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Findok · Richtlinien

ZT-7000

2.2.5. Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2021-0.085.142gilt ab 11.03.2008

Inhaltsverzeichnis der ZT-7000

Wortlaut laut Findok

2.2.5. Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr Die Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr im Sinn des Kapitels 98 der KN, somit nur bei Überschreiten eines statistischen Gesamtwertes von Euro (€) 3,0 Mio., ist nur mit Bewilligung des zuständigen Zollamtes zulässig. Zuständig ist das Zollamt des Bundeslandes, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 22 HStG 1995).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.085.142
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0400-IV/8/2008
Stammnummer
33406
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
11.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF