Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0067-G/08
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-G/08vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Keesgasse 5/1, vom
5. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
26. November 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. September 2001 hat die
Berufungswerberin von der L Haus Bauträger und Immobilien GmbH das
Grundstück 468/9 im Ausmaß von 697 m² sowie 1/9
Miteigentumsanteil an den Grundstücken 468/1 und 468/2 je KG x um den
Kaufpreis von ATS 275.217 erworben.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 wurde der
Berufungswerberin zunächst vom Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 700,06 (ATS 9.633) vorgeschrieben. Im Zuge der vom
Finanzamt im Jahre 2004 durchgeführten Ermittlungen gab die
Berufungswerberin in der am 15. Juni 2004 abgefassten Niederschrift bekannt, auf
das gegenständliche Wohnprojekt durch eine Werbetafel direkt beim Projekt
aufmerksam geworden zu sein. Grundstück und Haus seien ihr als Gesamtpaket
angeboten worden. Mit der Firma L sei ein Bauträgervertrag abgeschlossen
worden. Darin sei ein Fixpreis in Höhe von rund ATS 2.000.000 für Haus
und Grundstück vereinbart worden.
Gegenstand dieses zwischen der L Haus Bauträger und
Immobilien GmbH und der Berufungswerberin am 7. September 2001 abgeschlossenen
Bauträgervertrages ist die Lieferung und Herstellung eines "L -
Baumeisterhauses". Mit Unterfertigung dieses Vertrages erklärte die
Vertragspartnerin den Erhalt der bezughabenden Pläne und Beschreibungen
spätestens eine Woche vor schriftlicher Vertragsannahmeerklärung.
Für den vorliegenden Vertragsgegenstand (Haustype xx ) wurde ein
Gesamtfixpreis von € 119.455,46 vereinbart.
Der Kaufpreis für das mit gesondertem Vertrag
erworbene mit Grundstück der EZ neu KG xy ist nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen des gesonderten Kaufvertrages fällig.
Als spätester Übergabetermin wurde der September 2002
vereinbart.
In Erfüllung der Aufklärungspflicht wurde die
Berufungswerberin laut Punkt VII des Vertrages ausdrücklich darüber
aufgeklärt, dass nach jüngeren Erkenntnissen des VwGH nicht
auszuschließen ist, dass unter Anwendung einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der Erwerb des
Grundstückes von einem Dritten im Zusammenhang mit dem von L
herzustellenden Gebäude als wirtschaftliche Einheit betrachtet und der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner
nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis
des Kaufpreises für das Grundstück und des Werklohnes für die
Errichtung des Gebäudes erfolgen kann.
Am 26. November 2004 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
4.880,97 fest.
In der gegen diesen Wiederaufnahmebescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Fa. L
als Organisator angesehen werden könne. Die Käuferin der
gegenständlichen Liegenschaft sei eine von der Firma L völlig
unterschiedliche Person. Diese sei weder an der Bauträgerfirma als
Gesellschafterin beteiligt noch würde dieser durch die Bebauung der
Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages habe sich
das Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde
ziehe allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages vor dem
Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei. Bei dieser
Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma L häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei
daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für die Berufungswerberin
sei bereits seit mehreren Monaten festgestanden, das spezielle Grundstück
von der Verkäuferin erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen
Gründen sei das Grundstück erst nach Abschluss des
Bauträgervertrages erworben worden. Aus keiner Bestimmung des
Grundstückskaufvertrages gehe eine Verpflichtung der Käuferin, auf dem
Grundstück ein Haus der Firma L errichten zu lassen, hervor.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würden. Die
Käuferin des Grundstückes hätte einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma L genieße am Markt
einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
sowohl in den Innen - als auch in den Außenbereichen deutlich voneinander
unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten der
Bauwerberin aufzeigen würde. So seien neben Einfamilienhäusern auch
Doppelhäuser errichtet worden.
Die Berufungswerberin habe mehrere Elemente
eigenständig ändern können. Ein Verweis auf den
Bauträgervertrag im Grundstückskaufvertrag wäre nach
Ausführung der Berufungswerberin gar nicht möglich gewesen, da
Grund - und Gebäudeverkäufer in
keinerlei Beziehung zueinander stehen würden. Die Firma L sei nicht
als Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb ein
vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft
führen könne.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155, 0165).
Bestand im abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Tatsachen
lediglich ein Verdacht, wird also bloß vermutet, dass der Sachverhalt in
Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde
und der Behörde bekannt geworden ist, ohne dass mit dem für
möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm entsprechenden Rechtsfolgen
verbunden werden, so bedeutet der spätere Nachweis des bis dahin lediglich
vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht, aber nicht von der Kenntnis, der
Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAO Kommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die Abgabenbehörde
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht vollständig
ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und weitere
Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos hält.
Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer
Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen
Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher unbekannt gebliebene
Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später
bewusst und bekannt werden (z.B. VwGH 14.3.1990, 88/13/0011).
Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen
ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932
und 2934 mwN). Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht
erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne
Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht
geltend gemacht werden konnten.
Der Tatbestand des
§ 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu
Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig.
Dies gilt selbst dann, wenn für die
Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon
früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die Behörde
diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat
(Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2934
mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die
Aktenlage gedeckt, dass im Grundstückskaufvertrag vom 26. September 2001
keinerlei Bezug auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte
Erteilung eines Auftrages an die Firma L Haus Bauträger und Immobilien GmbH
zur Errichtung eines Wohnhauses genommen wurde.
Das Finanzamt gelangte erst nach Erlassung des ersten
Bescheides vom 13. Dezember 2001 auf Grund von umfangreichen Ermittlungen im
Jahre 2004 beim zuständigen Gemeindeamt und bei der Bauträgerfirma
Kenntnis von der im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehenden
unwiderruflich erfolgten Erteilung des Auftrages der Berufungswerberin zur
Errichtung eines Wohnhauses und der fehlenden Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin.
Dabei handelt es sich zweifelsohne um das neue Hervorkommen
von Tatsachen oder Beweismittel, wie es die o.a. gesetzliche Bestimmung
erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit geschaffen wurde, bisher
unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen.
Auch wenn das Finanzamt die Möglichkeit einer Bebauung
der Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus durch den Bauträger in
Erwägung ziehen hätte können, brachten im gegenständlichen
Fall erst die Erhebungen des Jahres 2004 den Nachweis dafür, dass die
Auftragserteilung zur Errichtung eines Einfamilienhauses bereits vor Abschluss
des Grundstückskaufvertrages erfolgt ist. Entgegen den
Berufungsausführungen bedeutet dieser spätere Nachweis daher eine
Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Damit ist die Frage des Vorliegens eines
Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens hat von Amts wegen
die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das Verfahren wieder aufzunehmen, ist den
Umständen nach angemessen, weil der Berufungswerberin hätte bekannt
sein müssen, dass in einem Fall wie diesem auch der Kaufpreis für das
Einfamilienhaus der Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist. In diesem Zusammenhang
ist auf Punkt VII des Bauträgervertrages hinzuweisen, wonach die
Berufungswerberin ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde, dass es
nach jüngeren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, nicht auszuschließen ist, dass
die Hauserrichtungskosten in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
miteinbezogen werden.
Die nicht erfolgte Anzeige des Vertrages über die
Errichtung eines Einfamilienhauses durch die Berufungswerberin verhindert
allfällige Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des
zusätzlichen Kaufpreises für das Wohnhaus folgt dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit.
Die Zweckmäßigkeitserwägungen
berücksichtigen die gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der
Allgemeinheit an der Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, das heißt der
Einhaltung der Gesetze (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen der
Erfolg zu versagen.
Graz, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-G/08
- Stammnummer
- 33341
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF