Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0309-G/07
Steuerliche Zuordnung eines Schwimmbades zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen bei einem Kfz-Betrieb.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-G/07vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Schwimmbad (Ausmaß: 8 x 4 Meter) stellt bei einem Kfz-Betrieb kein notwendiges Betriebsvermögen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Metropol-Treuhand Wirtschaftstreuhandges.m.b.H, 5541 Altenmarkt,
Stampfergasse 489, vom 2. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Oststeiermark, vertreten durch Mag. Hermann Bratl, vom 2. Oktober 2006
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2002
bis 2004 entschieden:
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 sowie Einkommensteuerbescheide
2002 und 2004 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe erfahren zur
Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2007 keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Inhaber eines Kfz-Betriebes
in H..
Anlässlich einer gemäß
§ 147
Abs. 1 BAO durchgeführten, die Jahre 2002 bis 2004 umfassenden
Außenprüfung hat die Betriebsprüferin ua. nachstehende
Feststellung getroffen:
"Im Jahr 2002 wurde ein
Schwimmbad aktiviert.
Wirtschaftsgüter
müssen, um als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden zu
können, objektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen. Ob dies zutrifft,
ergibt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, nach den
Verhältnissen und Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des
Steuerpflichtigen sowie nach der Verkehrsauffassung.
Es konnte keine
betriebliche Nutzung nachgewiesen werden. Es ist auf der Homepage des
Unternehmens kein Hinweis vorhanden, dass dieses Schwimmbad von Kunden benutzt
werden kann. Auch kann ein Schwimmbad in diesen Breitengraden nur für kurze
Zeit genutzt werden! Kommen alle Kunden im Sommer zum Service?
Es handelt sich daher um
eine Einrichtung des gehobenen privaten Bedarfs und kann nicht als notwendiges
Betriebsvermögen aktiviert werden."
Das Finanzamt folgte der Auffassung der
Betriebsprüferin in den am 2. Oktober 2006 erlassenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 bis 2004.
Die dagegen gerichtete Berufung hat der steuerliche
Vertreter des Bw. ua. wie folgt begründet:
Der Bw. sei Vertragshändler und autorisierte
Reparaturwerkstätte für die Automarke Citroen. Ende Februar/Anfang
März 2002 habe die Autofirma Citroen auf den von der EU
veröffentlichten Entwurf der Gruppenfreistellungsverordnung für den
Kfz-Vertrieb in Europa reagiert, in dem sie neue Regeln für ihr
zukünftiges Händlernetz festgelegt habe. Danach sollten
Vertragshändler zukünftig nur mehr Betriebe sein, deren Standort
für Kunden sichtbar und leicht zugänglich sei. Darüberhinaus
müsse der Standort in der Nähe eines Einkaufszentrums oder an einer
Durchzugsstraße oder in einem Gebiet liegen, in dem Konkurrenten
ansässig seien.
Alle diese Voraussetzungen wären nun beim Bw. nicht
vorgelegen, weshalb mit dem Auslaufen des Vertragshändlerstatus zu rechnen
gewesen wäre.
Daher sei der Bw. - so der steuerliche Vertreter weiter -
vor der Entscheidung gestanden, den Betrieb in H. zu schließen und an
einem neuen Standort, der den obigen Kriterien entsprochen hätte, neu zu
errichten. Dies hätte aber einen völligen Neubau eines
Betriebsgebäudes, mit Ankauf von Liegenschaft, Büro-, Geschäfts-
und Werkstattausstattung und Abbruchkosten der Gebäude am alten Standort
bedeutet. Darüberhinaus wären nicht alle Mitarbeiter bereit gewesen,
zu einem neuen Standort zu wechseln, sodass sich auch noch das Problem der
Mitarbeitersuche gestellt hätte.
Die Kostenberechnungen zu diesem Neuprojekt hätten
jedoch ergeben, "dass sich ein neuer Standort zwar finanziell ausgehen
würde, aber höchstens, wenn überhaupt, nur bescheidene Gewinne in
den nächsten Jahren anfallen würden".
Die Alternative dazu wäre darin gelegen, die Firma
Citroen durch ein entsprechendes Konzept zu überzeugen, dass auch der
bestehende Standort für die Marke Citroen interessant sein könnte.
Teil dieses Konzeptes sei nun die Gestaltung des Außenbereiches
(Grünbereiches) des Betriebsgeländes mit kleinem Schwimmbecken (8 mal
4 Meter) gewesen, um damit Kunden anzusprechen und an das Unternehmen zu
binden.
Es sei nun unbestritten, dass das strittige Schwimmbad
nachweislich von Kunden und auch Mitarbeitern genutzt würde. Die
Betriebsprüfung sei auf diesbezügliche Argumente des Bw. nicht
eingegangen und habe Aufzeichnungen als Nachweis für diese Nutzung sehen
wollen.
Dass der Bw. jedoch - so die weiteren Ausführungen des
steuerlichen Vertreters - "gewinnbringende Tätigkeiten lieber erledigt als
Strichlisten über die Nutzung des Schwimmbeckens zu erstellen, ist nur zu
verständlich".
Der Grund, weshalb das Schwimmbecken auf der Homepage nicht
erwähnt werde, sei der, dass nicht gewünscht sei, "dass Kunden aus der
näheren Umgebung nur wegen des Schwimmbades kommen, einen kleinen
Ersatzteil kaufen und den Rest des Tages dort verbringen". Diese Gefahr sei
allerdings gering, da das Schwimmbecken und die Anlage nicht so beschaffen
seien, dass man den ganzen Tag dort verbringen möchte. Dieses sei vielmehr
"nur dafür gedacht, dass auswärtige Kunden, die es Gott sei Dank in
großer Zahl gibt, ihre Wartezeit bei Schönwetter nicht im
Gebäude verbringen müssen, sondern eine kleine Abkühlung nehmen
können. In diesen Breitengraden ist die Nutzung eines solchen Beckens
immerhin die Hälfte des Jahres möglich".
In der daraufhin ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Kosten der privaten Lebensführung - um welche es sich typischerweise, wenn
kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung erfolge, handle - nicht als
Betriebsausgaben abziehbar seien. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
sei die auf derartige Kosten entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
Da es sich beim Schwimmbad des Bw. um derartige Kosten
handeln würde, war die Berufung diesbezüglich abzuweisen.
Im Vorlageantrag wies der steuerliche Vertreter darauf hin,
dass die Beantwortung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut, welches nach der
Verkehrsauffassung "nicht unbedingt notwendiges Betriebsvermögen"
darstelle, dennoch als solches anzusehen sei, auch von den Verhältnissen
und Besonderheiten des Betriebes abhänge. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen, dass der Betrieb in einer Gemeinde mit ca. 1.800 Einwohnern,
nicht im Einzugsgebiet von F. und gänzlich abseits jeglicher
Durchzugsstrasse liege, sei vom Finanzamt nicht eingegangen worden.
In den Jahren 2002/2003 wären ca. 250.000 €
in die Betriebsliegenschaft investiert worden, um den bestehenden
Vertragshändlerstatus nicht zu verlieren. Darunter wären mit ca.
20.000 € das Schwimmbecken und der Grünbereich gewesen.
In der Folge wurde der Bw. in einem zweitinstanzlichen
Vorhalt (vom 10. Jänner 2008) einleitend darauf hingewiesen, dass
ein - in der Regel dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnendes -
Wirtschaftsgut wie das streitgegenständliche Schwimmbad ausnahmsweise dann
dem Betriebsvermögen des Kfz-Betriebes zugerechnet werden könne, wenn
es ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich verwendet
würde.
Nach ho. vorliegenden Informationen würde jedoch das -
nur rund einen Kilometer vom Privathaus entfernte und sich unmittelbar neben dem
Elternhaus des Bw. befindende - Schwimmbad an Wochenenden, zu Urlaubszeiten oder
nach Betriebsschluss vom Bw. und seinen Familienangehörigen (Ehegattin
sowie den beiden minderjährigen Kindern) benutzt werden. Um Stellungnahme
dazu werde bis längstens
25. Jänner 2008 ersucht.
Weiters wurde dem Bw. unter Hinweis auf die
Berufungsausführungen, wonach das Schwimmbad auswärtigen Kunden zur
Abkühlung dienen solle, mitgeteilt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung
widerspräche, beim Aufsuchen eines Kfz-Betriebes mit Badeutensilien
anzureisen. Es stelle sich somit die - ebenso bis 25. Jänner 2008
zu beantwortende - Frage, wie der Bw. dieses logistische Problem (leihweise zur
Verfügung stellen von Badehosen, Badeanzügen, Bikinis?) gelöst
habe.
Die Vorhaltsbeantwortung ist - trotz nachweislicher
persönlicher Übernahme des Vorhaltes durch den Bw. am
11. Jänner 2008 - bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Notwendiges
Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer
objektiven Beschaffenheit nach dem
Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Dabei sind
die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und
des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung
maßgebend; subjektive Momente,
wie zB der Grund der Anschaffung, sind für die Qualifikation nicht
entscheidend (Doralt,
EStG7,
Kommentar, § 4 Tz 45 und 46, und die dort zitierte
VwGH-Judikatur).
Notwendiges
Privatvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv
erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen dienen, zB das
selbst bewohnte Einfamilienhaus, die selbst genutzte Wohnungseinrichtung, ein
Schwimmbad, die Sauna im Bürohaus eines Architekten, auch wenn sie vom
Personal und für Besprechungen genutzt werde (vgl. VwGH 30.01.2001,
95/14/0042). Derartige Wirtschaftsgüter sind nur dann notwendiges
Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt werden
(Doralt,
EStG7,
Kommentar, § 4 Tz 55, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Zur Klärung der Frage, ob nun im gegenständlichen
Fall die typische Verwendung des Wirtschaftsgutes "Schwimmbad" für private
Zwecke zu bejahen ist oder die atypische Verwendung desselben
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zum gewerblichen Gebrauch
vorliegt, wurde der Bw. mittels Vorhaltes aufgefordert, zur Frage der nach ho.
Informationen nicht gegebenen ausschließlichen oder nahezu
ausschließlichen betrieblichen Verwendung Stellung zu nehmen.
Dieser Vorhalt blieb jedoch bis zum heutigen Tage
unbeantwortet.
Der Bw. selbst hat nicht einmal behauptet, dass das
gegenständliche Schwimmbad nicht von ihm und seiner Ehegattin sowie seinen
beiden minderjährigen Kindern benützt worden sei (bzw. benützt
werde).
Damit ist jedoch - abgesehen davon, dass eine derartige
Benützung durchaus mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und der
allgemeinen Verkehrsauffassung im Einklang steht (noch dazu, wo sich das
Schwimmbad unmittelbar neben dem Elterhaus des Bw. befindet - Betriebsadresse
ist gleich Wohnsitzadresse der Eltern) das Schicksal der Berufung besiegelt.
Wenn daher das Finanzamt das Schwimmbecken als notwendiges Privatvermögen
behandelt und daraus die in den § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 und § 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 normierten
steuerlichen Konsequenzen gezogen hat, kann dem nicht entgegengetreten
werden.
Im Übrigen stellt auch der Bw. bzw. sein steuerlicher
Vertreter gar nicht in Abrede, dass ein Schwimmbad ein "nicht unbedingt
notwendigem Betriebsvermögen" zuzuordnendes Wirtschaftsgut darstelle, ist
allerdings trotzdem - aus den im Berufungsverfahren dargelegten Gründen -
der Meinung, dass das streitgegenständliche Schwimmbecken dem notwendigen
Betriebsvermögen zuzuordnen sei.
Dazu ist festzuhalten, dass bei der gegebenen Sach- und
Rechtslage selbst der Umstand, dass sich ab und zu ein Mitarbeiter oder auch ein
(auswärtiger) Kunde durch einen Sprung ins kühle Nass erfrischt haben
mag, das Schwimmbecken nicht zum notwendigen Betriebsvermögen werden
lässt.
Auch die durch nichts bewiesene und im Übrigen den
allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftslebens widersprechende Behauptung, durch
die Errichtung des Schwimmbeckens sei quasi die Beibehaltung des Standortes bzw.
des Vertragshändlerstatus gesichert worden, vermag an dieser Beurteilung
etwas zu ändern.
Für diese Entscheidung der Firma Citroen dürften
vielmehr wohl eher - wie im Vorlageantrag ausgeführt worden ist - die in
die Modernisierung der Betriebsliegenschaft (ohne Schwimmbad und
Grünbereich) getätigten Investitionen in Höhe von
230.000 € den Ausschlag gegeben haben.
Hinsichtlich der (stattgebenden) Erledigung im Zusammenhang
mit der Rückgängigmachung der Aktivierung von GSVG-Beiträgen
(3.339,44 €) ergibt sich zur Berufungsvorentscheidung (betreffend
Einkommensteuer 2003) keine Änderung.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 3.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-G/07
- Stammnummer
- 33340
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF