Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2835-W/06
Für die Anerkennung von Aufwendungen für Bürobedarf, Internet, Telefon, Reisen zu Kongressen, Tagungen etc. als Werbungskosten genügt es nicht, dass diese im Rahmen einer Tätigkeit anfallen, die zu einem Steigen des Ansehens der Abteilung führt, in der der Bw. unselbständig erwerbstätig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2835-W/06vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., H.gasse, vertreten durch Mag
Andrea Müller-Morawetz, 1100 Wien, Jagdgasse 25, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 8/16/17betreffend Einkommensteuer 1994 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1994 bis 2002 Einkünfte aus
1. nichtselbständiger
Tätigkeit und zwar als Beamter im Bundesdienst. Er war zunächst Leiter
der Abteilung für xxx xx. Ab 1.1.2000 im B. und ab 1.4.2000 im BM.
beschäftigt.
2. aus
selbständiger Tätigkeit.
In den Einkommensteuererklärungen wurde der Inhalt der
Tätigkeit mit "Chemiker, Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und
Konsulent" angegeben.
Da die selbständige Tätigkeit bereits in den
Jahren vor 1994 laufend zu Verlusten geführt hatte, die vor allem durch den
hohen Aufwand für Reisen verursacht waren, erfolgte die Veranlagung der
Jahre 1994 bis 2001 zunächst gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufig. Mit Bescheiden vom 21. April 2004 wurden diese
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt und die Einkommensteuer für das Jahr 2002 veranlagt. Das
Finanzamt verwies zur Begründung auf § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung in der Fassung BGBl. 1997/358, wonach im konkreten Fall
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Gewinnerzielungsabsicht
nicht zu erkennen sei. Der kostenintensive Betriebsrahmen sei durch die
erzielbaren Einnahmen nicht finanzierbar, umso mehr als offenbar Einnahmen nur
unter Einsatz eines massiven Betriebsaufwandes erzielbar seien, welcher die
Einnahmen zumindest wieder egalisiere. Weiters wurde auf das Vorbringen des Bw.
verwiesen, wonach im Hinblick auf die zu erwartende Pensionierung die
selbständige Tätigkeit stark eingeschränkt werde und es
unwahrscheinlich sei, dass diese Aktivitäten nach der Pensionierung
weitergeführt würden. Es seien somit keine objektiv nachvollziehbaren
Umstände genannt worden, die auf das Vorliegen einer Einkunftsquelle
schließen ließen und daher davon auszugehen, dass ein Gesamtgewinn
in absehbarer Zeit nicht vorliegen werde.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom
17. Mai 2004 fristgerecht berufen und als Begründung folgendes
vorgebracht:
Der Bw. habe nunmehr festgestellt, dass er seine
selbständige Tätigkeit wenn auch in kleinerem Ausmaß nach
erfolgter Pensionierung dennoch fortführen werde. Er sei ein anerkannter
Experte für xxxx und werde vermutlich auch weiterhin zu verschiedenen
Kongressen eingeladen werden, sodass noch weitere Einkünfte möglich
seien. Er habe bereits im wiederholten Maß darauf hingewiesen, dass seine
Betriebsausgaben auch Werbungskosten für die Tätigkeit aus
nichtselbständiger Arbeit darstellten. Somit könnten 55% der Kosten
der selbständigen Tätigkeit zugeordnet werden. Der Bw. legte eine
diesbezügliche Aufstellung vor, wonach Kosten, die direkt der
selbständigen Tätigkeit zugeordnet werden könnten auch dort
erfasst werden. Die restlichen 45% seien Werbungskosten und dadurch bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Eine
direkte Aufteilung sei nur schwer möglich, da die selbständige
Tätigkeit mit der Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit
korreliere. Das Ansehen der Abteilung steige zusehends, wenn der
Abteilungsleiter zu verschiedenen Kongressen eingeladen werde. Steige das
Ansehen der Abteilung, gäbe es für diese Abteilung mehr Budget und
mehr Fördergelder. Mehr Budget bedeute mehr Ausgaben für die Forschung
und mehr Veröffentlichungen in den Fachzeitschriften bzw. Einladungen zu
Kongressen. Andererseits steige der Bekanntheitsgrad des Wissenschaftlers durch
die Veröffentlichungen, sodass vielleicht auch kommerzielle Projekte
akquiriert werden könnten. Viele der geltend gemachten Kosten seien somit
für beide Tätigkeiten notwendig. Zum Beispiel verkehre die
internationale Wissenschaftscommunity seit langem über Internet. Da die
flächendeckende Internetanbindung in den öffentlichen Stellen erst
sehr spät erfolgt sei, habe er privat die Voraussetzungen schaffen
müssen, um am wissenschaftlichen Diskurs teilnehmen zu können.
Kongresse und Tagungen seien teilweise von eigenen Mitteln bestritten worden, da
die Reisebudgets in den verschiedenen Abteilungen im Zuge der Budgetsanierung
gekürzt worden seien. Daher erkläre sich der hohe Reisekostenaufwand.
Weiters sei anzumerken, dass die Kongresse und Tagungen auch zur Weiterbildung
gedient hätten. Speziell in der x müssten internationale Kongresse
besucht werden, um die neuesten Forschungsergebnisse austauschen zu können.
Aber auch S.konferenzen seien für die Anbahnung von Forschungsprojekten
oder für Fachdiskussionen unumgänglich. Der Besuch von anderen
Forschungseinrichtungen werde auch zum Wissensaustausch und zur Vertiefung
genutzt. Werde nun all dies berücksichtigt, so ergebe sich bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit ein Gesamtüberschuss.
Weiters führte der Bw. aus, dass er seit 1996 für
seine Tochter Unterhalt leiste und beantragte die Zuerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrages bzw. auf Grund der hohen Verpflichtung die
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom
15. April 2005 hinsichtlich der Jahre 1994 und 1997 bis 2002 einen
Vorlageantrag. Darin verwies er nochmals auf die bereits vorgelegte Aufteilung
des Aufwandes zu je 55% auf die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit und 45% auf die Tätigkeit aus nichtselbständiger
Arbeit. Dieses knappe Überwiegen der selbständigen Arbeit habe sich
durch den Vergleich von Arbeitseinteilung, Arbeitsaufkommen und
Auftragsaquirierung ergeben. Er habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass
die Aufwendungen auch für die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit notwendig gewesen seien. Er habe in den Jahren 1996 bis 1998
verschiedenste Projekte des UM (z.B. europäische R.sstudie) betreut, welche
aufgrund der mangelhaften Ausstattung der Abteilung (kein Internetanschluss)
überwiegend von zu Hause betreut hätten werden müssen. Diese
Kosten (Porto, Büromaterial) seien Werbungskosten, wenngleich sie auch die
betriebliche Tätigkeit betreffen. Auch in den Folgejahren habe er die
verschiedensten Forschungsprojekte betreut und zwar auch von zu Hause aus.
Dafür habe er sich auch durch die Teilnahme an Tagungen und Konferenzen
laufend weiterbilden müssen.
Ergänzend zum Sachverhalt ist auszuführen, dass
der Bw. seinen Jahreserklärungen zum Teil ausführliche Schilderungen
seiner wissenschaftlichen Tätigkeit beilegte: z.B. 1994: Er sei mit der A.
betraut worden. Dies habe eine Menge Vorarbeit, eine Unzahl von Telefonaten,
E-Mails und Fax mit USA und Australien bedingt. Die dabei gemachten Erfahrungen
kommen ihm auch als Leiter der Abteilung für xxx xx zugute. 1997: Die
Betrauung mit dem bereits erwähnten M.Projekt führte zu einer Unzahl
von Besprechungen in Wien. Die Verfassung des Berichtes und die damit
verbundenen Arbeiten, die Koordinierung der Tätigkeiten mit
Teammitarbeitern aus verschiedenen Ländern, habe einer Vielzahl von
Telefonaten, Fax und E-Mails bedurft. Die Erfahrungen kommen ihm auch in
Österreich zugute. 1998: Er habe an zwei Konferenzen in USA und Peking
teilgenommen, die für die Fortbildung sehr wichtig gewesen seien. 1999: Die
Bedeutung der wissenschaftlichen Arbeit für die Fortbildung sei schon
öfters betont worden. Auch in den Jahren 2000 und 2001 seien
Konferenzen zur Weiterbildung besucht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
zunächst im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit geltend gemachten Betriebsausgaben im Ausmaß von 45%
Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit darstellen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Entgegen dem Vorbringen in
der Berufung und im Vorlageantrag brachte der Bw. im bisherigen Verfahren nicht
vor, dass die im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
geltend gemachten Aufwendungen auch Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit seien, sondern regte vor allem im
Hinblick auf die Reiseaufwendungen an, dass er seine
Einkommensteuererklärungen entsprechend abändern würde, wenn das
Finanzamt der Auffassung sein sollte, dass diese Aufwendungen Werbungskosten
seien. Richtig ist, dass eine Aufteilung der Werbungskosten, wie sie in der
Berufung erfolgte zu positiven Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit führen würde und somit Liebhaberei nicht vorläge.
Zu prüfen ist daher, ob eine solche Aufteilung zulässig ist bzw. die
geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich in einen gewissen Prozentsatz
auch durch die nichtselbständige Tätigkeit veranlasst sind. Zu gelten
hat auch in diesem Zusammenhang der bereits mehrfach vom Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochene Grundsatz, wonach die in einem Verfahren getätigten
Erstangaben meist der Wahrheit am nächsten kommen, wie hier die in den
Beilagen zu den jeweiligen Einkommensteuererklärungen gemachten Angaben vor
allem über den Zweck der die Verluste der jeweiligen Jahre wesentlich
beeinflussenden Aufwendungen für Reisen, Telefon, Internet und
Bürobedarf (vgl. VwGH vom 20. November 1990, 90/14/0180). Im
Vorlageantrag direkt angesprochen werden Aufwendungen für Internet, Porto
und Büromaterial in den Jahren 1996 bis 1998 in denen der Bw.
verschiedenste Projekte des UM geleitet hat. Vergleicht man dieses Vorbringen
nun mit den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997, so
wird dort ausdrücklich auf die hohen Internet-, Telefon- und
Telefaxgebühren verwiesen, die durch die Betrauung mit der L. entstanden
sind. Der Bw. ging also zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich davon aus, dass
diese Aufwendungen mit seiner wissenschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang
stehen. Zu Kongressen, Tagungen, Vorträgen und dergleichen brachte der Bw.
wiederholt vor, dass diese auch der Fortbildung dienten. Damit sind sie aber
noch nicht durch seine nichtselbständige Tätigkeit veranlasst. Wenn
auch dem Bw. in diesem Zusammenhang gemachte Erfahrungen oder neue Erkenntnisse
möglicherweise im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit
zugute kommen (vgl. die Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996)
reicht dieser Umstand für eine Qualifizierung dieser Aufwendungen als
Werbungskosten nicht aus. Das gleiche gilt wie in der Berufung vorgebracht
für ein mögliches Steigen des Ansehens der Abteilung, die der Bw.
leitet und den daraus entstehenden Folgewirkungen wie etwa weiterer
Forschungsaufträge. Wenn der Bw. nunmehr ein knappes Überwiegen der
selbständigen Arbeit vorbringt und dieses durch Arbeitseinteilung,
Arbeitsaufkommen und Auftragsaquirierung verursacht sein soll, so mangelt es
dieser Aufstellung an quantitativen und qualitativen Zuordnungskriterien. Die
gewählten Prozentsätze erscheinen daher rein willkürlich und
deshalb so gewählt, um positive Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit zu erzielen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Aufteilung
all jener Kosten, die der Bw. bisher als durch seine selbständige
Tätigkeit veranlasst gesehen hat, nunmehr deshalb erfolgen soll, um eine
Qualifizierung dieser Tätigkeit als Liebhaberei gemäß
§ 1 Liebhabereiverordnung zu vermeiden. Hinsichtlich der Pensionierung
ab dem Jahr 2003 als Beurteilungskriterium für die Frage, ob ein
Gesamtgewinn der selbständigen Tätigkeit zu erwarten wäre,
führt auch das Berufungsvorbringen, wonach die selbständige
Tätigkeit in kleinerem Ausmaß aber doch fortgeführt werden soll,
zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Wenn schon die Ausübung der
Tätigkeit in vollem Umfang nicht zu positiven Einkünften führte
ist dies auch für die Ausführung im eingeschränkten Ausmaß,
selbst bei allfälliger gleichzeitiger Reduzierung der kostenintensiven
Aufwendungen, wie etwa Reisespesen, nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrages bzw. Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen
für die Tochter als außergewöhnliche Belastung (siehe die der
Berufung beigelegte Aufstellung über Unterhaltszahlungen in den Jahren 1996
bis 2004) ist hinsichtlich der den Vorlageantrag umfassenden Jahre 1997 bis 2002
auszuführen, dass jeweils ein Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannt wurde, durch
den grundsätzlich Unterhaltsleistungen für Kinder abgegolten werden.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Zif. 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur
dann steuerlich absetzbar, wenn sie beim Berechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen. Laufende Unterhaltszahlungen
an Kinder sind demanch gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 nicht als
außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 3.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2835-W/06
- Stammnummer
- 33376
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF