Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2011-W/07
Abzugsfähigkeit eines Auslandssprachkurses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2011-W/07vom 27.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahren ist nach
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, in der der Berufung der
Berufungswerberin (Bw.) in hier nicht mehr interessierenden Punkten teilweise
stattgegeben wurde, nur mehr strittig, ob und in welchem Umfang die Kosten eines
in Frankreich absolvierten Französischsprachkurses als Werbungskosten
abzugsfähig sind. Nach den vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen Angaben
der Bw. wird im Unternehmen, in dem sie tätig ist, ein großer Teil
der Telefonate und Korrespondenz in Französisch abgewickelt. Vor Erlassung
der Berufungsvorentscheidung hatte das Finanzamt die Bw. darauf hingewiesen,
dass mangels Vorliegen einer Studienreise nur die reinen Kurskosten
abzugsfähig seien, und eine Aufgliederung der Kosten abverlangt. Da das
Finanzamt davon ausging, dass die Bw. innerhalb der gesetzten Frist diese
Aufgliederung nicht übermittelt hatte, wurden die gesamten Kosten nicht
anerkannt.
Im Vorlageantrag wies die Bw. darauf hin, dass sie der
Aufforderung fristgerecht entsprochen hätte, und gliederte die Gesamtkosten
wie folgt auf:
Kursgebühren inkl. Einschreibgebühr: 625 €,
Unterkunft: 420 € sowie Reisekosten 519,92 €.
Aus den Beilagen ist weiters ersichtlich, dass es sich bei
dem in Rede stehenden Kurs um "Français Général" gehandelt
hat, den die Bw. vom 6.6.2005 bis 17.6.2005 in Aix-en-Provence besucht
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben,
die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn
die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl.
Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20 Anm. 9 ff
und die dort referierte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle
die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, dh.
Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden
Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der
Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und
Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also
Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht
abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG
vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr 1 Satz 2 dEStG daher auch die
Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht,
und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen (siehe BFH-Beschluss 19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S
17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH 6.11.1990, 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl etwa
Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im
Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar
(Aufteilungsverbot).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Nach der Lehre (Doralt,
EStG9, § 16 Tz
203/3 und 7, Stichwort "Sprachkurs" sowie Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer III B zu § 16 Abs 1 Z 10 EStG und Müller in
SWK-Sonderheft Feber 2002, Seite 157) sowie der dort referierten Rechtsprechung
sind zwar Aufwendungen für Fremdsprachkurse nach der Rechtslage ab 2000
Fortbildungskosten, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf
von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist; dies betrifft allerdings
grundsätzlich nur Inlandssprachkurse. Die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland hingegen richtet sich nach jenen
Merkmalen, die für die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen
erforderlich sind.
Kosten einer Studienreise, zu denen auch Sprachreisen
zählen, sind nur dann anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sind:
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lassen.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
konkrete berufliche Verwertung in seinem Beruf zulassen.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung
interessierte Teilnehmer entbehren.
4. Allgemein interessierte Programmpunkte dürfen
zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird.
Die Bw. behauptet selbst nicht, dass der von ihr
absolvierte Auslandsaufenthalt als Studienreise, die die obigen Voraussetzungen
erfüllt hat, zu betrachten ist. Auch aus der Aktenlage ergibt sich
hierfür kein Hinweis. Dies bedeutet somit, dass nur die reinen Kurskosten
in Höhe von 625 € als zusätzliche Werbungskosten anerkannt werden
können. Wie aus dem Vorhalt des Finanzamtes hervorgeht, bestehen auch
seitens der Amtspartei dagegen keine grundsätzlichen Einwände.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2011-W/07
- Stammnummer
- 33318
- Gültig
- 27.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF