Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0655-G/06
Beginn der Unternehmereigenschaft; Geltendmachung von Vorsteuern vor Erzielung von Einnahmen (hier: aus Vermietung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0655-G/06vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorsteuern kommen vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (zB VwGH 29.7.1997, 93/14/0132).
Bei einem erst zu sanierenden Objekt ist die Frage, ob eine Vermietungsabsicht besteht, mit der Wahl jener Möglichkeit zu beantworten, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (zB VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AG und des KG, Xy, vertreten durch
Steuerberatung Zand GmbH, 8990 Bad Aussee, Haslauergasse 14, vom
10. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
27. Juli 2006 betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer für 2001 und 2002 sowie 2.) Umsatzsteuer für 2001
und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 2. Juli 2001 erwarb Herr KG - per
Zuschlagserteilung im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren - das
Grundstück XY in A (XX 271). In der Folge übertrug er mit
Schenkungsvertrag vom 28. August 2001 einen Hälfteanteil am
gegenständlichen Grundstück an seine Ehegattin, Frau AG. Auf dem rund
1.150m² großen Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus
(bebaute Fläche zum damaligen Zeitpunkt: 169m²). Laut einem im
gerichtlichen Auftrag von Baumeister MS erstellten Schätzungsgutachten vom
2. September 1999 betrug der Sachwert der Liegenschaft damals ca.
ATS 6,3 Mio. Herr KG erwarb das gegenständliche Grundstück um den
Betrag (Meistbot) von rund ATS 3,15 Mio.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 legten die
Berufungswerber (Bw.) durch ihren steuerlichen Vertreter dem Finanzamt einen
ausgefüllten Fragebogen (Formular
Verf 16) vor. In diesem gaben sie
den Beginn einer Vermietungstätigkeit auf der gegenständlichen
Liegenschaft mit 1. Jänner 2004 an. Unter Einem wurde die Vergabe
einer UID-Nummer beantragt sowie der Verzicht auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer erklärt.
Am 16. Juli 2004 langten beim Finanzamt - neben
den bezüglichen Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften - die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 bis
2003 ein. Darin wurden jeweils Umsätze von ATS (bzw. €) 0,--
erklärt. Für das Jahr 2001 wurde ein Vorsteuerabzug iHv. insgesamt
ATS 64.730,72 (entspricht € 4.704,19), für das Jahr 2002 ein
solcher iHv. € 586,71 geltend gemacht. Das Finanzamt erließ
zunächst für die Streitjahre per 28. Oktober 2004
erklärungsgemäße Umsatzsteuerbescheide.
Im Juni/Juli 2006 wurde die Tätigkeit der Bw. einer
abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen, in deren Ergebnis der
Prüfer die Bw. in den Jahren 2001 und 2002 als zur Geltendmachung der
Vorsteuerbeträge mit der Begründung nicht als berechtigt ansah, dass
die Absicht, das gegenständliche Objekt zu vermieten, erst im Jahr 2003
erstmalig nach außen erkennbar gewesen sei. Dagegen brachten die Bw. -
laut Tz 1 des Prüfungsberichtes bzw. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung - vor, dass die beabsichtigte Vermietung bereits im Jahre
2001 durch Gespräche mit dem steuerlichen Vertreter (über die
steuerlichen Auswirkungen der geplanten Vermietung) sowie mit der Bank
(über die Finanzierung des Umbaues) nach außen hin erkennbar gewesen
sei. Weiters hätten sie im Jahr 2001 interessierten Gästen
gegenüber die Vermietungsabsicht kundgetan und diesen das Objekt gezeigt.
Überdies werde in einer Rechnung der Fa. P Haustechnik vom
6. November 2001, mit welcher Sanitärinstallationen im Mietobjekt
abgerechnet wurden, die Bezeichnung "Appartmenthaus" verwendet, womit die
beabsichtigte Verwendung des Gebäudes als Appartmenthaus (Ferienhaus)
gegenüber Professionisten entsprechend zum Ausdruck gebracht worden
sei.
Im Rahmen einer Befragung durch den Prüfer gab Herr KG
an, dass bezüglich des gegenständlichen Mietobjektes bewusst keine
Werbung betrieben werde; es würden lediglich Stammgäste, bei denen
eine schonende Behandlung des Gebäudes und der Einrichtung zu erwarten sei,
auf diese Möglichkeit hingewiesen. Daher scheine das Objekt weder auf der
offiziellen Vermieterliste des Tourismusverbandes noch auf der Homepage des
Hotels S auf (Niederschrift vom 23. Juni 2006).
Im Arbeitsbogen des Prüfers findet sich überdies
die Kopie eines mit dem Briefkopf des Hotels S versehenen, (offenbar an einen
Hotelgast gerichteten) mit "Dezember 2003" datierten Schreibens, in welchem
darauf hingewiesen wird, dass die Familie G ab 19. Dezember 2003 ein
Ferienhaus zur wochenweisen Benützung anbiete (ca. 300m vom Hotel entfernt,
Platz für fünf Personen; Preis auf Anfrage).
Der oa. Auffassung des Prüfers folgend nahm das
Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002
wieder auf und erließ im wieder aufgenommenen Verfahren neue
Umsatzsteuerbescheide, in welchen die oa. Vorsteuerbeträge nicht (mehr) zum
Abzug zugelassen wurden.
Die vorliegende Berufung richtet sowohl gegen die
Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die neuen Sachbescheide: Die
Abgabenbehörde erster Instanz habe sich mit den von den Bw. vorgebrachten,
in Tz 1 der Niederschrift bzw. des Prüfungsberichtes protokollierten
Einwendungen, welche der behördlichen Annahme der erstmaligen Erkennbarkeit
der Vermietungsabsicht (erst) im Jahre 2003 entgegen stehen, nicht auseinander
gesetzt. Insbesondere lasse sie eine Begründung vermissen, warum sie an
ihrer - diesen Einwendungen entgegen stehenden - Auffassung festhalte. Bei der
vorliegenden Art der Vermietung an ständig wechselnde Mieter könne
nicht gefordert werden, die Vermietungsabsicht durch bindende Vereinbarungen
nachzuweisen. Die Möglichkeit einer Privatnutzung sei auszuschließen,
da sich das Objekt in unmittelbarer Nähe des von den Bw. geführten
Hotels und des von ihnen bewohnten, in ihrem Eigentum stehenden großen
Wohnhauses befinde. Eine private Nutzung durch die Kinder der Bw. sei
auszuschließen, da selbst der älteste Sohn damals erst 17 Jahre
alt gewesen sei. Für die Erkennbarkeit nach außen genüge es,
wenn die Absicht der künftigen Vermietung anderen Personen gegenüber
bekannt gegeben werde. Daher werde beantragt, den steuerlichen Vertreter der Bw.
als Zeugen zu befragen, ob bereits im Jahre 2001 die Absicht der Vermietung
bestanden habe. Nach Würdigung dieser Zeugenaussage sowie des weiteren (in
Tz 1 des Prüfungsberichtes angeführten) Parteivorbringens
könne die als Wiederaufnahmsgrund gewertete behördliche Annahme, die
künftige Vermietungsabsicht sei erst 2003 nach außen hin bekannt
geworden, nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Am 5. September 2006 erging seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz eine ergänzende Bescheidbegründung
zu den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 2001 und 2002. Darin wird
ausgeführt, im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass
die Vermietungsabsicht erstmalig im Jahre 2003 nach außen hin erkennbar
gewesen sei und daher der Beginn der Unternehmereigenschaft erst ab diesem Jahr
angenommen werden könne. Den vorgetragenen Einwendungen der Bw. werde wie
folgt entgegnet: Ein Beratungsgespräch mit dem steuerlichen Vertreter
über Möglichkeiten und steuerliche Auswirkungen einer allfälligen
Vermietungstätigkeit sei nicht ausreichend. Das gelte auch hinsichtlich der
mit der Bank geführten Beratungsgespräche über
Finanzierungsfragen im Zusammenhang mit dem Umbau. Die (behauptete) Kundmachung
der Vermietungsabsicht ab dem Jahr 2001 an entsprechend interessierte Gäste
und Mieter sei ohne Nennung von Namen und Adressen erfolgt und diene daher nicht
zur Glaubhaftmachung. Die Bezeichnung des Gebäudes als "Appartementhaus"
auf einer Rechnung lasse für sich nicht darauf schließen, dass das
Gebäude Vermietungszwecken dienen sollte. Die Einwendungen der Bw. seien
daher nicht geeignet, das Vorliegen einer Unternehmereigenschaft (bereits) im
Jahr 2001 belegen zu können.
Am 19. September 2006 wurde - offenbar in
Entsprechung der in der Berufung beantragten Zeugeneinvernahme - mit dem
steuerlichen Vertreter der Bw. eine Niederschrift aufgenommen. Dieser gab im
Zuge der Befragung an, dass die Bw. im Rahmen einer allgemeinen Besprechung am
30. März 2001 "Beratungen in
Anspruch genommen bzw. mitgeteilt" hätten, dass das
gegenständliche Gebäude Ende Februar ersteigert worden sei. Im Zuge
der Beratung seien die steuerlichen Auswirkungen betreffend eine beabsichtigte
Vermietung erläutert worden. In der Honorarnote vom 10. Mai 2001
an die MG-KG (welche das Hotel "S" betreibt) sei die Besprechung betreffend das
gegenständliche Objekt nicht angeführt bzw. verrechnet worden, da
diese nicht die KG betroffen habe. Außerdem werde bei "Neukunden" die
Erstberatung nicht verrechnet.
Am 21. September 2006 legten die Bw. eine an sie
adressierte "Bestätigung" der Fa. P (Sanitär - Heizung - Lüftung
- Spenglerei) mit - auszugsweise - folgendem Wortlaut vor:
"Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir
vor Inangriffnahme unserer Arbeiten im Objekt Villa
St davon wussten, dass dieses Objekt
für die Vermietung vorgesehen ist."
Im Akt liegt überdies ein Baubewilligungsbescheid der
zuständigen Gemeinde A vom 24. Juni 2003 auf, mit welchem das
Ansuchen der Bw. vom 27. Mai 2003 betreffend Erteilung der
Baubewilligung für die Errichtung von Um- und Zubauten beim
gegenständlichen Wohnhaus - unter einigen Auflagen - genehmigt wurde. Laut
Baubeschreibung (im bezüglichen Einheitswertakt) ist als Verwendungszweck
"Wohnzweck" angegeben.
In den Jahren 2004 und 2005 erklärten die Bw. aus der
Vermietung des Objektes Mieterlöse iHv. € 8.200,-- bzw.
€ 7.300,--. Das Gebäude wurde in diesen Jahren von Herrn Dr. ME
jeweils im Sommer für ca. ein Monat gegen Entgelt genutzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob den Bw. bereits
vor der Erzielung von Umsätzen die Unternehmereigenschaft - und damit auch
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - zuzuerkennen war oder nicht.
1.) Zur Berufung gegen
die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Das Finanzamt führt zur Begründung der
Wiederaufnahme aus, erst im Zuge der abgabenbehördlichen
Außenprüfung und sohin nach
Erlassung der Erstbescheide sei der Umstand hervorgetreten, dass die Absicht zur
(steuerpflichtigen) Vermietung des gegenständlichen Hauses erstmalig im
Jahr 2003 nach außen hin erkennbar gewesen sei.
Die Bw. halten dem entgegen, dass die Vermietungsabsicht
bereits in den Streitjahren bestanden habe und diese auch schon damals nach
außen hin entsprechend zum Ausdruck gelangt sei. Daher liege der von der
Abgabenbehörde erster Instanz herangezogene Wiederaufnahmegrund nicht vor,
weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei.
Wie in der Folge (unter 2.) darzustellen sein wird, ist
jedoch die (behauptete) Absicht der künftigen Vermietung nach Ansicht des
UFS in den hier strittigen Jahren 2001 und 2002 tatsächlich nicht mit der
erforderlichen Gewissheit objektiv festgestanden, sodass der Einwand des
mangelnden Wiederaufnahmegrundes ins Leere geht und das Finanzamt letztlich zu
Recht hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 und 2002 die Wiederaufnahme des
Verfahrens verfügt hat.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahme der
Umsatzsteuerverfahren war daher als unbegründet abzuweisen.
2.) Zur Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung
von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch)
nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene
Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen
angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Als
(Umsatz-)Steuerpflichtiger gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte
Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben
und erste Investitionsausgaben hiefür tätigt. Ob (die
Unternehmereigenschaft begründende) Vorbereitungstätigkeiten
anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der Tätigkeit entschieden werden.
Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht der Verwertung dieser
Tätigkeit durch Leistungen, ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht
gegeben; sie wird auch nicht rückwirkend damit begründet, dass die
Tätigkeit später in entgeltliche Leistungen mündet
(Ruppe, UStG³, § 2
Tz 134f., mwN).
Vorsteuern können nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes bereits steuerliche Berücksichtigung finden,
bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 erzielt. Für diese
Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
fasst. Vorsteuern kommen vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn
entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen
ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige
Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (vgl. zB VwGH 23.6.1992,
92/14/0037; VwGH 27.3.1996, 93/15/0210 und VwGH 29.7.1997,
93/14/0132).
Es muss damit für die Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges bereits im Zeitpunkt des
Bezuges der Vorleistungen mit entsprechender Gewissheit feststehen, dass
diese mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen
(werden).
Ob nun das Vorliegen der ernsthaften Absicht zur
späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann, hat
die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.
Den Bw. ist nun zwar insoweit zuzustimmen, dass die - von
der Judikatur geforderten - bindenden Vereinbarungen, aus denen eine
Vermietungsabsicht hervorgeht, bei einem erst zu sanierenden Objekt im
Allgemeinen erst nach erfolgter Sanierung oder zumindest kurz vorher in
sinnvoller Weise abgeschlossen werden können. Bei einer derartigen
Sachverhaltskonstellation ist daher die Frage, ob eine Vermietungsabsicht
besteht, mit der Wahl jener Möglichkeit zu beantworten, die den
höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. dazu zB VwGH
13.9.2006, 2002/13/0063).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gelangt der UFS in
freier Beweiswürdigung auf Grund der nachfolgend angeführten
Umstände zu dem Schluss, dass die Vermietungsabsicht in den Streitjahren
(noch) nicht mit der für Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
erforderlichen Gewissheit festgestanden ist:
-- Das gegenständliche Grundstück wurde im
Februar 2001 von Herrn KG im Versteigerungswege erworben. Mit Vertrag vom
28. August 2001 übertrug er einen Hälfteanteil an diesem
Grundstück im Schenkungswege an seine Gattin AG. Im Jahr 2001 wurden - laut
vorliegendem AfA-Verzeichnis - im gegenständlichen Objekt zwar diverse
Investitionen getätigt (im Wesentlichen: Erneuerung der Küche,
Errichtung eines Zaunes, Planier- und Saatarbeiten, diverse
Installationsarbeiten); im Folgejahr sind jedoch überhaupt keine
Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgt. Mit Eingabe vom
27. Mai 2003 suchten die Bw. beim Gemeindeamt A um die Baubewilligung
für die Errichtung von Um- und Zubauten beim gegenständlichen Objekt
an (Einhausung eines bestehenden Stiegenzugangs, Abbruch eines bestehenden
Hallenbades, Abbruch eines Zubaues), welche in der Folge am
24. Juni 2003 erteilt wurde.
Es mangelt daher nach Auffassung des UFS in den
Streitjahren an einer Tätigkeit, die - im Sinne der oben zur
Begründung der Unternehmereigenschaft angeführten Rechtslage -
ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist, wenn
mehr als zwei Jahre lang mit der Nutzbarmachung des Objektes zugewartet wird.
Dabei fällt besondere ins Gewicht, dass im Jahr 2002 von Seiten der Bw.
überhaupt keine objektiv nach außen erkennbaren (bzw. belegbaren)
Handlungen gesetzt wurden, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen der
(behaupteten) Absicht einer künftigen Vermietung geliefert hätten.
Erst im Dezember 2003 wurden Gäste des Hotels S,
welches ua. von den Bw. (mit)betrieben wird, im Zuge der Übermittlung von
Weihnachtsgrüßen schriftlich von der Möglichkeit der
Benützung des in der Nähe des Hotels gelegenen Ferienhauses
informiert. Damit ist nach der bestehenden Aktenlage die Absicht der Vermietung
des gegenständlichen Objektes erstmals erkennbar - mit ausreichender
Gewissheit - nach außen in Erscheinung getreten.
-- In der im Zuge des Baubewilligungsverfahrens
eingereichten Baubeschreibung findet sich kein Hinweis darauf, dass das Objekt
künftig für Zwecke der Vermietung genutzt werden sollte. Als
Verwendungszweck wird dort von den Bw. vielmehr ausdrücklich der Vermerk
"Wohnzweck" angeführt. Selbst während des Baubewilligungsverfahrens
wurde somit gegenüber der Baubehörde niemals angegeben, dass eine
künftige Vermietung des Gebäudes geplant gewesen wäre (s. dazu
auch den Aktenvermerk des Finanzamtes vom 7. November 2006 über
ein Telefonat mit Herrn H vom Baureferat des zuständigen Gemeindeamtes;
demnach wären bei Kenntnis einer geplanten Vermietung seitens der
Behörde in der Bewilligung jedenfalls weitergehende Auflagen erteilt
worden).
Dazu kommt, dass die Baubewilligung - laut Mitteilung der
Baubehörde (Herr F) - zwingend den Hinweis enthalten würde, dass eine
Meldung der künftigen Vermietung an die Expositur zu erfolgen habe, wenn
damals bereits gegenüber der Baubehörde die entsprechende Absicht
bekannt gegeben worden wäre. Ein derartiger Hinweis ist in der
Baubewilligung jedoch nicht enthalten.
-- Die Vermietungstätigkeit wurde gegenüber dem
Finanzamt erstmals Ende Juni 2004 bekannt gegeben; die Abgabenerklärungen
der Streitjahre wurden erst im Juli 2004 eingereicht. Die Bw. geben an, bereits
im März 2001 - also unmittelbar nach Erwerb der Liegenschaft - Beratungen
beim steuerlichen Vertreter im Hinblick auf die "geplante" Vermietung eingeholt
zu haben. Nach Ansicht des UFS ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass mit der
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen (zumal
nach Inanspruchnahme einer
dahingehenden steuerlichen Beratung) dermaßen lange zugewartet wird, wenn
- wie von den Bw. behauptet - ohnedies bereits von Anbeginn an die Absicht
bestanden habe, das Objekt künftig zu vermieten. Ein derartiges -
unwirtschaftliches - Vorgehen lässt nicht darauf schließen, dass
schon damals ernsthaft beabsichtigt war, das Objekt hinkünftig zu
vermieten. Eine allenfalls gegenüber dem Steuerberater in Erwägung
gezogene (künftige) Vermietung kann daher bestenfalls als bloße
Absichtserklärung gewertet werden. Dass allenfalls die Möglichkeit der
Vermietung ins Auge gefasst wird, reicht jedoch rechtlich - wie bereits oben
ausgeführt - nicht für die Annahme der Unternehmereigenschaft
aus.
-- Herr KG gab im Rahmen der abgabenbehördlichen
Prüfung bei der Schlussbesprechung am 24. Februar 2005 selbst an,
dass "die Liegenschaft auch wegen des Grundes erworben wurde" (s. dazu die
bezügliche Niederschrift).
Die dargelegte Vorgangsweise der Bw. lässt nach ha.
Ansicht nur den Schluss zu, dass zum damaligen Zeitpunkt die Vermietung der
Liegenschaft bestenfalls als eine von mehreren Verwendungsmöglichkeiten ins
Auge gefasst wurde. Da aber noch nicht einmal im Mai/Juni 2003 gegenüber
der zuständigen Baubehörde die (behauptete) Vermietungsabsicht
entsprechend geäußert wurde, ist davon auszugehen, dass der
"ernsthafte" Entschluss, das Gebäude "ausgesuchten Gästen" zur
"wochenweisen Benutzung" zu überlassen, erstmals in der zweiten
Jahreshälfte 2003 gefasst wurde (im Dezember 2003 wurden Gäste
schriftlich von dieser Nutzungsmöglichkeit informiert).
Da das Gebäude in der Zeit von Ende 2001 bis
Frühjahr 2003 quasi "brach gelegen" ist und auch keine nach außen
erkennbaren Schritte in Richtung Vermietung unternommen wurden, kam nach
Auffassung des UFS der Möglichkeit, dass das Objekt für eine
allfällige private Nutzung (oder allenfalls als Vermögensanlage)
"zurück gehalten" werden sollte (dies ua. unter Bedachtnahme auf die
Äußerung des KG im Zuge der Schlussbesprechung sowie darauf, dass die
Bw. drei Söhne haben, die es allenfalls mit einer Wohngelegenheit zu
versorgen gilt), zum damaligen Zeitpunkt eine größere
Wahrscheinlichkeit zu als jener der (künftigen) Vermietung. In diesem
Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich die gegenständliche
Liegenschaft in besonderem Maße als "Anlageobjekt" eignet: Zum Einen auf
Grund ihrer (ruhigen) Lage in einer landschaftlich ansprechenden Region mit
entsprechend höheren Grundstückspreisen, zum Anderen auf Grund der
Tatsache, dass das Objekt im Wege einer Zwangsversteigerung relativ günstig
erworben werden konnte (der Sachwert betrug ca. das Doppelte jenes Betrages, den
Herr G für dessen Erwerb aufwenden musste; siehe dazu oben). Diese
Umstände begründeten in Zusammenhalt mit dem oben dargelegten
"Nichttätigwerden" der Bw. in der Zeit zwischen Erwerb der Liegenschaft im
Februar 2001 bis etwa Mitte 2003 aus damaliger Sicht eine höhere
Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Objekt für eine andere Verwendung
(wie zB private Nutzung, als Anlagegut bzw. gewinnbringende
Veräußerung) als jener der steuerpflichtigen Vermietung vorgesehen
war.
Demgegenüber kann aus folgenden Gründen aus dem
Berufungsvorbringen nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass
bereits in den vor Beginn der Einnahmenerzielung liegenden Jahren 2001 und 2002
ernsthaft beabsichtigt war, das gegenständliche Objekt nachhaltig zu
vermieten:
-- Wenn mit der Bank Gespräche hinsichtlich der
Finanzierung geplanter Umbaumaßnahmen geführt wurden, so sagt dies
nichts über eine (allenfalls) konkret beabsichtigte Vermietung aus.
-- Die Bw. geben an, das Objekt in den Streitjahren
interessierten Gästen gezeigt zu haben, bleiben aber die Angabe der
Identität dieser Gäste schuldig.
-- Die Bezeichnung "Appartementhaus" in einer Rechnung des
Installationsunternehmers liefert keinen Hinweis auf eine künftige
Vermietung des Gebäudes. Wenn die Bw. laut "Bestätigung" dieses
Unternehmens vom 21. September 2006 diesem gegenüber bereits
damals die Absicht der künftigen Vermietung geäußert haben, so
kann es sich im Hinblick auf die oben dargelegte Vorgangsweise (Inangriffnahme
der notwendigen Sanierung erst zwei Jahre nach Erwerb, Bekanntgabe der
Vermietung gegenüber der Abgabenbehörde erst Mitte 2004, keine
Mitteilung der Vermietungsabsicht gegenüber der Baubehörde bzw. sogar
ausdrückliche Angabe zur Nutzung für Wohnzwecke) in den Jahren 2001
und 2002 bestenfalls um bloße Absichtserklärungen gehandelt haben. Im
Übrigen bleibt im Dunkeln, aus welchen Gründen die Absicht der
künftigen Vermietung zwar gegenüber einem Installationsunternehmen,
nicht aber - entsprechend zeitnahe - gegenüber den maßgeblichen
Behörden kundgetan worden sein sollte.
-- Wenn schließlich ins Treffen geführt wird,
dass umgehend nach Erwerb der Liegenschaft die geplante Vermietung
gegenüber dem Steuerberater zum Ausdruck gebracht worden sei, so kann auch
dies nach ha. Auffassung bestenfalls als bloße Absichtsäußerung
gewertet werden (s. dazu bereits oben). Wie sonst ließe es sich
erklären, dass - trotz Inanspruchnahme einschlägiger Beratung -
unverhältnismäßig lange mit der Möglichkeit der
Geltendmachung steuerlicher Gutschriften zugewartet wurde, wenn ohnehin von
Vornherein keine andere Verwertung der Liegenschaft als jene der
steuerpflichtigen Vermietung festgestanden sein soll.
Aus den dargestellten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Zeitpunkt des VorsteuerabzugesBeginn der UnternehmereigenschaftVermietungsabsichtbehauptete zukünftige steuerpflichtige VermietungVorbereitungstätigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0655-G/06
- Stammnummer
- 33329
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF