigen Wirtschaftskammer ein einziges Formular ausgestellt.
Auch wenn es sich dabei um eine nicht unmissverständliche Formulierung
handle, könne dies nicht zu Lasten des Berufungswerbers gewertet werden.
Somit sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass auch für die Abtretung der
Geschäftsanteile eine gültige Erklärung im Sinne des NeuFöG
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des
Verkehrsteuerrechtes die formalrechtliche Betrachtungsweise zu beachten ist, das
bedeutet, dass Rechtsvorgänge auf ihren steuerlichen Gehalt zu prüfen
und gegebenenfalls die Abgabe festzusetzen ist. Im gegenständlichen
Fall bestand zwischen den Parteien die Absicht, das Einzelunternehmen bzw. den
Teilbetrieb "Kraftfahrzeughandel und Reparaturwerkstätte" im Wege der
Einbringung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und nachfolgender
Abtretung der Geschäftsanteile auf den Berufungswerber zu übertragen.
Diese Vorgangsweise unterscheidet sich in ihrer Ausgestaltung rechtlich
eindeutig von der Übergabe eines in Form eines Einzelunternehmens
betriebenen Unternehmens und führt zu dementsprechend anderen
abgabenrechtlichen Folgen. Von einem, wie es in der Berufung zum Ausdruck
gebracht wird, im Endergebnis gleichen Sachverhaltes kann keinesfalls gesprochen
werden, weil rechtlich andere Sachen, und zwar in einem Fall
Geschäftsanteile, im anderen Fall Betriebsvermögen übertragen
wird.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z. 3 GrEStG 1987
unterliegt ein Rechtsgeschäft, dass den Anspruch auf Übertragung aller
Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn zum
Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück
gehört. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für die Übertragung
aller Geschäftsanteile der Gesellschaft, zu deren Vermögen das
Grundstück gehört, erfolgte also zu Recht. Der Grund für die
Abgabenfestsetzung für einen derartigen Vorgang liegt darin, dass zwischen
dem (unmittelbaren) Eigentum am Grundstück und zwischen den
Gesellschaftsrechten ein Unterschied besteht (VfGH vom 12.10.1970, B
351/69).
Was die Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 betrifft, ist
auszuführen: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/16/0098,
Folgendes zum Ausdruck gebracht:
Gemäß
§ 1 Z. 2 NeuFöG wird
zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a
NeuFöG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die
Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2002 lautet:
§ 4 die Wirkungen
nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
Die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 treten nur
dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung
erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären: 1.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2, 2. der
Kalendermonat nach § 3, 3. jene Abgaben, Gebühren und
Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6
eintreten sollen. (2) Die Wirkungen nach § 1 Z. 7 treten
nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des
Abs. 1 erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den
Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung
der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen
Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.
Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem
vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu
bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende
unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner
gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der
Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen
ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen. (4)
Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht
eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung
noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage
(Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben
und Gebühren im Sinne des § 1 Z. 1 bis 6 sind in einem
solchen Fall zu erstatten.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Vorlage des
amtlichen Vordruckes erst über Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt ist
und aus diesem Grund die Abgabenfreiheit nicht gewährt worden ist.
Außer im Fall des § 4 Abs. 4
NeuFöG - der hier nicht vorliegt - muss nämlich der amtliche Vordruck
"bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist jene Behörde, die die
Amtshandlung vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen
(vgl. das Erkenntnis vom 26.6.2003, Zl. 2000/16/0362). Diese
Behörde ist im vorliegenden Fall das Finanzamt.
Auch das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen -vgl. etwa die Vorlage
eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten (vgl. das Erkenntnis
vom 4.12.2003, Zl. 2003/16/0472). Die spätere Schaffung der
Voraussetzungen wäre nur in dem im § 4
Abs. 4 NeuFöG beschriebenen Fall zulässig (vgl. das
Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362). Im
Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die
Befreiungen nach diesem Gesetz verwendeten Begriffe "erklärt" und
"bestätigt" ist auch davon auszugehen, dass jeder Behörde ein Original
des amtlichen Vordruckes vorzulegen ist. Die entsprechende Ausstellung
und richtige Bezeichnung durch die ausstellende Behörde ist dem
Antragsteller zuzurechnen. Rechtlich besteht ein maßgeblicher Unterschied,
ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den
handelsrechtlichen Geschäftsführer, oder eine natürliche Person
Betriebsinhaber ist.
Dazu kommt noch, dass nach § 1 Abs. 2 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische
Übermittlung von Erklärungen gemäß
§ 4 NeuFöG,
mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben
erklärt wird (BGBl. II 2005/216), die elektronische Übermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 1 NeuFöG nicht zulässig ist. Da,
wie auch in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck kommt, sowohl die Vorlage
im Original und die fristgerechte Vorlage (spätestens am letzten Tag der
Anzeigefrist) bei der zuständigen Behörde erfolgt sein muss und eine
spätere Sanierung des Formgebrechens nicht möglich ist (vgl. dazu
ebenfalls VwGH v. 29.3.2007, 2006/16/0098, hinsichtlich der Ausführungen zu
§ 295a BAO), erfolgte die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im
angefochtenen Bescheid zu Recht
Linz, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 1 Abs. 3 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-L/07
- Stammnummer
- 33428
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF