Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0097-S/08
Krankheitskosten der Ehegattin als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-S/08vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.) neben der
Geltendmachung von Sonderausgaben auch Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung. Die ihn selbst betreffenden Kosten
betrugen € 480,-. In einer Beilage zur Erklärung legte er dar,
dass für seine Ehefrau im Jahr 2006 Krankheitskosten in Höhe von
€ 5.657,50 angefallen seien, nämlich Kosten einer Zahnbehandlung,
andere Heilkosten sowie Medikamente und Rezeptgebühren. Da es seiner Frau
unmöglich gewesen sei, diese hohen Kosten selbst zu tragen, mögen
diese bei seinem Jahresausgleich berücksichtigt werden.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2007 erkannte
das Finanzamt nur die eigenen Krankheitskosten des Bw. als
außergewöhnliche Belastung an; diese lagen aber unter dem
Selbstbehalt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des
Bw., der im wesentlichen davon ausging, dass das Finanzamt die
Berücksichtigung der Krankheitskosten seiner Ehefrau übersehen
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab, weil die Ehefrau ein eigenes Einkommen habe,
aus dem sie die Kosten tragen könne und eine Unterhaltspflicht des Bw.
nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung,
dass seine Ehefrau im Jahr 2006 ein Einkommen von etwa € 13.000,-
bezogen habe. Die Krankheitskosten hätten € 5.657,50 betragen,
mit dem verbleibenden Rest von etwa € 7.400,- könne seine Gattin
ohne Unterstützung durch den Bw. ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Im
übrigen verweise er auf das Gutachten des Amtsarztes, wonach man alles
daran setzen müsse, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seiner Ehefrau hinauszuzögern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bw. seine
Ehegattin betreffende Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
absetzen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 leg. cit.) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig bedeutet, dass man sich einer Belastung
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die durch
eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden,
außergewöhnlich, weil sie aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen (Doralt, EStG, § 34 TZ 78
Krankheitskosten).
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 3 und 4
EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Krankheitskosten stellen daher grundsätzlich eine
außergewöhnliche Belastung dar. Krankheitskosten, die für einen
nahen Angehörigen (Ehegattin) übernommen werden, erwachsen aber nur
dann zwangsläufig, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung
besteht, also für nahe Angehörige ohne eigenes Einkommen oder wenn der
einkommensschwächere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem
einkommensstärkeren Ehegatten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung
der Zivilgerichte hat in den Fällen, wo beide Ehegatten ein eigenes
Einkommen haben, der schlechter verdienende Ehegatte Anspruch auf 40% des
Familieneinkommens. Von diesem Anteil am Familieneinkommen ist das
Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter Höhe abzuziehen
(Schwimann, Kommentar zum ABGB, § 94 Rz 25). Relevante
Abweichungen nach den Umständen des Einzelfalles sind bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Anzuerkennender Mehrbedarf ist auf
beiden Seiten zu berücksichtigen. Insbesondere krankheitsbedingter
Mehrbedarf kann den Unterhaltsanteil des Berechtigten am Familieneinkommen bis
zu 50% erhöhen (Schwimann, aaO, § 94 Rz 26).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass sowohl der
Bw. als auch seine Ehegattin jeweils über eigene Pensionseinkünfte
verfügen. Der Bw. bezog im Jahr 2006 Bruttoeinkünfte von
€ 24.694,64, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und
der Lohnsteuer betrugen die Einkünfte € 18.851,55. Seine Ehefrau
bezog Bruttoeinkünfte von € 13.780,62, abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge verblieben tatsächliche Einkünfte von
€ 13.098,54. Das gemeinsame Familieneinkommen machte somit
€ 31.950,09 aus. Der Anteil am Familieneinkommen, der der Ehegattin
zusteht, beträgt € 12.780,- (40%). Dies ist jedoch weniger als
die Einkünfte, die die Ehegattin selbst bezieht. Das bedeutet, dass die
Ehefrau des Bw. keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem
besser verdienenden Ehemann hat. Aus diesem Grund ist die Kostentragung dem Bw.
nicht zwangsläufig erwachsen.
Zu prüfen ist noch, ob die von der Rechtsprechung
für den Unterhaltsanspruch entwickelten Prozentsätze dem konkreten
Fall gerecht werden, oder ob auf einer Seite (Unterhaltsberechtigter oder -
verpflichteter) ein Mehrbedarf besteht. Ein solcher Mehrbedarf wurde vom Bw.
nicht eingewendet und ist auch aus der Aktenlage nicht offensichtlich erkennbar.
Allerdings geht aus dem Einkommensteuerbescheid der Ehefrau hervor, dass ihr ein
Freibetrag wegen eigener Behinderung zusteht. Insofern wäre ein
krankheitsbedingter Mehrbedarf der Ehegattin des Bw. durchaus möglich und
denkbar. Laut oben zitierter Rechtsprechung kann ein solcher anzuerkennender
Mehrbedarf den Unterhaltsanspruch auf bis zu 50% des Familieneinkommens
erhöhen.
Allerdings ist damit im konkreten Fall für den Bw.
nichts gewonnen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ehefrau des Bw. einen
Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens hätte, wäre
dadurch gegenüber dem Bw. ein Unterhaltsausgleichsanspruch von
€ 2.876,- gegeben. Das sind rund 18% des Familieneinkommens. In diesem
Fall wäre der Bw. verpflichtet, die Krankheitskosten seiner Ehefrau in
Höhe von 18% zu tragen, also im Ausmaß von € 1.018,- (18%
von € 5.657,-). Dieser Betrag liegt aber unter dem Selbstbehalt, den
der Bw. zu tragen hat, und zwar auch bei Berücksichtigung seiner eigenen
Krankheitskosten. Laut Einkommensteuerbescheid beträgt der Selbstbehalt des
Bw. € 2.176,-. Die eigenen Krankheitskosten des Bw. belaufen sich auf
€ 480,-. Eine steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten
der Ehegattin des Bw. könnte daher auch dann nicht erfolgen, wenn von einem
Mehrbedarf der Ehefrau auszugehen wäre.
Aus den genannten Gründen war die Berufung daher
abzuweisen.
Salzburg, am
3. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-S/08
- Stammnummer
- 33387
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF