Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0447-F/07
Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-F/07vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähigen Ausgaben gehören auch Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt. Eine Widmung von Geldern für ein bestimmtes Objekt steht nur dann der Abzugsfähigkeit entgegen, wenn dieses sich im Eigentum des Spenders befindet und diesfalls unter Umständen von einer Gegenleistung des Bundesdenkmalamtes an den Spender ausgegangen werden könnte. Dass das Bundesdenkmalamt zwecks Finanzierung von Ausgrabungen an den Bw herangetreten ist bzw. dieser an der Betreibergesellschaft des Golfplatzes, die zudem nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist, beteiligt ist bzw. ein vermuteter Werbeeffekt für die Golfplatzbetreiber hindern die Abzugsfähigkeit der tatsächlich geleisteten Zuwendungen als Sonderausgaben nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adresse, vertreten durch die
Engljähringer & Fleisch Steuerberater OEG, 6830 Rankweil,
Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen integrierten
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in der
Einkommensteuererklärung 2006 u.a. die Berücksichtigung von
Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Betrag von 29.306,88 € als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 beantragt.
Im Einkommensteuerbescheid vom 26. April 2007 wurden diese
Zuwendungen mit der Begründung, Spenden an das Bundesdenkmalamt seien nur
dann abzugsfähig, wenn sie ohne Verwendungseinschränkung erfolgen
würden, nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Da die Zahlung
über 29.306,88 € für die archäologischen Grabungen im
Golfplatzbereich erfolgt sei (Verwendungseinschränkung), könne diese
nicht in Ansatz gebracht werden.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 16. Mai
2007, die noch einen weiteren Berufungspunkt (Besteuerung
Diensterfindungsprämie) zum Gegenstand hatte, brachte der steuerliche
Vertreter des Bw bezüglich der Nichtanerkennung der Zahlungen an das
Bundesdenkmalamt als Sonderausgaben vor, dem Gesetz sei in keiner Weise zu
entnehmen, dass eine Verwendungseinschränkung der steuerlichen Anerkennung
abträglich wäre und laut Doralt (Rz 352/2 zu § 4 EStG) seien
Zuwendungen an das Bundesdenkmal auch dann begünstigt, wenn sie für
bestimmte Objekte zweckgebunden seien. Als einzige Einschränkung werde
unter Hinweis auf die LStRL Rz 566 angeführt, dass Zuwendungen zur
Sanierung des eigenen denkmalgeschützten Objektes nicht abzugsfähig
seien. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, es handle sich bei
dem Objekt nicht um eines, das im Eigentum des Bw stehe. Die in Rede stehenden
Ausgrabungen befänden sich auf einem Grundstück der A . Das
Bundesdenkmalamt habe den Wunsch geäußert, die im Zuge von
Grabungsarbeiten entdeckten Gebäudeteile freizulegen, dies jedoch nur dann,
wenn sich jemand fände, der diesbezüglich die Finanzierung
übernehme.
Doralt verweise a.a.O darauf, dass nach BMF eine
Zweckbindung steuerschädlich sei und verweise auf eine Erledigung aus dem
Jahr 1993 (SWK 211). In jenem Fall seien Zahlungen an ein Sonderkonto des BMwA
für den Wiederaufbau der Redoutensäle der Wiener Hofburg geleistet
worden, denen die steuerliche Absetzbarkeit versagt worden sei, da lt. Gesetz
eindeutig nur das Bundesdenkmalamt als begünstigter Empfänger genannt
sei. In der Erledigung heiße es, "da die
Institutionen, an die Spenden steuerbegünstigt geleistet werden
können, im Gesetz taxativ aufgezählt seien, sei es nicht
zulässig, die Spenden mit einer Widmung zu versehen, um dadurch andere
Institutionen in den begünstigten Empfängerkreis
einzubeziehen".
Diese Einschränkung sei durchaus sachgerecht und und
seiner Ansicht nach durch den Gesetzestext gedeckt. Wenn aber die Spende
eindeutig einem Projekt des Bundesdenkmalamtes zurechenbar sei, sei dies nicht
mehr der Fall. Es erscheine in dem Zusammenhang gar abstrus, dass Spenden an das
BDA, welche nur mit einem Verwendungsvorschlag versehen würden, absetzbar
sein sollten und Aufwendungen für konkrete Projekte des Bundesdenkmalamtes
nicht. Er gehe davon aus, dass diese Auslegung einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht standhalten würde.
Das Finanzamt hat die Berufung gegen die
Nichtberücksichtigung der Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt in der
insgesamt teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 24. September
2007 (Stattgabe allerdings nur hinsichtlich der Besteuerung der
Diensterfindungsprämie) als unbegründet abgewiesen. Begründet
wurde dies im Wesentlichen damit, freiwillige Zuwendungen würden
grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. Die
Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 7 bzw. § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988
würden eine Durchbrechung dieses Grundsatzes darstellen, weshalb der dort
verwendete Begriff freiwillige Zuwendung sehr eng auszulegen sei, und zwar im
Sinne von "uneigennütziger
Spende". Mit dem Prinzip der Uneigennützigkeit sei auch die strikte
Widmung einer Spende zugunsten einer bestimmten Person bzw. Institution nicht
vereinbar (vgl. Quantschnigg / Schuch, § 4 Tz 45.5.).
Eine derart strikte Zweckwidmung dokumentiere nämlich
ein besonderes Interesse des Spenders am geförderten Objekt, sodass dieses
in rechtlicher Hinsicht dem grundsätzlichen Abzugsverbot des § 20 EStG
1988 näher komme als dem von den §§ 4 und 18 EStG 1988 erfassten
Willen des Gesetzgebers, Spenden an das Bundesdenkmalamt als Institution
steuerlich zu begünstigen.
Darüber hinaus werde bei einer strikten Zweckwidmung
dem Bundesdenkmalamt die Möglichkeit genommen, die Spende auch anderweitig
zu verwenden, wenn beispielsweise mehr gespendet werde, als für die
bezügliche denkmalpflegerische Maßnahme notwendig sei (s. Artikel von
Prof. Heidinger im SWK-Heft 31 aus 1991). Ein bloßer Verwendungsvorschlag
stelle hingegen kein Hindernis für die Steuerbegünstigung dar.
Wenngleich dies im bisherigen Verfahren vom Bw verneint
worden sei, sei es im gegenständlichen Fall bei objektiver Betrachtung
nicht abwegig, ein besonderes eigennütziges Interesse des Spenders an
diesem Ausgrabungsobjekt zu unterstellen, sei dieser doch selbst am Golfplatz
beteiligt. Eine derartige Ausgrabungsstätte auf dem Golfplatzareal sollte
sich im Rahmen von Werbemaßnahmen für den Golfplatz nicht negativ
für die Golfplatzeigentümer auswirken. Beispielsweise werde im
Internet (Angabe der Internetadresse) der Golfplatz Is Molas auf Sardinien mit
folgenden Hinweisen beworben: "Genießen
Sie den Ausblick auf die römischen Ausgrabungen" bzw.
"Der einzigartige Ausblick auf die
römischen Ausgrabungen sorgen für ein einmaliges
Golferlebnis".
Das Finanzamt vertrete daher die Rechtsansicht, dass die
gegenständliche zweckgebundene Zahlung an das Bundesdenkmalamt wegen der
fehlenden Uneigennützigkeit steuerlich nicht absetzbar sei.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 hat der Bw fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen
Finanzsenat gestellt. In der Begründung wurde bezüglich der vom
Finanzamt aus der Zweckwidmung abgeleiteten fehlenden Uneigennützigkeit
eingewendet, die Initiative zur erfolgten Restauration sei nicht vom Spender
ausgegangen. Die zuständigen Verantwortlichen des BDA seien auf den Bw
zugekommen und hätten ihn gebeten, das Projekt zu finanzieren, da dem
Denkmalamt die Mittel dazu fehlen würden. Demnach sei schon die erfolgte
Zweckwidmung dem Denkmalamt zuzurechnen und nicht durch den Spender
erfolgt.
Dem Argument des Finanzamtes, bei einer strikten
Zweckwidmung werde dem Denkmalamt auch die Möglichkeit genommen, die Spende
anderweitig zu verwenden, wenn mehr gespendet werde als notwendig, was ebenfalls
ein Hindernis für die steuerliche Absetzbarkeit darstelle, wurde
entgegengehalten, im gegenständlichen Fall habe es keine Mittel geben
können, die allenfalls anderweitig zu verwenden gewesen wären, da die
Spende entsprechend den Abrechnungen erfolgt sei.
Als weiteres Argument gegen die Uneigennützigkeit der
Spende werde die Beteiligung des Bw an der Betreibergesellschaft des Golfplatzes
und die damit verbundene Möglichkeit genannt, die Ausgrabungen für
Werbemaßnahmen zu verwenden. Konkret werde auf die Website eines
Golfplatzbetreibers in Sardinien Bezug genommen, auf der der
"einzigartige Ausblick auf die römischen
Ausgrabungen" hervorgehoben werde, der für ein
"einmaliges Golferlebnis sorgt". Es sei
dem UFS überlassen über die Werbewirksamkeit eines acht mal zehn Meter
großen und ca. 50 cm aus der Erde ragenden Gemäuers auf einem etliche
tausend Quadratmeter großen Gelände zu urteilen. Es sei wohl absolut
unrealistisch, dass ein solches als Grund dienen solle, in B Golf zu
spielen.
Ebenso abwegig sei es, dem Bw zu unterstellen, er
hätte fast 30.000 € aus eben diesem Grund für die Betreiber GmbH
ausgegeben. Es sei schon richtig, dass der Bw an dieser Gesellschaft beteiligt
sei, jedoch habe er sich auch schon im Vorfeld die für die GmbH
getätigten Leistungen honorieren lassen. Wie aus der
Einkommensteuererklärung 2005 ersichtlich sei, seien für diverse
Leistungen in den Jahren 2004 und 2003 jeweils 3.000,00 € bzw. 13.920,00
€ netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden. Die
Mutmaßung, er hätte in der Folge einen entsprechend hohen Betrag
ausgegeben, damit die Betreibergesellschaft und damit unter anderem auch er mit
den Ausgrabungen Werbung machen könne, entbehre angesichts dessen absolut
jeder Grundlage.
Über Vorhalt des UFS vom 15. Februar 2008 hat das
Finanzamt in einer Stellungnahme mit E-Mail vom 26. Februar 2008 seinen
bisherigen Standpunkt bekräftigt. Die fehlende Uneigennützigkeit des
Spenders ergebe sich vor allem aus der Tatsache, dass sich das Bundesdenkmalamt
zwecks Finanzierung der archäologischen Ausgrabungen explizit an den Bw
gewandt habe. Gerade diese Vorgangsweise impliziere die fehlende
Uneigennützigkeit des Spenders und entspreche nicht dem üblichen
Spendenvorgang. Unter Beachtung der Grundsätze des allgemeinen
wirtschaftlichen Denkens sei es gerade eine logische Schlussfolgerung, dass sich
das Bundesdenkmalamt an jene Person zur Übernahme der Kosten gewandt habe,
die am ehesten die Finanzierung übernehmen würde, zumal dieser, wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung angeführt, am Golfplatz B beteiligt
sei und seine Funktion als Golfplatzrepräsentant wahrnehme und daher
bedacht sei, sämtliche Möglichkeiten, die die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für die Betreibung des Golfplatzes optimieren
würden, wahrzunehmen. Durch die geleistete Finanzierung und daraus folgende
verbesserte Marktpräsenz des Golfplatzes weise dieser mit dem Fund, dessen
Größe im gegenständlichen Fall unbeachtlich sei, eine
zusätzliche Attraktion auf. Das Finanzamt vertrete weiterhin den
Standpunkt, dass sich eine derartige Ausgrabungsstätte auf dem
Golfplatzareal im Rahmen von Werbemaßnahmen für den Golfplatz nicht
negativ auswirken sollte. Ein Nachweis der Intensität der Werbewirkungen
könne das Finanzamt nicht erbringen, zumal hiezu empirische Erhebungen
notwendig wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Bw
im Jahr 2006 an das Bundesdenkmalamt geleisteten Spenden im Betrag von 29.306,88
€ als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
abzugsfähig sind.
Gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben zur
Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 leg. cit. als
Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese nicht aus dem
Betriebsvermögen erfolgen. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als
Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit den Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 insgesamt 10 % des
sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des
unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
Zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausgaben
gehören aufgrund des Verweises in § 18 Abs. 1 Z 7 auf § 4
Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 auch Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt.
Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Spenden an
das Bundesdenkmalamt als Sonderausgaben in der Berufungsvorentscheidung im
Wesentlichen mit der fehlenden Uneigennützigkeit aufgrund der Zweckwidmung
und eines möglichen Werbeeffekts abgelehnt.
Das Finanzamt übersieht dabei allerdings, dass nach
dem Vorbringen des Bw im Vorlageantrag vom 8. Oktober 2007 die Initiative zur
erfolgten Restauration vom Bundesdenkmalamt ausgegangen ist und die
Verantwortlichen des Bundesdenkmalamtes an den Bw mit der Bitte, das konkrete
Projekt zu finanzieren, herangetreten sind. Es kann daher von einer
Einschränkung des Bundesdenkmalamtes als Spendenempfänger durch den
Bw, die Spende anderweitig zu verwenden, nicht gesprochen werden. Die Spende
erfolgte laut Bw entsprechend den Abrechnungen, sodass es auch zu keinem
anderweitig verwendbaren Überschuss kommen konnte.
Unter den gegebenen Umständen, die vom Finanzamt nicht
in Zweifel gezogen wurden, kann aber nach Ansicht der Referentin des UFS von
einer Zweckbindung der Spende durch den Bw nicht gesprochen werden. Im
Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Gesetz nicht, dass eine Widmung von
Geldern für ein bestimmtes Objekt (nach Ansicht der Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) mit der Einschränkung, dass sich
dieses nicht im Eigentum des Spenders befindet und diesfalls unter
Umständen von einer Gegenleistung des Bundesdenkmalamtes an den Spender
ausgegangen werden könnte) der Berücksichtigung der Zuwendung als
(Sonder)ausgabe entgegenstünde (vgl. Doralt, EStG 1988, § 4 Tz 325/2)
und widerspräche die gegenteilige Sicht nach Ansicht des UFS auch der
Intention der steuerlichen Begünstigung von Spenden an das
Bundesdenkmalamt. Das Grundstück, auf dem die Ausgrabungen erfolgt sich,
befindet sich weder im Eigentum des Bw noch der Betreibergesellschaft des
Golfplatzes.
Den Werbeeffekt der gegenständlichen Ausgrabungen
hält die Referentin den Ausführungen des Bw im Vorlageantrag folgend
für vernachlässigbar. Es erscheint tatsächlich unrealistisch,
dass ein Golfspieler dem Golfclub wegen der im Vorlageantrag beschriebenen
Ausgrabungen den Vorzug geben wird. Das Finanzamt hat im Übrigen
sachverhaltsbezogen nicht dargestellt, von welchem konkreten Werbeeffekt (z.B.
Auswirkungen auf die Anzahl der Mitglieder) auszugehen sei bzw. hat nicht einmal
behauptet, es werde tatsächlich mit den Ausgrabungen geworben.
Auch im Hinblick darauf, dass der VwGH selbst bei einer
Zuwendung einer GmbH an ihre Alleingesellschafterin, die ein Museum betreibt,
die Abzugsfähigkeit der (unbestrittenermaßen nicht betrieblich
veranlassten) Zuwendung als Betriebsausgabe gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 6
EStG zugelassen hat und dem beschwerdeführenden Präsidenten der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich nicht darin gefolgt ist, dass
in der Zuwendung eine verdeckte Gewinnausschüttung an die
Alleingesellschafterin zu sehen sei, ist für die Referentin nicht
erkennbar, weshalb die Beteiligung des Bw an der Betreibergesellschaft des
Golfplatzes, die nicht einmal Eigentümerin des Grundstückes ist, auf
dem sich die Ausgrabungen befindet, bzw. seine Funktion als
"Golfplatzrepräsentant" der
Abzugsfähigkeit der Zuwendung an das Bundesdenkmalamt als Sonderausgabe
entgegenstehen sollte. Der VwGH hat die Abzugsfähigkeit
ausschließlich mit der nicht in Zweifel stehenden tatsächlichen
Geldzuwendung begründet. (vgl. dazu VwGH 28.4.2004, 2001/14/0166).
Soweit das Finanzamt davon ausgeht, es sei eine logische
Schlussfolgerung, dass sich das Bundesdenkmalamt an jene Person zur
Übernahme der Kosten gewandt habe, die am ehesten die Finanzierung
übernehmen würde, hätte die Finanzierung ebensogut von der
Betreibergesellschaft des Golfplatzes übernommen werden können.
Nach Ansicht der Referentin steht daher weder der Umstand,
dass sich das Bundesdenkmalamt zwecks Finanzierung der Ausgrabungen an den Bw
gewandt hat noch ein vom Finanzamt ins Treffen geführter Werbeeffekt
für die Golfplatzbetreiber der Abzugsfähigkeit der Zuwendung als
Sonderausgabe entgegen.
Der vom Bw geltend gemachte Betrag von 29.306,88 € ist
daher, da er auch unter Berücksichtigung der vom Finanzamt als
Sonderausgabe berücksichtigten Zuwendung von 10.481,12 € die
betragliche Grenze des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 nicht überschreitet,
in beantragter Höhe als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Gleichzeitig wird die Einkommensteuer zu Gunsten des Bw
gemeinschaftsrechtskonform in der Weise berechnet, dass der
Durchschnittssteuersatz vor Abzug der
Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Verkehrs- und
Grenzgängerabsetzbetrag) ermittelt wird und sodann die Absetzbeträge
in voller Höhe berücksichtigt werden, zumal die bisherige Berechnung
der Steuer (§ 33 Abs. 10 EStG idF. BGBl. 1993/818 ab 1994 bis 2006, wonach
der Durchschnittssteuersatz nach
Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln war) bei
Vorhandensein progressionserhöhender steuerfreier ausländischer
Einkünfte dazu geführt hat, dass sich persönliche
Absetzbeträge in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte nicht mehr
voll ausgewirkt haben, da sie auch auf die steuerfreien Einkünfte entfallen
(vgl. dazu die für Veranlagungsjahre ab 2007 anzuwendende
gemeinschaftsrechtskonforme Neuregelung in § 33 Abs. 11
Abgabensicherungsgesetz 2007 (AbgSiG), BGBl. I 99/2007; Erläuternde
Bemerkungen zur Regierungsvorlage 270 der Beilagen XXIII. GP, aus denen sich
u.a. die ursprüngliche und geänderte Berechnung ergibt). Da
innerstaatliche Rechtsnormen stets vor ihrer Anwendung auf ihre
Gemeinschaftskonformität zu prüfen sind, darf die bisherige
Steuerberechnung nach Ansicht der Referentin auch auf Veranlagungsjahre vor 2007
nicht angewendet werden. Das Finanzamt hat über Vorhalt (E-Mail vom 15.
Februar 2008) gegen diese Vorgangsweise keine Einwände erhoben.
Die Bemessungsgrundlage und die Einkommensteuer 2006 wird
ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte laut Berufungsvorentscheidung
(BVE) vom 24. September 2007 ermittelt, zumal der Erstbescheid (Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit) mit BVE abgeändert wurde (vgl.
Berechnungsblatt).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 29. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-F/07
- Stammnummer
- 33352
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF