Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0469-W/05
Zählt eine Abstandszahlung für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht und die Abgeltung des Investitionskostenersatzes neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-W/05vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen. Für einen unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Abstandszahlung mit dem Erwerb der Liegenschaft spricht, dass der Empfänger auf die Geltendmachung seines Vorkaufsrechtes verzichtet, damit auch der Investitionskostenersatz vollkommen abgegolten ist und der Kaufvertrag und die Vereinbarung am selben Tag abgeschlossen wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V.I., W., vertreten durch
Rechtsanwälte P.L., gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 31. Jänner 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer nach der am 27. Februar 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG wird festgesetzt mit
€ 125.416,69 (3,5 % von der Gegenleistung in der Höhe von
€ 3,583.334,--).
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 24. bzw.
29. November 2004 wurden vom V.G. insgesamt xy Anteile an der
Liegenschaft EZ 1 an die V.I., die Berufungswerberin, verkauft. Der
Gesamtkaufpreis wurde im Punkt IV. des Vertrages mit € 2,983.334,--
vereinbart. An dem überwiegenden Teil jener Flächen, die von den
kaufgegenständlichen Miteigentumsanteilen umfasst sind, ist ein
Vorkaufsrecht zu Gunsten der A.U. bis 30. September 2015 vereinbart
und im Grundbuch eingetragen. Der Punkt III. Aufschiebende Bedingung: dieses
Vertrages lautet:
"1.
Festgehalten wird, daß der überwiegende Teil jener Flächen, die
von den kaufgegenständlichen Miteigentumsanteilen umfaßt sind,
Gegenstand eines zwischen der Verkäuferin und der
A.U. (kurz:
U.) aufrecht bestehenden
Hauptmietvertrages sind. Die Käuferin hat
U. das Anbot erstattet, für die
vollständige Aufgabe dieser Hauptmietrechte und als Ablöse der von
U. in das Objekt getätigten
Investitionen einen Pauschalbetrag von € 500.000,- (Euro
fünfhunderttausend) zu bezahlen.
2.
Ferner hat die Käuferin U. das
Anbot erstattet, die in deren Eigentum stehenden Stellplätze Nr.
2 sowie die Vitrinen Nr.
3, sämtliche Objekte zuordenbar
xx Anteilen der
U. aus B-LNr. 1, um einen
Gesamtkaufpreis von € 190.000,- (Euro einhundertneunzigtausend) zu
erwerben.
3.
Der gegenständliche Kaufvertrag wird der aufschiebenden Bedingung
unterstellt, daß
U. sowohl das
Anbot auf Beendigung des Hauptmietverhältnisses wie auch jenes auf Erwerb
der oben angeführten xx Anteile
aus B-LNr. 1 bis spätestens 05.12.2004 annimmt.
4.
Der Eintritt dieser Bedingung ist lediglich dem Vertragserrichter und dem
Treuhänder, nicht jedoch dem Grundbuchsgericht nachzuweisen."
Der Stichtag für die
Übergabe und Übernahme wird im Punkt VI. dieses Vertrages geregelt und
lautet hier der erste Absatz:
"1.
Als Übergabsstichtag wird - ausgenommen jene Flächen, die auf das
Objekt GR 8, 464 m², Geschäftslokal im Erdgeschoß mit
Büro top Nr. 76 im 1. Stock entfallen - jener Tag vereinbart, an dem dieser
Vertrag nach beiderseitiger Unterfertigung zufolge Eintrittes der in Punkt III.
vereinbarten aufschiebenden Bedingung rechtswirksam wird. Mit dem
Übergabsstichtag gehen, insoweit im folgenden nicht abweichend geregelt,
Gefahr und Zufall, Last und Nutzen der kaufgegenständlichen
Miteigentumsanteile auf die Käuferin über."
Der Punkt VII.
Gewährleistung, Garantien, Zusagen dieses Vertrages lautet
auszugsweise:
"1.
Die Verkäuferin leistet Gewähr dafür und
garantiert,
1.1.
daß die kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile - abgesehen von dem
sub C-LNr. 6 zugunsten der H.D.
einverleibten, nicht die kaufgegenständlichen Flächen betreffenden und
von der Käuferin ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmenden
Bestandrecht - bestandfrei (siehe hiezu auch Punkt III.) und frei von
bücherlichen und außerbücherlichen Rechten Dritter in das
Eigentum der Käuferin übergehen, ....."
Vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde der Berufungswerberin für
diesen Erwerbsvorgang mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 die
Grunderwerbsteuer mit € 121.916,69 vorgeschrieben. Dem Gesamtkaufpreis
in der Höhe von € 2,983.334,-- wurde der Pauschalbetrag laut
Punkt III. des Vertrages in der Höhe von € 500.000,--
hinzugerechnet und die Gegenleistung mit insgesamt € 3,483.334,--
ermittelt.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass es sich bei dem Pauschalbetrag
von € 500.000,--, wie Punkt III. des Kaufvertrages zu entnehmen sei,
um keine Leistung handle, die der Verkäuferin von der Berufungswerberin
versprochen wurde. Da der Verkäuferin die Leistung des Pauschalbetrages
weder auf Grund des Gesetzes noch auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung
oblag, könne demnach eine solche Verpflichtung auch nicht von der
Berufungswerberin übernommen werden und sei diese auch nicht eine sonstige
Leistung im Sinne des § 5 GrEStG. Der Pauschalbetrag betreffe vielmehr
allein und ausschließlich das Verhältnis zwischen Berufungswerberin
und einer Bestandnehmerin der zu erwerbenden Liegenschaftsanteile und unterliege
demnach nicht der Grunderwerbsteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. Februar 2005 wurde diese Berufung vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung damit, dass Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GrEStG alles sei, was der Erwerber aufwenden muss, um das
Grundstück zu erwerben. Der gegenständliche Kaufvertrag sei unter der
aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, dass die Bestandnehmerin das
Angebot auf Beendigung des Hauptmietverhältnisses sowie jenes auf Erwerb
bestimmter Liegenschaftsanteile annimmt. Für den beabsichtigten
bestandfreien Erwerb des Grundstückes wäre an die Bestandnehmerin eine
Leistung in der Höhe von € 500.000,-- zu erbringen gewesen. Der
Verwaltungsgerichtshof habe die Ansicht vertreten, dass die Entschädigung,
die der Käufer dafür bezahlt, dass das Grundstück frei von
Mietrechten übereignet wird, der Gegenleistung hinzuzurechnen sei
(Erkenntnisse des VwGH vom 13. 10. 1954, 212/52 und vom
10. 1. 1985, 83/16/0181). Die Bezahlung des Betrages von
€ 500.000,-- sei im Hinblick auf die Bedingung sehr wohl im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft zu sehen.
In dem daraufhin eingebrachten
Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass die in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes nicht den Rechtsstandpunkt des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien stützen, sondern im Gegenteil, den
Rechtsstandpunkt der Berufungswerberin.
Über Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates wurden von der Berufungswerberin am
18. September 2007 folgende Unterlagen übersendet:
Vereinbarung
vom 24. bzw. 29. November 2004, abgeschlossen zwischen der
Berufungswerberin und Firma U.
Rechnung
der Firma U. vom 25. November 2004 über € 500.000,--
zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von € 100.000,--
Schreiben
der Rechtsanwälte an das Bezirksgericht z vom 27. April 2005 bzw.
28. April 2005 (Bestätigungen des Bedingungseintrittes)
Die Vereinbarung vom 24. bzw.
29. November 2004, abgeschlossen zwischen der A.U. und der Berufungswerberin,
lautet auszugsweise:
"I.
Rechtsverhältnisse:
U=A.U.
ist aufgrund des Mietvertrages vom 08.03.1962 samt Nachtrag vom 19.10.1978 und
2. Nachtrag vom 20.12.1995 (sämtliche Urkunden
V=V.I. in Kopie vorliegend) auf
unbestimmte Dauer Hauptmieterin nachstehender, im Wohnungseigentum des
V.G. stehender Flächen des Hauses
w:
a)
der im 6. Stock gelegenen Geschäftsräumlichkeiten
.....
b) der
Kellerräumlichkeiten .....
Ferner
ist zugunsten U=A.U. hinsichtlich der
mietgegenständlichen Objekte ein Vorkaufsrecht vereinbart und
verbüchert.
II.
Beabsichtigter Kaufvertrag
V=V.I.
beabsichtigt, jene Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an den
mietgegenständlichen Fällen verbunden ist, vom
V.G. käuflich zu erwerben. Ferner
ist beabsichtigt, daß
V=V.I. von
U=A.U. die Stellplätze AP
2 sowie die Vitrinen Nr.
3 um einen Kaufpreis von
€ 190.000,- erwirbt.
III.
Aufschiebend bedingte Vereinbarungen:
Für
den Fall des rechtswirksamen Zustandekommen dieses Kaufvertrages und des mit
U=A.U. in Aussicht genommenen
Kaufvertrages betreffend die Stellplätze AP
2 sowie die Vitrinen Nr.
3 wird nun folgendes
vereinbart:
1.
Zug um Zug gegen Leistung einer Abstandszahlung von € 500.000,- (Euro
fünfhunderttausend) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer verzichtet
U=A.U. auf die Geltendmachung ihres
Vorkaufsrechtes, übergibt V=V.I.
eine diesbezügliche grundbuchsfähige Löschungserklärung und
legt unter einem sämtliche Hauptmietrechte zurück. Mit dieser Zahlung
ist auch der gesetzlich zustehende und mietvertraglich vereinbarte Anspruch auf
Investitionskostenersatz vollumfänglich abgegolten.
2.
Beide Vertragsteile bekennen sich zur Rechtsansicht, daß jene juristischen
bzw. natürlichen Personen, denen
U=A.U. die
vertragsgegenständlichen Flächen in Unterbestand gegeben hat,
nämlich .....
hiemit zu im
übrigen unveränderten Vertragsbedingungen in die Position von
Hauptmietern aufrücken, wobei diese Rechtsansicht nicht
Geschäftsgrundlage für den Abschluß der gegenständlichen
Vereinbarung ist.
3.
V=V.I. verpflichtet sich,
U=A.U. hinsichtlich sämtlicher
diesbezüglicher Ansprüche der bisherigen Untermieter schad- und
klaglos zu halten. U=A.U. ihrerseits
gibt die verantwortliche Erklärung ab, daß die oben angeführten
Untermietverträge sämtliche mit den Untermietern getroffenen
Vereinbarungen wiedergeben, somit keine Nebenabreden bestehen.
....."
In der am 27. Februar 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern ergänzend ausgeführt, dass auch die Umsatzsteuer in der
Höhe von € 100.000,-- zur Gegenleistung zu zählen wäre.
Vom Vertreter der Berufungswerberin wurde ergänzt, dass sich die Garantie
der Berufungswerberin auf Freiheit von bücherlichen und
außerbücherlichen Rechten Dritter gemäß Punkt VII. 1.1.
des Kaufvertrages sinngemäß auf die Geldlastenfreiheit
bezieht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist gemäß
§ 5
Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Nach § 5 Abs. 3 Z. 1 GrEStG sind der Gegenleistung
Leistungen hinzuzurechen, die der Erwerber des Grundstückes anderen
Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür
gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4
und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der
über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26. 6. 2003, 2003/16/0077).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuergesetz
ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für
die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form
der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung
ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den
Erwerb des Grundstückes - in den Fällen der Abs. 2 und 3 des § 5
GrEStG auch nur mittelbar - zu zahlen ist (vgl. Fellner,
Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 5 zu § 5, samt angeführter
Rechtsprechung).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen (Fellner, aaO, Rz 9 zu § 5, samt
angeführter Rechtsprechung).
Die Leistung der Abstandszahlung in der Höhe von
€ 500.000,-- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer steht in einem
unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Erwerb der Liegenschaftsanteile. Dies ergibt sich schon daraus, dass die
Bestandnehmerin gegen Leistung dieses Betrages auch auf die Geltendmachung ihres
Vorkaufsrechtes verzichtet. Erst durch den Verzicht der Bestandnehmerin auf die
Geltendmachung ihres Vorkaufsrechtes konnte die Berufungswerberin das Eigentum
an den Liegenschaftsanteilen erlangen.
Für einen unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang der Abstandszahlung mit dem Erwerb der
gegenständlichen Liegenschaftsanteile spricht auch, dass sowohl die
Vereinbarung mit der Bestandnehmerin als auch der Kaufvertrag über die
Liegenschaftsanteile am 24. bzw. 29. November 2004 unterschrieben
wurden. Von der Berufungswerberin wurde die Unterschrift unter beide
Verträge jeweils am 29. November 2004 geleistet. Die Vereinbarung
wurde außerdem unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der
Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile rechtswirksam zu Stande kommt.
Auf der anderen Seite wurde der Kaufvertrag der aufschiebenden Bedingung
unterstellt, dass die Bestandnehmerin das Anbot auf Beendigung des
Hauptmietverhältnisses - eben gegen Bezahlung dieser Abstandszahlung -
annimmt.
Weiter ist mit der Abstandszahlung auch der gesetzlich
zustehende und mietvertraglich vereinbarte Anspruch auf Investitionskostenersatz
vollkommen abgegolten. Damit wird die Verkäuferin von der Berufungswerberin
von einer sie treffenden - gesetzlichen und vertraglichen - Verpflichtung
befreit. Leistungen des Erwerbers an einen Dritten sind insbesondere dann in den
Bereich der Gegenleistung einzubeziehen, wenn sie den Veräußerer von
einer ihn treffenden Verpflichtung befreien (vgl. VwGH 20. 2. 2003,
2002/16/0123).
Außerdem leistet die Verkäuferin Gewähr
dafür und garantiert, dass die kaufgegenständlichen
Miteigentumsanteile - abgesehen von dem sub
C-LNr. 6zu Gunsten derH.D.
einverleibten, nicht die kaufgegenständlichen Flächen betreffenden und
von der Käuferin ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmenden
Bestandrecht -bestandfrei (siehe hiezu
auch Punkt III.) und frei von bücherlichen und außerbücherlichen
Rechten Dritter in das Eigentum der Berufungswerberin übergehen. Im
Kaufvertrag wurde als Übergabsstichtag jener Tag vereinbart, an dem der
Kaufvertrag nach beiderseitiger Unterfertigung zu Folge Eintrittes der
aufschiebenden Bedingung rechtswirksam wird.
Aus diesen Vertragsbestimmungen lässt sich ableiten,
dass die Leistung der Abstandszahlung in der Höhe von
€ 500.000,-- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der
Höhe von € 100.000,-- in einem unmittelbaren, tatsächlichen
und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaftsanteile
steht.
Die Gegenleistung war daher wie folgt zu ermitteln:
|
Kaufpreis laut Kaufvertrag
|
€
|
2,983.334,--
|
+ Abstandszahlung incl. Umsatzsteuer
|
€
|
600.000,--
|
Gegenleistung
|
€
|
3,583.334,--
Davon gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 3,5 % =
€ 125.416,69.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-W/05
- Stammnummer
- 33344
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF