Findok · Richtlinien
ZT-7000
2.2.5. Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr
geltende FassungRichtlinie2021-0.085.142gilt ab 11.03.2008
Inhaltsverzeichnis der ZT-7000
Wortlaut laut Findok
2.2.5. Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr
Die Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr im Sinn des Kapitels 98 der KN, somit nur bei Überschreiten eines statistischen Gesamtwertes von Euro (€) 3,0 Mio., ist nur mit Bewilligung des zuständigen Zollamtes zulässig. Zuständig ist das Zollamt des Bundeslandes, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 22 HStG 1995).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.085.142
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0400-IV/8/2008
- Stammnummer
- 33406
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF