Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0582-S/06
Erster Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0582-S/06vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Zobl, Bauer
& Partner WP GmbH, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, vom
17. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten
durch Dr. Bernhard Bloderer, vom 9. August 2006 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe Mit
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. August 2006 über die
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen wurden
Säumniszuschläge für die Lohnsteuer 06/2006 und
Dienstgeberbeitrag 06/2006 in Höhe von € 270,94 und € 132,21
vorgeschrieben und ausgesprochen, dass diese bis spätestens 18. Juni
2006 zu entrichten seien. In der Begründung des angefochtenen Bescheides
wurde ausgeführt, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der
vorgeschrieben Fristen entrichtet wurden (Lohnsteuer: 17. Juli 2006 in
Höhe von € 13.546,60 und Dienstgeberbeitrag: 17. Juli 2006 in
Höhe von € 6.610,30).
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten
Berufung vom 17. August 2006 wurde ausgeführt, dass die Bf. die UVA
5/2006 mit dem Fälligkeitszeitpunkt 17. Juli 2006 mit einem Guthaben
in Höhe von € 175.201,42 rechtzeitig eingereicht habe. Die
Überprüfung erfolgte erst im August und das Guthaben sei erst mit
16. August 2006 verbucht worden. Die Bf. habe auch die Lohnabgaben 6/2006
rechtzeitig angemeldet, aber nicht eingezahlt, da diese Abgaben mit dem Guthaben
UVA 5/2006 gegenverrechnet wurden. Die Bf. weiter: "Nachdem zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Lohnabgaben 6/2006 ein hohes Guthaben aus der UVA 2006
besteht, jedoch vom Finanzamt verspätet gutgeschrieben wurde, ersuchen wir
um Gutschrift der festgesetzten Säumniszuschlägen in Höhe von
€ 270,94 und € 132,21". Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 29. August 2006 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 13. September 2006 brachte die Bf. vor,
dass sie die Abgabe der UVA doch nicht rechtzeitig eingereicht habe, da die UVA
nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte. Dieser Umstand sei aber erst
rund einen Monat später aufgefallen. Zum 10. August 2006 sei dann eine
neuerliche Eingabe durchgeführt worden, der Erfolg beschieden war. Im Sinne
des § 217 Abs. 9 BAO werde die nachträgliche Zuerkennung der Wirkung
der Umsatzsteuergutschrift mit 17. Juli 2006 sowie die Nichtfestsetzung und
Gutschrift von Säumniszuschlägen nach § 217 Abs. 7 BAO
beantragt.
Im weitergehenden Ermittlungsverfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wurde die Bf. mit Schreiben vom 12. Dezember
2007 aufgefordert, nachvollziehbar auszuführen, dass sie an der
verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden trifft. Mit Schreiben vom
7. Jänner 2008 wurde durch die Bf. im Wesentlichen der bereits
geschilderte Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, dass aufgrund des
Vorfalls nunmehr Übermittlungsprotokolle sowie Anzeigen zum
Postausgangsbuch zum Finanzkassenkonto ausgedruckt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gem. Abs. 2 nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gem.
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzuberechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen iSd. § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den
Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes
Schulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden
nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine lediglich leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Die Bw. rechtfertigt ihre Säumnis damit, dass eine
elektronische Übermittlung der UVA am 17. Juli 2006 nicht erfolgreich
durchgeführt werden konnte und dies erst rund einen Monat später
aufgefallen sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führt die Bf. aus, dass
regelmäßig Übermittlungsprotokolle sowie Anzeigen zum
Postausgangsbuch zum Finanzkassenkonto ausgedruckt werden. Im Zusammenhang mit
elektronischen Überweisungen komme es immer wieder zu Fehlern, die aber
jedenfalls nicht auf ein grobes Verschulden zurückzuführen
seien.
Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich.
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des
Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen
bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO. § 217 Abs. 7
BAO sieht eine Begünstigung für jene Abgabepflichtige vor, die kein
grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Nach der ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im
vorliegenden Fall hätte daher die Bw. aus eigenem Antrieb konkret und
nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass sie an der
verspäteten Entrichtung der UVA kein grobes Verschulden trifft. Dies hat
die Bw. nicht getan, sondern nur allgemein darauf verwiesen, dass es hin und
wieder zu Fehlern kommt. Der Bw. ist insofern auch ein Vorwurf zu machen, dass
das "Nichtfunktionieren" der UVA-Übermittlung erkannt hätte werden
müssen, entweder dadurch, dass im "Dialogverfahren" allfällige Fehler
in Finanzonline sofort hätten auffallen müssen, oder im
"Datenstromverfahren", wenn die Übermittlung fehlgeschlagen ist. Eine
Überprüfung erst mehrere Wochen später, ohne nähere
Vorkehrungen zu treffen, rechtfertigt eine Maßnahme nach § 217 Abs 7
BAO jedenfalls nicht.
Wird dem Finanzamt eine UVA nämlich mittels
FinanzOnline übermittelt, so ist diese Übertragung in einem so
genannten Übertragungsprotokoll festgehalten. Diesem
Übertragungsprotokoll sind u.a. der Teilnehmer, der Benutzter, der genaue
Übertragungszeitpunkt sowie auch der Status für die "Übertragung
innerhalb der Finanzverwaltung" zu entnehmen.
Eine Erklärung, die über FinanzOnline
übermittelt werden soll, kann durch bewusste Auswahl des entsprechenden
Durchführungsbefehls entweder nur als Entwurf in der DataBox des
Teilnehmers gespeichert, oder als Erklärung geprüft und eingebracht
werden. In beiden Fällen erfolgt eine entsprechende Rückmeldung. Steht
FinanzOnline aus technischen Gründen nicht zur Verfügung, kann weder
ein Entwurf gespeichert noch eine Erklärung eingebracht werden und
erhält der Steuerpflichtige keine Rückmeldung. Ein automatisches
Speichern auf Grund kurzfristiger Störungen der Verbindung ist
ausgeschlossen. Erst nach Erhalt der Rückmeldung, dass die entsprechende
UVA vom Finanzamt auch übernommen worden ist, kann davon ausgegangen
werden, dass die Erklärung tatsächlich beim Empfänger eingelangt
ist. Möglich ist daher, eine Erklärung nur zu speichern, zuerst zu
speichern und später weiter zu verarbeiten oder diese ohne vorhergehende
Speicherung sofort beim Finanzamt einzubringen. Steht FinanzOnline aus
technischen Gründen nicht zur Verfügung, kann ein Steuererklärung
weder gespeichert noch beim Finanzamt eingebracht werden (vgl. dazu die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates zu RV/2147-L/02).
Gleichgültig, ob nun ein Arbeitnehmer der Bw oder ein
zu ihrer Vertretung berufenes Organ selbst für die Übertragungen per
FinanzOnline zuständig war, ist der Bw auf Grund folgender
Überlegungen ein über nur einen minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden vorwerfbar:
Nicht nur eine eingehende Überprüfung des
Übertragungsprotokolls wäre geboten gewesen, sondern zusätzlich,
sofern dieses dem Benutzer nicht ausreichend aussagekräftig erschien, eine
ehest mögliche Rückversicherung der ordnungsgemäßen
Übertragung. Dies hätte es dem betreffenden Benutzer ermöglicht,
Fehler fristgerecht zu erkennen. Diese Rückversicherung hätte entweder
durch eine kurze telefonische Anfrage beim Finanzamt oder der steuerlichen
Vertretung bzw. im Wege einer Kontoabfrage über FinanzOnline erfolgen
können. Dadurch, dass der Fehler aber erst rund 1 Monat später
auffiel, ist erkennbar, dass die Übermittlung nicht ausreichend
sorgfältig überprüft worden ist.
Sofern mit der Übermittlung nicht ein Organ der Bw.,
sondern ein Arbeitnehmer betraut war, wäre jenem ein ebenfalls über
einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Fehlverhalten vorzuwerfen, weil
er der ihm gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer
nicht nachgekommen wäre. Wird im Betrieb eines Unternehmens nämlich
ein Verfahren eingesetzt, sind nicht nur von einem damit befassten Arbeitnehmer
ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit, sondern vice versa
verstärkte Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen des dafür
zuständigen Vertreters der Gesellschaft zu fordern. Auf Grund der erst rund
1 Monat nach Fälligkeit entrichteten Abgaben ist davon auszugehen, dass
regelmäßige Überwachungshandlungen nicht im erforderlichen
Ausmaß gesetzt worden sind.
Nicht erkennbar ist ferner, wodurch der Fehler
tatsächlich verursacht worden ist und ob im Betrieb der Bw überhaupt
ein Kontrollsystem installiert gewesen bzw. wie dieses konkret ausgestaltet
gewesen ist. Nach Mitteilung der Bw. wurde dieses erst aufgrund des bereits
"passierten" Vorgangs eingerichtet. Es wäre aber an der Bw gelegen gewesen,
konkret darzutun, auf welche Art und Weise Vorkehrungen getroffen waren, um
Fehler wie den berufungsgegenständlichen zu vermeiden. Die Stellungnahme
vom 7. Jänner 2008 war jedenfalls auch nicht geeignet, den UFS vom
Fehlen einer "groben Fahrlässigkeit" zu überzeugen, weitere
Gründe, die einer Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlags rechtfertigen könnten, konnten überdies nicht
erkannt werden.
Die erkennende Behörde geht davon aus, dass der
Berufungswerber ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verhalten gesetzt hat. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
4. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0582-S/06
- Stammnummer
- 33416
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF