Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0373-S/06
Zufluss einer ausländischen Pensionkassen-Leistung nach Wohnsitzverlegung ins Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-S/06vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vertreten durch
Vertreter, Adresse2, vom 8. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 27. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin ist in Österreich ansässig und bezog im Jahr 2005
zwei Altersrenten aus der Schweiz. Die Altersrente der A wurde als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Die "ordentliche
einfache Altersrente der Schweizerischen Ausgleichskasse" (AHV) beantragte die
Berufungswerberin unter Progressionsvorbehalt als steuerbefreite
Auslandseinkünfte zu erfassen. Das Finanzamt veranlagte laut
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27. April 2006 beide Rentenzahlungen als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der
daraufhin eingebrachten Berufung vom 9. Mai 2006 wendete die Berufungswerberin
ein, dass es sich bei der "Staatlichen Pension aus der Schweiz" in der Höhe
von 4.178,03 Euro um unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite
Auslandseinkünfte handle.
Die Berufung
wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2006 mit folgender
Begründung abgewiesen: " Nach Art. 19 DBA können Bezüge
aus der Altersrente der schweizerischen Ausgleichskassa nicht in Österreich
von der Besteuerung ausgenommen werden, weil Art. 19 nur solche Bezüge
erfasst, die aufgrund einer (ehemaligen) dem schweizerischen Staat
gegenüber erbrachten Arbeitsleistung gezahlt werden. Da die Voraussetzungen
nicht gegeben sind, unterliegt die Altersrente nach Art. 18 DBA in
Österreich der Besteuerung. Ihre Berufung war als unbegründet
anzuweisen".
Dagegen wurde
fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte die
Berufungswerberin aus, dass sie die "Staatlichen Pension aus der Schweiz"
aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Altersheim erhalte. Bei diesem Altersheim
handle es sich, nach ihrer Meinung, um eine Körperschaft öffentlichen
Rechts, sodass der Art. 19 des DBA zur Anwendung komme.
In einem
Schreiben vom 21. Jänner 2008 forderte der unabhängige Finanzsenat die
Berufungswerberin auf Unterlagen bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die
streitgegenständlichen Rentenzahlungen aufgrund einer früheren
Tätigkeit im öffentlichen Dienst für den Schweizer Staat, einen
Kanton, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere juristische Person
des öffentlichen Rechts erfolgten.
Die
Berufungswerberin führte daraufhin in der Vorhaltsbeantwortung vom 18.
Februar 2008 aus, dass das Altersheim, in dem sie gearbeitet habe, bereits seit
sieben Jahren geschlossen sei. Es wäre ihr daher nicht möglich eine
Bestätigung vorzulegen, dass es sich bei diesem Altersheim um eine
Körperschaft öffentlichen Rechts gehandelt habe. Es wurden auch sonst
keine diesbezüglichen Unterlagen oder sonstigen Beweismittel
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
Art. 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,
BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 204/2001 (DBA
Schweiz), dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 1 DBA
Schweiz, der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst betrifft, nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
dieses Doppelbesteuerungsabkommens stellt klar, dass Vergütungen,
einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm
erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder
Arbeitsleistungen auszahlt, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen.
Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem
Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten
gewährt werden.
Gemäß
Art. 4 DBA Schweiz versteht man unter einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person eine solche, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht
dort unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. analog Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, Art. 18 und 4).
§ 1 Abs.
2 EStG 1988bringt zum Ausdruck, dass in
Österreich jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig
sind, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 erstreckt sich die
unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen
Einkünfte. Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Absatz 2 stellt
klar, dass das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18
EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG)
sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 EStG.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Ziffer 3 zählen Pensionen aus einer ausländischen
gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entsprechen, zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Die Schweizer
Alters- und Hinterlassenenversicherung, besser bekannt unter der Abkürzung
AHV, bildet die erste Säule des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn
Beiträge an die AHV entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das
ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben
wird. Die Auszahlung von Leistungen aus der AHV-Versicherung erfolgt durch die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK).
Auf
gesetzlichen Beitragszahlungen beruhende Renten aus der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gehören zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit und werden als solche regelmäßig
in Anwendung von Artikel 18 des österreichisch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung unterzogen.
Das
DBA-Schweiz sieht eine Steuerbefreiung nur für jene Pensionen vor, die
unter Artikel 19 des Abkommens fallen. Es sind dies Pensionen von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, die für Arbeitsleistungen gezahlt
werden, die diesem Staat gegenüber (z.B. einem staatlich geführten
Spital) erbracht worden sind. Die Befreiung gilt nicht für andere
Pensionen, wie beispielsweise unter Artikel 18 des Abkommens fallende
AHV-Pensionen.
In ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 18. Februar 2008 konnte die Berufungswerberin keinerlei
Unterlagen oder Beweismittel vorlegen, dass die Rentenzahlungen aufgrund einer
früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst für den Schweizer
Staat, einen Kanton, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgen würden.
Die auf
gesetzlichen Pflichtbeiträgen beruhenden Rentenzahlungen der
eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV)
der Berufungswerberin unterliegen folglich grundsätzlich ab Zuzug nach
Österreich gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG und
gemäß Artikel 18 DBA-Schweiz der ausschließlichen Besteuerung
in Österreich.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
4. März 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0373-S/06
- Stammnummer
- 33393
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF