Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0656-G/05
Pendlerpauschale und pauschale Werbungskosten eines Vertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0656-G/05vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Vertreter (Außendienstmitarbeiter) stellen die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte grundsätzlich Fahrten dar, die einen Anspruch auf das Pendlerpauschale begründen, wenn die Strecke jeweils überwiegend im Jahr zurückgelegt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S in XY, vom 27. Juni 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 17. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 mit dem Formular L1 unter
der Kennzahl 718 das Pendlerpauschale in Höhe von 2.056,50 €.
Im Vorhalteverfahren vom 9.6.2005 wurde dem Berufungswerber
der Pendlerpauschalenantrag (L34) mit dem Ersuchen zugesandt, diesen
vollständig ausgefüllt retour zu senden. Der Berufungswerber
kam dem Ersuchen am 15. Juni 2005 nach und beantrage unter Punkt 2 die
kürzeste Strecke Wohnung - Arbeitsstätte mit 88 Kilometer.
Das Finanzamt erließ am 17. Juni 2005 den
Einkommensteuerbescheid 2004, wobei das Pendlerpauschale mit folgender
Begründung nicht berücksichtigt
wurde: Nachdem Sie die
Vertreterpauschalierung in Anspruch nehmen, und ein Firmenauto benutzen, ist
daneben die Gewährung weiterer Werbungskosten (Pendlerpauschale) nicht
möglich.
Der Bw erhob mit Eingabe vom 27. Juni 2005 gegen oa.
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und legte einen Auszug der
Wirtschaftskammer zu den Werbungskosten vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wurde
die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass einem
Vertreter, der nur fallweise zu seinem Arbeitgeber fährt, kein
Pendlerpauschale zusteht, weil von überwiegenden Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte nicht gesprochen werden kann.
Der Berufungswerber brachte mit Schriftsatz vom 6. Oktober
2005 den Antrag auf Vorlage an die zweite Instanz ein und führte als
Begründung Folgendes aus:
Vor einigen Tagen habe
ich Ihren Bescheid erhalten, wo meine Berufung vom 27.6.2005 als
unbegründet abgewiesen
wird.
Ich beantrage innerhalb
offener Frist die Vorlage meiner Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz und füge
ergänzend hinzu:
In der 25.
Kalenderwoche habe ich persönlich bei Ihnen vorgesprochen und den
Sachverhalt geschildert. Daraufhin wurde mir in Ihrem Amt mitgeteilt, dass
meiner Berufung statt gegeben wird und ich mit einer Aufrollung und einem
weiteren Guthaben von ca. EURO 700,00 (!) rechnen
kann.
Nun wurde die Berufung
dennoch abgewiesen.
Aus diesem
Grund halte ich nochmals und schriftlich
fest:
Von meinem Dienstgeber
habe ich einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, für den
ich vollen Sachbehalt (mit 50 % Privatkostenanteil) bezahle. Mein Dienstort ist
die Betriebsstätte Rosental bei
Köflach.
Sie verweisen
darauf, dass ich im Lohnzahlungszeitraum nur fallweise! zum Arbeitgeber fahre
und daher nicht von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gesprochen
werden kann.
Ich weise jedoch
abermals vehement darauf hin, dass ich täglich morgens zur
Betriebsstätte nach Köflach fahre, da ich für den Fuhrpark und
das Personal verantwortlich bin und tägliche Kontrollen und
Routeneinteilungen notwendig und von unserer Geschäftsführung
angeordnet sind. An den meisten Tagen führt mein Weg noch einige Male mehr
zum Betrieb.
Ich bin sehr
verwundert, dass Sie cirka 13 Wochen nach unserem persönlichen
Gespräch eine andere Meinung vertreten. Sehr gerne können Sie auch
eine diesbezügliche Auskunft bei meinem Dienstgeber einholen, der meine
Arbeitsaufgaben und Abläufe bestätigen
kann.
Aufgrund dieses
Sachverhaltes wiederhole ich meinen in der Berufung vom 27.6.2005 gestellten
Antrag um Erlassung eines neuen Bescheides.
Mit Bericht vom 21. November 2005 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem
Berufungswerber als Außendienstmitarbeiter, der überwiegend im
Außendienst tätig ist, für die tägliche Fahrt zu seinem
Dienstort in Köflach das Pendlerpauschale zusteht.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 regelt Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen "Wohnung und Arbeitsstätte".
Eine Definition des Begriffes "Wohnung" wird an dieser Stelle nicht vorgenommen
und findet sich im EStG auch nicht an anderer Stelle.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
6 leg. cit. grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der
allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten
zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch bei der Veranlagung
berücksichtigt.
§ 16 Abs.1 Z 6 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet:
"Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20
km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und
§ 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke
von
20 km bis 40 km "450
Euro" jährlich
40 km bis 60 km "891
Euro" jährlich
Über 60 km "1.332
Euro" jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km "243 Euro"
jährlich
20 km bis 40 km "972
Euro" jährlich
40 km bis 60 km "1.692
Euro" jährlich
Über 60 km "2.421
Euro" jährlich (StReformG 2005, BGBl I 2004/57, zum Inkrafttreten
siehe
§ 124b Z
96).
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das
Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen....."
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
lautet: Für Werbungskosten, die
bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen
Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt
nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des
Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit
führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des
Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der
Betriebsratsumlagen
-
Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und
5
- der Pauschbetrag
gemäß Abs. 1 Z 6
-
dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter
Satz) und
- Werbungskosten im
Sinne des Abs. 2.
Daraus kann geschlossen werden, dass das Pendlerpauschale
für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1
z 6 EStG 1988) auch neben pauschalen Werbungskosten zu berücksichtigen
ist.
Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber als
Außendienstmitarbeiter tätig. Laut seinen Angaben fährt er an
den Arbeitstagen morgens zur Betriebsstätte nach Köflach, da er
für den Fuhrpark und das Personal verantwortlich ist.
Nach Erhebungen des unabhängigen Finanzsenates
bestätigte auch die Geschäftsleitung der Firma, dass der
Berufungswerber fast jeden Tag zu Arbeitsbeginn tägliche Kontrollen und
Routeneinteilungen vorzunehmen hat Dies wurde, zwecks Wahrung des
Parteiengehörs, auch mit dem Vertreter des Finanzamtes, besprochen.
Die Entfernung zwischen Wohnort des Berufungswerbers und Dienstort
beträgt laut Aktenlage 70,24 km. Beim Vertreter
(Außendienstmitarbeiter) stellen die Fahrten zwischen Wohnung -
Arbeitsstätte grundsätzlich Fahrten dar, die einen Anspruch auf das
Pendlerpauschale begründen. Nur diese Fahrten sind für die
Gewährung des Pendlerpauschales entscheidend. Das Pendlerpauschale ist
unabhängig von der Notwendigkeit der täglichen Verwendung des
Fahrzeuges für Dienstfahrten, ausschließlich nach der möglichen
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu beurteilen (siehe auch
die Entscheidungen des UFS, RV/0042-L/04, RV/2584-W/06 und RV/ 963-L/07).
Aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitstätte und der Tatsache, dass die Strecke jeweils überwiegend im
Streitjahr zurückgelegt wird, steht dem Berufungswerber ein
Pendlerpauschale zu, durch welches die Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte in pauschaler Form abgegolten sind.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann das "große"
Pendlerpauschale dann berücksichtigt werden, wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar ist. In der Literatur (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG, Tz 1) wird dazu
die Ansicht vertreten, dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder
nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des
"großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist bei starker
Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn die Hin- und Rückfahrt
bestimmte Wegzeiten (gerechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn
bzw. vom Verlassen der Arbeitstätte bis zum Erreichen der Wohnung)
überschritten werden gegeben. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitstätte ab 20 Kilometern beträgt die zumutbare Wegzeit in einer
Richtung 2 Stunden.
Da der Berufungswerber im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (fast täglich) die Fahrt Wohnung Arbeitsstätte (lt.
Aktenlage 70,24 Kilometer) zurücklegt und die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar ist, steht das große Pendlerpauschale in Höhe von
2.421 Euro zu.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 28.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0656-G/05
- Stammnummer
- 33332
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF