Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3446-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen allergischem Asthma bronchiale, Zustand nach Aortenklappenrekonstruktion und Neurodermitis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3446-W/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenwirken von allergischem Asthma bronchiale, dem Zustand nach Aortenklappenrekonstruktion und Neurodermitis liegt wegen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung, bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H., eine erhebliche Behinderung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und
Purkersdorf betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
April 2002, entschieden:
Der
Berufung wird statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am
28. März 2002 beim Finanzamt (FA) eingelangten Antrag begehrte
die Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für ihre Tochter ab April 2002. Laut dem vorgelegten
ärztlichen Zeugnis leidet das Kind an Asthma bronchiale bei
Hausstaubmilbenallergie (Rastklasse 6 IgE) und ist trotz Dauertherapie mit
Symbicort und Singulair nicht beschwerdefrei. Durch diese Leiden ist es laut der
Bescheinigung seit 1997 zu 30 v.H. behindert.
Mit Bescheid vom
24. April 2002 wies das FA den vorhin genannten Antrag mit Wirkung
für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis laufend ab und
begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem vorliegenden
ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung nur 30% betrage.
Mit dem am
27. Mai 2002 beim FA eingelangten Schriftsatz erhob die Bw. Berufung
und führte darin aus, dass die Tochter im Jahr 1997 erstmals Anfälle
von Asthma bronchiale erlitten habe und an damit verbundenen linksseitigen
Pneumonien leide. Seither müsse sie regelmäßig diverse Cortison
haltige Medikamente wie etwa Bricanyl bei Bedarf, Symbicort und Singulair,
5 mg täglich sowie NaCl Lösung mit Sultanol Tropfen zum
Inhalieren bei Bedarf einnehmen.
Das Kind müsse unter
ständiger Kontrolle gehalten werden, da schon die geringsten Anzeichen von
Schnupfen die Lunge belasten würden und einen Asthma-Anfall auslösten.
Auch Wetterumschwünge trügen zu einem erhöhten Anfallrisiko
für Asthma bei. Speziell in den Wintermonaten und zu Frühlingsbeginn
sei es besonders anfällig. Sie habe öfters den Notarzt rufen
müssen, der dem Kind dann Euphyllin-Ampullen verabreichen habe müssen.
Damit verbunden seien zahlreich notwendige Pflegeurlaubstage, die sich belastend
auf das Berufsleben der Bw. auswirkten. Durch die Einnahme der Medikamente
verbessere sich der Zustand der Lunge, doch trete damit verbunden Neurodermitis
in den Armbeugen, im Nacken und in den Kniekehlen auf, was durch eine Therapie
mit Parfenac Fettsalbe behandelt würde. Es bestehe eine offensichtliche
Wechselwirkung zwischen dem Zustand der Lunge und dem Auftreten von
Neurodermitis: Bessere sich der Zustand der Lunge, trete Neurodermitis auf,
verbessere sich die Neurodermitis, verschlechtere sich der Zustand der Lunge.
Die Bw. beantragte die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe.
In einem mit der Berufung
vorgelegten Attest des Kinderarztes der Bw. erstattet dieser den Befund, dass
das Kind wegen seiner Exacerbationen des bekannten Asthma bronchiale bei ihm in
ständiger kinderärztlicher Betreuung sei. Trotz einer inhalativen
Dauertherapie mit Symbicort sowie Singulair sei es selten beschwerdefrei. Vor
allem infektbedingt komme es immer wieder zu Exacerbationen in etwa
vierwöchigen Abständen. Zusätzlich bestünden wechselhafte
Probleme von Seiten der Neurodermitis, die je nach Stabilisierung der pulmonalen
Situation ebenfalls immer wieder aufflackere. Er stelle folgende Diagnose:
congenitale Aortenklappeninsuffizienz (operierter vsd), Asthma bronchiale bei
Hausstaubmilbenallergie (Rastklasse 6 IgE 370) und Neurodermitis.
Nach Vorlage der Berufung an
die Finanzlandesdirektion als gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967
zuständiger Behörde holte diese ein Gutachten des für die Bw.
zuständigen Bundessozialamtes ein.
Darin wird für die Zeit ab
April 2002 bescheinigt, dass das Kind an folgenden Leiden laboriert:
allergisches Asthma bronchiale mit häufigen Infektexacerbationen mit einem
30%igen Grad der Behinderung, Richtsatzposition III/a/286 (Heranziehung dieser
Position mit unterem Rahmensatz, da auch unter Dauertherapie das Kind nicht
beschwerdefrei sei), Zustand nach einer Aortenklappenrekonstruktion , Zustand
nach operativem Verschluss eines Ventrikelseptumdefekts mit 30%igem Grad der
Behinderung, Richtsatzposition g.z.. III/c/313 (unterer Rahmensatz, da ein gutes
Operationsergebnis vorliege) und Neurodermitis mit ebenfalls 30%igem Grad der
Behinderung, Richtsatzposition IX/a/696 (1 Stufe über dem unteren
Rahmensatz, da ein ausgedehnter Befall vorliege.
Die
Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenwirken dieser
Gesundheitsschädigungen betrage 50 v.H. Der führende Grad der
Behinderung werde um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige
wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG in
der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall wurde für die Tochter der Bw. laut dem als schlüssig
erkannten Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin,
Dr. Reinhart, für die Zeit ab April 2002 ein insgesamt 50%iger Grad der
Behinderung (Einzelleiden: Asthma bronchiale, III/a/286, 30% GdB; Zustand nach
Aortenklappenrekonstruktion, g.z.. III/c/313, 30% GdB; Neurodermitis, IX/a/696,
30% GdB) festgestellt.
Dieser Einstufung des
Behinderungsgrades hat sich der ärztliche Dienst des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen angeschlossen.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 30 v.H.
laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad des
Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Gutachten festgestellt wurde.
Da der Grad der Behinderung des Kindes das gesetzlich
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vorgesehene
Mindestmaß von 50 v.H. erreicht, war der Berufung
stattzugeben.
Wien,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderungerheblich behindertFunktionsbeeinträchtigungallergisches Asthma bronchialeZustand nach AortenklappenrekonstruktionNeurodermitis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3446-W/02
- Stammnummer
- 3335
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF