Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0173-L/08
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-L/08vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.W., xy.T., vom 8. November
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
10. Oktober 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das zuständige Finanzamt erließ den
Einkommensteuerbescheid 2006 am 10. Oktober 2007. Dabei wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Bergündung nicht berücksichtigt,
weil "die steuerpflichtigen Einkünfte
inkl. Wochengeld ihres Ehepartners höher als der maßgebliche
Grenzbetrag von 6.000 € sind".
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung ein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Alleinverdiener sei nicht
berücksichtigt worden, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin
laut übermitteltem Lohnzettel 6.619,02 € betragen hätten.
In der Folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, und ersuchte
weiters um Übersendung einer Kopie des Lohnzettels seiner Gattin M., um das
Einkommen zu überprüfen.
Mit Ersuchen um Ergänzung - datiert mit 17.
Jänner 2008 - wurde der Bw. aufgefordert eine schriftliche
Zustimmungserklärung seiner Ehegattin vorzulegen, "damit Auskünfte
über das Einkommen ihrer Gattin erteilt werden können".
Der Bw. reagierte auf das Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Gem. § 33 Abs. 4 EStG1988 idgF stehen zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsver-pflichtungen nachfolgende
Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind
364,00 Euro, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§106 Abs.1)
669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich
für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um
jeweils 220 Euro jährlich... Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4
(Anmerkung: "EU-Bürger") ist die unbeschränkte Steuerpflicht des
(Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der
mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in
einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung
ist,
dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2.200 Euro jährlich erzielt.
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und11 und auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese
Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der
Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte
im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt.
Unstrittig ist, dass die Ehegattin im gegenständlichen
Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte.
Laut vorliegendem Lohnzettel betrugen die Einkünfte
der Gattin M. W. für das berufungsgegenständliche Jahr 6.751,02 €
(KZ 245). Unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschale in Höhe
von 132 € erzielte die Ehegattin somit Einkünfte in Höhe von
6.619,02 €.
Diesbezüglich wurde vom Bw. auch nichts Gegenteiliges
vorgebracht.
Die Einkünfte der Ehegattin aus
nichtselbständiger Arbeit betrugen 6.619,02 €, somit mehr als der
Grenzbetrag von
6.000,00 €.
Auf Grund der Höhe der Einkünfte der Gattin
besteht somit kein Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
des Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2006 beim Bw. nicht vorlagen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 4. März
2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-L/08
- Stammnummer
- 33402
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF