Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0572-G/06
Keine zusammengefasste Festsetzung nach § 201 BAO für zwei Kalenderjahre.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0572-G/06vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart darf nach § 201 Abs. 4 BAO nur für ein Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003 mit "Null" wegen verspäteter Geltendmachung zusammengefasst in einem Bescheid ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 22. August 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes MB vom 19. Juli 2006 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für die Jahre 2002 und 2003 im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am 26. März 2008 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=kurz Bw.) stellte mit Eingabe vom
10. Juli 2006 Anträge
(Verzeichnisse E 108e) auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
für die Kalenderjahre 2002 und 2003.
Die Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2002
ging beim Finanzamt am 6. Oktober 2003 körperlich und die des Jahres
2003 am 23. November 2004 elektronisch ein.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 erging am 9.
Oktober 2003, der des Jahres 2003 am 26. November 2004. Den
Erklärungen der Jahre 2002 und 2003 wurde kein Verzeichnis über die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie beigelegt und gab es auch
sonst keine Hinweise auf die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie.
Da die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
2002 und 2003 nach Ansicht des Finanzamtes zu spät erfolgt war, setzte das
Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid die Investitionszuwachsprämie 2002
und 2003 gemäß
§ 201 BAO mit Null fest.
Die Bw. bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung vom 22.
August 2006.
In der Berufung führte die Bw. aus, dass ihres
Erachtens die Koppelung der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an
die Einreichung der ersten Körperschaftssteuererklärung unsachlich
sei. Wer nämlich seine Erklärung für 2002 bereits am 31.
März 2003 eingereicht habe und binnen weniger Tage veranlagt wurde, habe so
in die Verspätungsfalle geraten können. Wer aber seine steuerlichen
Pflichten vernachlässigt habe und seine Erklärung für 2002 z.B.
erst am 30. Juni 2004 eingereicht habe, sei kaum Gefahr gelaufen, das
Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie verspätet
einzureichen. Ein Gesetz mit einem solchen Inhalt sei verfassungswidrig.
Seitens der Finanzverwaltung sei die Koppelung des
Prämienantrages an die erste Erklärung mit dem Argument der
Verwaltungsökonomie begründet worden. Dieses Argument sei aber nicht
überzeugend, da seit dem Steuerreformgesetz 2005 der Prämienantrag bis
zur Rechtskraft des Steuerbescheides nachgereicht werden könne.
Eine weitere unsachliche Differenzierung sei, dass
unterlassene Aufwendungen im Wege des § 299 BAO innerhalb eines Jahres ab
Rechtskraft des Steuerbescheides berücksichtigt werden könnten,
für die Investitionszuwachsprämie hingegen die Einreichfrist mit dem
Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung limitiert sein soll.
Der Gesetzestext des § 108e EStG 1988 in der Fassung
für die Jahre 2002 und 2003 sei missglückt. Das Gesetz lasse mehrere
Auslegungen zu und sei daher eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen
und die Vorlage des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie auch nach Einreichung der Steuererklärungen
als rechtzeitig zu erachten.
Außerdem hätte das Finanzamt, da es die
Anträge als verspätet eingereicht beurteilt, diese nach § 273 BAO
zurückweisen müssen, statt
diese abzuweisen. Nach Ansicht der Bw.
liege darin ein Verfahrensmangel.
Das Finanzamt legte in der Folge die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 6.
Dezember 2006 stellte die Bw. den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung
gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes in der gleichgelagerten, unter 2005/14/0002
anhängigen Rechtssache.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte allerdings in diesem
Zeitpunkt schon mit Erkenntnis vom 22. November 2006,
Gz.. 2006/15/0049 (Vorzahl 2005/14/0002) in dieser Sache entschieden und
ist unter Hinweis auf das Erkenntnis 2004/15/0104 zu dem Ergebnis gelangt, dass
ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der
Stammfassung des § 108 e EStG 1988 verspätet ist, wenn er nicht
spätestens mit Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wird. Diese
Befristung sei laut VwGH auch nicht unsachlich und verstoße nicht gegen
den Gleichheitssatz.
In der am 26. März 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte die Bw, ergänzend aus, dass die zu dieser
Frage ergangene Judikatur des VwGH, insbesondere die Entscheidungen
2004/15/0104, und 2006/15/0049 bekannt seien. Allerdings habe der VwGH im
Erkenntnis 2006/15/0049 ausgeführt, dass es einem Antragswerber zumutbar
sei, im Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung auch das für
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erforderliche Verzeichnis
beizulegen, weil dem Antragswerber zu diesem Zeitpunkt die Grundlagen für
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bereits bekannt sein
müssten.
Die Bw. stehe jedoch im Konzernverbund mit der Gesellschaft
und sei die Gesellschaft für das Rechnungswesen des Gesamtkonzerns, somit
für über 400 Konzerngesellschaften verantwortlich, wobei es
diesbezüglich eine Unterscheidung zwischen Immobilien- und
Mobilienprojektgesellschaften gebe. Im Herbst 2002, als die Möglichkeit der
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gesetzlich verankert worden
war, hätten erst Erhebungen durchgeführt werden müssen, welche
Wirtschaftsgüter allenfalls davon betroffen seien. Im Konzern habe
man, weil es in der Natur der Sache lag, den
Mobilien-Projektentwicklungsgesellschaften den Vorrang eingeräumt. Das BMF
habe erstmals im August 2003 eine Klarstellung zur
Investitionszuwachsprämie über die Abgrenzung zwischen Gebäude
und Betriebsvorrichtungen herausgegeben. Im gegenständlichen Fall gehe es
aber um Betriebsvorrichtungen, die in den betroffenen Veranlagungsjahren 2002
und 2003 dem Konto "Anlagen im Bau" zuaktiviert worden seien. Die Inbetriebnahme
sei erst im Jahr 2005 erfolgt. Es sei auch besonders arbeitsaufwendig gewesen,
aus der Gesamtsumme der Investitionen die prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter herauszuschälen.
Auf Grund dieser Verflechtungen und Abläufe sei die
Höhe der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt
der Einreichung der Abgabenerklärungen nahezu unfeststellbar gewesen, zumal
diese Information für die Abgabe der Steuererklärung nicht relevant
gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die die
Beantragung der Investitionszuwachsprämien für 2002 und 2003 zeitlich
nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärungen und nach Ergehen
der jeweiligen Körperschaftsteuerbescheide verspätet ist.
§ 108e EStG 1988 lautet in seiner Stammfassung (BGBl.
I Nr. 155/2002) samt Überschrift wie folgt:
"Befristete Investitionszuwachsprämie
§ 108e.
(1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die
gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zumindestens 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
(3) Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und
dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt
Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
miteinzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind
die Anschaffungs-oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für
die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2
geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist
auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag
der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch
eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund
einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als
Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter
Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Im Berufungsfall ist strittig, ob der erste Satz des §
108e Abs. 4 EStG 1988 dahingehend auszulegen ist, dass das dort genannte
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie der betreffenden Jahre 2002 und
2003 gleichzeitig mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres
einzureichen ist, also der Wortfolge "ist anzuschließen" auch ein
zeitlicher Aspekt innewohnt. Da die Bw. die gegenständlichen Verzeichnisse
mit denen die Investitionszuwachsprämien geltend gemacht wurden, dem
Finanzamt zeitlich nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärungen
vorlegte, kam das Finanzamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der Prämie nicht vorlagen.
Das Finanzamt setzte daraufhin die
Investitionszuwachsprämie für die
beiden Jahre 2002 und 2003
zusammen in
einem einzigen Bescheid
gemäß
§ 201 BAO mit
"Null" fest.
Die maßgeblichen
Bestimmungen des § 201 BAO lauten:
§ 201. (1) Ordnen
die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig
erweist............
(4) Innerhalb derselben
Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben
desselben
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in
einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die
Prämienfestsetzung zweier Kalenderjahre in
einem einzigen
Bescheid zusammengefasst und damit
gegen die Anordnung des § 201 Abs. 4 BAO verstoßen.
Darüber hinaus sind Anträge, die
materiellrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen, abzuweisen. Eine
Festsetzung nach § 201 BAO hat nur bei Vorliegen der Kriterien des Abs. 1
dieser Gesetzesstelle zu erfolgen, die im vorliegenden Fall aber nicht
erfüllt wurden.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß
aufzuheben.
Graz, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämieAbweisungverspätete Einreichung des Verzeichnissesmateriellrechtliche VoraussetzungFestsetzung kann nur Abgaben eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) umfassenmaterielle Voraussetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0572-G/06
- Stammnummer
- 33411
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF