Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0018-W/08
Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart darf nur für ein Kalenderjahr erfolgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-W/08vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kelemen &
Partner Stb u WP GmbH, 7000 Eisenstadt, Kaiserallee 8a,vom 1. Oktober
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten
durch ADir. Eva Mössner, vom 30. August 2007 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
für den Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene "Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum 2005" vom
30.8.2007 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt eine
Unternehmensberatung im Burgenland.
Im Zuge einer Lohnsteuer- Sozialversicherungs- und
Kommunalsteuerprüfung wurde festgestellt:
"Gem. § 41 Abs 2 FLAG 1967 und der Definition des
Arbeitslohnes gem. § 41 Abs 3 FLAG gehören die Einkünfte von
Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich, nämlich zu mehr als
25% beteiligt sind, deren Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG 1988 aufweist, zur
Beitraggrundlage des Dienstgeberbeitrages.
Änderung ab 2004:
Die Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit erfolgt auf Grund des Vertrages aus dem
Jahr 2004 über die X Consulting KG.
Herr A ist sowohl zu 100% Gesellschafter der Bw. und zu 99%
Gesellschafter der X Consulting KEG.
Es wurde ein Entgelt für die Wahrnehmung der
Geschäftsführeragenden vertraglich vereinbart.
Die Vereinbarung wurde zwar formell zwischen der KEG und
der Bw. getroffen, die Geschäftsführeragenden werden aber nicht von
der KEG, sondern funktionell von einer physischen Person (Herrn A)
erbracht.
Somit sind die angeführten gesetzlichen Bestimmungen
auch für 2004 und 2005 anzuwenden.
Am 30.5.2007 erließ das Finanzamt einen Bescheid
für das Jahr 2005, in dem zu einen Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 und 2005 festgesetzt wurden und zum
anderen entgegen der Bestimmung des § 198 Abs 2 BAO lediglich die
Nachforderung ausgewiesen war. Gegen diesen Bescheid wurde am 3.7.2007 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Daraufhin wurde der Bescheid vom Finanzamt gem. § 289
Abs 2 BAO aufgehoben.
Am 30.8.2007 erließ das Finanzamt einen Bescheid
für den Zeitraum 2005, in dem der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag festgesetzt wurden:
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Bemessungsgrundlage:
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302.258,19
|
Dienstgeberbeitrag
|
13.601,62
|
für den
obigen Zeitraum bereits gebucht
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3.338,61
|
somit
verbleibt zur Nachzahlung
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10.263,01
|
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|
|
|
Bemessungsgrundlage:
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302.258,89
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
1.329,94
|
für den
obigen Zeitraum bereits verbucht
|
326,44
|
somit bleibt
zur Nachzahlung
|
1.003,50
Begründung:
"Die Begründung für den Haftungs- und
Abgabenbescheid entnehmen Sie dem beiliegenden Bericht (Vordruck L 18)
vom".
Wie aus den Lohnsteuerakten ersichtlich ist, wurden im
Bescheid für den Zeitraum 2005 Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 und 2005 in einer Summe
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 1.10.2007 erhob die steuerliche
Vertretung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 30.8.2007 über den
Zeitraum 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
das Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus:
"Der angefochtene Bescheid entspricht inhaltlich dem
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 30.5.2007, gegen den am 2.7.2007 eine Berufung
eingebracht wurde.
Alle dort in materieller Hinsicht angeführten
Argumente gelten grundsätzlich auch gegen den nun angeführten
Bescheid.
Allerdings richtet sich die vorliegende Berufung auch gegen
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für 2005. Um eine solche handelt es sich nämlich
beim Bescheid vom 30.8.2007, obwohl dieser Sachverhalt nicht explizit auf dem
Bescheid vermerkt ist.
Das Verfahren betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag wurde nämlich nach der am 2.7.2007 gegen den
Bescheid vom 30.5.2007 eingebrachten Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
29.8.2007 durch Stattgabe der Berufung abgeschlossen.. Aufgrund der
erwähnten Berufungsvorentscheidung wurden die Bescheide vom 30.5.2007
aufgehoben, wobei keine andere Begründung als die Stattgabe der Berufung
angeführt ist.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gem.
§ 303 Abs 4 BAO nur möglich, wenn "Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des "Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte".
Auch der VwGH betont in seinen Erkenntnissen immer wieder
die Bedeutung der Wiederaufnahmegründe: Eine Wiederaufnahme eines mit
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenden
Sachentscheidung hätte gelangen können (VwGH v. 18.9.2003,
99/15/0262).
Da eine Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Nichtvorlage
eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig ist, wird ersucht, die Bescheide
vom 30.8.2007 wieder aus dem Rechtsbestand zu entfernen".
Am 6.11.2007 erließ das Finanzamt gegen die Berufung
hinsichtlich des "Abgaben- und Haftungsbescheides 2005" eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
"Die Stattgabe der Berufung und Aufhebung der Bescheide
erfolgt, da die Bescheide nicht rechtskonform waren. Die im Rahmen einer
Prüfung bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe
hat den Gesamtbetrag der auf den Bemessungszeitraum entfallenden Beträge zu
umfassen und nicht nur die im Zuge der Prüfung festgestellten
Abfuhrdifferenzen.
Zur Berufung selbst wird folgendes festgestellt:
Die gesellschaftsrechtliche Funktion als
Geschäftsführer (Aufgaben etc.) ist in den §§ 15 ff GmbHG
geregelt.
Zu Geschäftsführern können demnach nur
physische Personen bestellt werden. Über die schuldrechtliche
Vertragsgestaltung zwischen der Person des Geschäftsführers und der
Gesellschaft gibt das GmbHG keine Auskunft. In schuldrechtlicher Hinsicht ist
eine Geschäftsführertätigkeit sogar ohne Entgeltanspruch
möglich.
Dies ergibt sich aus § 1152 ABGB ("Ist im Vertrag kein
Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein
angemessenes Entgelt als bedungen"). Auch das UGB ermöglicht gem. §
354 Abs 1 die Vereinbarung von Unentgeltlichkeit ("Ist in einem Geschäft
kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein
angemessenes Entgelt als bedungen").
Im konkreten Fall wurde für die Wahrnehmung der
Geschäftführeragenden sehr wohl Entgelt vereinbart.
Wenngleich diese Vereinbarung formell zwischen der GmbH und
der KEG getroffen wurde (vertreten von derselben Person sowohl als
Geschäftsführer- zugleich Alleingesellschafter- als auch für die
KEG als 99% Eigentümer), so steht gem. § 15 GmbHG fest, dass die
Geschäftsführerleistungen nicht von der KEG, sondern funktionell von
einer physischen Person, nämlich dem besagten Geschäftsführer
erbracht wurden.
Das Finanzamt vertritt daher die Rechtsansicht, dass als
Basis für die DB/DZ-Pflicht das von der GmbH an die KEG geleistete
Geschäftsführerentgelt heran zuziehen ist".
Am 8.12.2007 stellte die steuerliche Vertretung einen
Vorlageantrag betreffend der Berufung vom 1.10.2007 gegen den "Haftungs- und
Abgabenbescheid 2005" vom 30.8.2007 und wandte ein, dass entgegen der
Begründung in der Berufungsvorentscheidung die Berufung nicht gegen die
Stattgabe der Berufung (Berufungsvorentscheidung vom 29.8.2007) erfolgt sei,
sondern gegen den neuen Bescheid vom 30.8.2007. Somit gäbe es kein offenes
Berufungsverfahren, in dem ein Verfahrensmangel saniert werden
könnte.
Die Außerkraftsetzung des Bescheides vom 30.5.2007
hätte unter Anwendung des § 299 BAO erfolgen müssen und nicht
durch Stattgabe der Berufung, nach der es keinen Wiederaufnahmegrund für
einen Bescheid vom 30.8.2007 gäbe.
In der ursprünglichen Berufung gehe es nicht um die
Frage der Entgeltlichkeit von Geschäftsführerleistungen, sondern um
die im Wirtschaftsleben durchaus verbreitete Vorgangsweise, zur Erbringung von
Managementleistungen Gesellschaften zu beauftragen. Da ein
Gesellschafterdurchgriff im FLAG nicht vorgesehen ist, wäre der schon
formal nicht zulässige Bescheid vom 30.8.2007 auch wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes aufzuheben.
Am 4.1.2008 legte das Finanzamt die Berufung vom 1.10.2007
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor...
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie oben ausgeführt, werden in dem als
"Haftungs- und Abgabenbescheid(e) über den
Prüfungszeitraum 2005"
bezeichnetem Bescheid offenkundig Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 2004 und 2005 gemeinsam vorgeschrieben.
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben
Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner
Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer
Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt
sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe
über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten
Abgabenschuldigkeit.
§ 201 BAO lautet in der für das
gegenständliche Berufungsverfahren anzuwendenden Fassung:
"§ 201. (1) Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit
Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet
ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder
wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr
ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird
oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden,
4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist,
oder
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des
§ 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine
Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von
einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der
§§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die
Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in
einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
Wie sich der Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 24.5.2007, die offenbar dem angefochtenen Bescheid als Begründung
zugrunde liegt, entnehmen lässt, betrifft die im angefochtenen Bescheid
erfolgte Festsetzung des DB die Jahre 2004 und 2005, desgleichen der
festgesetzte DZ.
Insoweit entspricht der nunmehr angefochtene Bescheid vom
30.8.2007 jenem mittlerweile aufgehobenen vom 30.5.2007.
Bereits in der Berufung gegen den Bescheid vom 30.5.2007
hat die steuerliche Vertretung zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Geschäftsführerbezüge der Jahre 2004 und 2005 gemeinsam im
Haftungs- und Abgabenbescheid 2005 als Basis für die Vorschreibung von DB
und DZ herangezogen werden, was einen formellen Mangel darstelle.
Mit diesem Mangel ist auch der nunmehr angefochtene
Bescheid vom 30.8.2007 behaftet.
Wenngleich die Begründung eines Bescheides zur
Auslegung seines Spruches herangezogen werden kann, vermag die Begründung
einen rechtsrichtigen Bescheidspruch nicht zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid setzt Abgaben zweier
Kalenderjahre in einem Bescheid zusammengefasst fest.
Nach dem hier anzuwendenden eindeutigen Gesetzeswortlaut
darf die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben
Abgabenart nur für ein Kalenderjahr erfolgen (vgl.
Ritz, BAO, 3. Auflage,
§ 201 Tz. 43;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
3. Auflage, § 201 Anm. 24).
Die vorgenommene Zusammenfassung der Abgabenansprüche
von zwei Kalenderjahren in einer Summe in einem Bescheid ist daher
rechtswidrig.
Wenngleich die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen kann, ist ihre Änderungsbefugnis
durch die Sache, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster
Instanz gebildet hat, begrenzt. Daher darf eine Berufungsentscheidung etwa nicht
eine Abgabe erstmals vorschreiben oder eine andere Abgabe als durch den
erstinstanzlichen Bescheid vorschreiben (vgl.
Ritz, BAO, 3. Auflage,
§ 289 Tz. 38 f. m.w.N.).
Die Berufungsbehörde kann daher nicht anstelle eines
Abgabenbescheides, der über Abgabenansprüche betreffend zwei
Kalenderjahre zusammengefasst abspricht, durch zwei Abgabenbescheide jeweils
für eines dieser Kalenderjahre ersetzen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß
§
289 Abs. 2 BAO aufzuheben (vgl. UFS [Wien], Senat 16 [Referent], 21.7.2006,
RV/1453-W/05).
Für das weitere Verfahren wird bemerkt, dass
gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO Bescheide, die von Amts wegen
erlassen werden, zu begründen sind. Eine Bescheidbegründung muss nach
ständiger Rechtsprechung erkennen lassen, von welchem Sachverhalt die
Behörde ausgeht und welche rechtlichen Schlüsse hieraus gezogen
werden. Es werden daher insbesondere die relevanten Vertragsbeziehungen zwischen
der berufungswerbenden GmbH und der geschäftsführenden KEG einerseits
und zwischen der KEG und dem Geschäftsführer andererseits darzustellen
und anzugeben sein, von welchen Entgelten (zwischen GmbH und KEG oder zwischen
KEG und Geschäftsführer) als Bemessungsgrundlage für DB und DZ
ausgegangen wird. In rechtlicher Hinsicht wird eine Auseinandersetzung mit der
Argumentation der Bw. in den Berufungen vom 3.7.2007 und vom 1.10.2007 sowie im
Vorlageantrag vom 8.12.2007 angebracht sein.
Wien, am 28.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DienstgeberbeitragZuschlag zum Dienstgeberbeitragzusammengefasste FestsetzungBemessungsgrundlageNachforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-W/08
- Stammnummer
- 33322
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF