Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0027-I/06
Einwendungen gegen einen nach einer Bodenschätzung erlassenen Wertfortschreibungsbescheid (unproduktive Flächen, Futterzukauf, innere Verkehrslage etc.)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-I/06vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 28. April 2004 gegen den
Feststellungsbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 5. April
2004 betreffend Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2004 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Für den
Grundbesitz in der KG X. EZ 12345 u. a. wird zum 1. Jänner 2004
festgestellt: Art des Steuergegenstandes: land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb; Einheitswert 11.400 Euro; Anteil des Berufungswerbers vom
Einheitswert: 1/1
Entscheidungsgründe
1.1. Mit
Feststellungsbescheid vom 18. 2. 2004 rechnete das Finanzamt den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb in der KG X., EZ 12345 u. a, dem Berufungswerber
(kurz Bw.) im Wege einer Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) zum 1. 1. 2004 zu. Dabei
wurde der anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. 1. 1988 festgestellte
Einheitswert in Höhe von 102.000 ATS (entspricht 7.412,63 Euro)
übernommen.
1.2. Mit dem im
Spruch angeführten Feststellungsbescheid vom 5. 4. 2004 erhöhte das
Finanzamt den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
des Bw. im Wege einer Wertfortschreibung gemäß
§ 21
Abs. 1 Z 1 BewG zum 1. 1. 2004 auf 11.600 Euro (gerundet
gemäß
§ 25 BewG). Dabei wurde der Berechnung des Hektarsatzes
für die landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Bodenklimazahl von
30 zugrunde gelegt. Für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde ein
Abschlag von 4,3 % und für die Betriebsgröße ein solcher
von 9 % berechnet. Auf der Basis der sich hieraus ergebenden Betriebszahl
(26,01) wurde der Hektarsatz für die landwirtschaftlich genutzten
Flächen in Höhe von 595,4193 Euro ermittelt. Der Hektarsatz
für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde in Höhe von
150,6232 Euro berechnet. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt,
die Wertfortschreibung sei erforderlich gewesen, weil durch eine Neuabgrenzung
der wirtschaftlichen Einheit Änderungen durchzuführen gewesen seien.
1.3. In der Berufung vom 28. 4. 2004 gegen den
Wertfortschreibungsbescheid vom 5. 4. 2004 wurden folgende Einwendungen
erhoben:
"...Die
Erhöhung des Einheitswertes für meinen Betrieb um über
€ 4.000,- erscheint mir unverständlich.
Im
gegenständlichen Bescheid wurde die ehemals unproduktive Fläche von
0,3758 ha in forstwirtschaftlich genutzte Fläche umgewandelt. Ich habe
jedoch keinerlei Maßnahmen (z. B. Aufforstung von unproduktiven
Flächen) gesetzt, die diese Umwandlung rechtfertigen würden.
Ebenso
erscheint mir die Erhöhung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich
genutzte Fläche um umgerechnet € 258,43 pro Hektar utopisch,
zumal 3,5 ha bis 4 ha in sehr steilem Gelände und daher äußerst
schwer zu bewirtschaften sind.
Die
Erhöhung der Bodenklimazahl von 17,8 auf 30 kann ich überhaupt nicht
begreifen. Denn wenn der Wert unseres Bodens in dieser Zeit sich soviel
verbessert [hätte], wie von Ihnen angenommen, müsste auf unseren
Feldern inzwischen eine Humusschicht von mindestens 2 m Höhe vorhanden
sein.
Dazu
möchte ich weiters zu bedenken geben, dass wenn die radikale
Veränderung der Klimawerte weiterhin anhält, kann ich die
Eigenbewirtschaftung des Hofes vergessen.
Um den
Viehbesatz, den wir zur Zeit haben, über den Winter halbwegs normal
füttern zu können, musste um fast € 6.000,- Raufutter
zugekauft werden.
Es musste auch
viel mehr Kraftfutter zugekauft werden, weil durch arge Trockenheit die
Qualität des Futters stark vermindert war.
Ich habe den
starken Verdacht, dass ein Wink von ganz oben gekommen ist, die Steuerschraube
so rigoros anzudrehen. Ob das sinnvoll ist, den Bauernstand so arg zu belasten,
dass jedem Bauern die Freude an seiner Arbeit vergeht, sei
dahingestellt...
Der
landwirtschaftliche Einheitswert würde im Falle, dass Sie kein Einsehen
für meine schwierige Lage hätten, um ca. 60 % erhöht sein.
Aber die vierteljährliche Grundsteuer und Kammerumlage würde fast das
3 1/2-fache betragen wie vorher.
Beispiel:
Bisher 47 Euro vierteljährlich, nunmehr 179 Euro (mir überhaupt nicht
verständlich).
Ich
möchte sie um ein wenig Verständnis für mein Anliegen
bitten..."
1.4. Das
Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. 9. 2005 keine
Folge. Begründend führte es dazu aus, dass die Wertfortschreibung
bereits im Anschluss an die im Jahr 1994 durchgeführte
Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse durchzuführen
gewesen wäre. Dass aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zum
Stichtag 1. 1. 1996 keine Wertfortschreibung erfolgt sei, habe sich
für den Bw. vorteilhaft ausgewirkt.
Im Übrigen
seien die Bodenschätzungsergebnisse im Anschluss an die Offenlegung im Jahr
1995 rechtskräftig geworden, weshalb dagegen keine Einwendungen mehr
erhoben werden könnten.
Die vormals im
Grenzkataster als unproduktive Flächen ausgewiesenen Gp. 1 und 2 seien mit
der Gp. 3 vereinigt worden, sodass keine unproduktiven Flächen mehr
vorhanden seien. Laut Mappenblatt Nr. 0000-00/0 würden 52.048
m2 der Gp. 3
landwirtschaftlich genutzt und dienten
137 m2 als
Baufläche für ein Gebäude.
1.5. Im
Vorlageantrag vom 21. 10. 2005 führte der Bw. aus, dass sich an der
(mangelnden) Ertragsfähigkeit der unproduktiven Flächen trotz der
Vereinigung von Grundparzellen nichts geändert habe. Der Standpunkt des
Finanzamtes, eine Änderung der Ertragsfähigkeit sei in der
Zusammenlegung von Parzellen begründet, erscheine dem Bw. "eher sonderbar".
Weiters ergänzte der Bw. sein ursprüngliches Berufungsbegehren
dahingehend, dass er bei der Bewirtschaftung seiner größten und
ertragreichsten Felder die mittlerweile stark befahrene Landesstraße
überqueren müsse. Es sei angebracht, die damit verbundene
Wirtschaftserschwernis bei der Ertragswertermittlung für den
landwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen. Der Bw. beantrage, den
angefochtenen Bescheid zu beheben und "die tatsächlichen Umstände
hinsichtlich der unproduktiven Fläche sowie der inneren Verkehrslage neu
festzustellen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1. Die
für die Einheitswertermittlung landwirtschaftlicher Betriebe
maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 lauten wie
folgt:
"§ 32.
Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für
landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung
nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert
ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist
zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die
ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes
notwendigen Bestand an Wirtschaftsgütern ausgestattet ist.
(3) Bei der
Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind und von
denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist.
Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die
natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233 (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die
folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a)
äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung
der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des
Arbeitsmarktes),
b) innere
Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
c)
Betriebsgröße.
(4) Die
Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und
Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der
§§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des
Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34.
Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten
natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist
und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit
weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16
Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für
die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden
landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die
Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende
Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen
für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im
Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem
die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die
Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese
Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die
Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer)
so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend
kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in
einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35.
Untervergleichsbetriebe
Zur Sicherung
der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für
Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach
Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der
Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden
§ 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
§ 36.
Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der
Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu
legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§
16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2)
Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit
beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Das gilt
insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als
regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass
Nebenbetriebe, Obst- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen
(§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3)...
§ 37. Gang
der Bewertung
Zur
Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe
der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu
vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag
oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch
Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen
sind.
§ 38.
Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für
die Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der
Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) ...
(3) Für
die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der
Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf
den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für
alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39.
Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der
Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar
ausgedrückten Fläche des Betriebes. ...
(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines
landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert
zu bewerten:
1. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem
Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe)
a)...,
b)
landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren
Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand land-
und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können; ...
(3) Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für
die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei
Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger
Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der
Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur
genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden,
gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b gesondert zu bewerten.
...
§ 40.
Abschläge und Zuschläge
Für die
Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden
Vorschriften:
1.
Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
a) die
tatsächlichen Verhältnisse der in § 36 Abs. 2 bezeichneten
Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei
der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes
unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
b) die
Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der
Ertragsfähigkeit führt...
2. Für die
Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen
Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der
landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichem Zustand nachhaltig
erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen..."
2.2.
Bewertungsmaßstab für landwirtschaftliche Betriebe ist der
Ertragswert. Dieser wird im Rahmen einer vergleichenden Bewertung, wie sie durch
die oben angeführten Bestimmungen vorgegeben ist, ermittelt.
Das Finanzamt
hat bei der Einheitswertermittlung den Hektarsatz für den
landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. auf der Grundlage der obigen Bestimmungen
nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu
derjenigen des maßgebenden Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes
ermittelt. Dabei wurden für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinn
des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b ortsübliche
Verhältnisse zugrunde gelegt (§ 38 Abs. 4 BewG). Zu diesem
Zweck wurden die ortsüblichen Verhältnisse für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Betriebes des Bw. ermittelt und diese
sowie die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen
und die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des
maßgebenden (Unter-)Vergleichsbetriebes gegenübergestellt. Die
Ertragsbedingungen der Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebe wurden mit
Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. 2. 1988, Zl. 08
0103/1-IV/8/88 (veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 19. 2.
1988) und Kundmachung vom 13. 6. 1988, Zl. 08 0103/4-IV/8/88
(veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 29. 6. 1988)
rechtsverbindlich festgestellt. Durch Einschätzung des Verhältnisses
der Ertragsbedingungen des hier maßgebenden (Untervergleichs-)Betriebes
und des Betriebes des Bw. wurde aus der Betriebszahl des
(Unter-)Vergleichsbetriebes die Betriebszahl des Betriebes des Bw. ermittelt.
Wie in der
Verwaltungspraxis üblich, hat das Finanzamt den Hektarsatz für den
landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. nicht durch unmittelbaren Vergleich mit
einem Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieb ermittelt, sondern mittelbar durch
Einschaltung des Richtbetriebes A.M., dessen Betriebszahl durch Einzelvergleich
seiner Ertragsfähigkeit zu der des Vergleichs- bzw.
Unter-vergleichsbetriebes bestimmt wird
(vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, a. a. O., Anm. zu § 38 Abs. 4).
2.3. Der Bw.
wendet sich zunächst gegen die Erhöhung der Bodenklimazahl von 17,8
auf 30. Mit den diesbezüglichen Ausführungen greift der Bw. im
Ergebnis die Feststellung der natürlichen Ertragsbedingungen
anlässlich der im Jahr 1994 durchgeführten Bodenschätzung an.
Dazu bestimmt § 1 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, dass die
Bodenschätzung neben der Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit
die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen
Ertragsbedingungen zu umfassen hat. Zu den natürlichen Ertragsbedingungen
zählen Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische
Verhältnisse und Wasserverhältnisse. Die aufgrund der Ergebnisse der
Bodenschätzung zu ermittelnde Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der
natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht kommenden Flächen
zur ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl
100 an (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970).
Gemäß
§ 11 Abs. 1 leg. cit. sind die Ergebnisse der Bodenschätzung
einschließlich der gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3
durchgeführten Überprüfungen und der gemäß
§ 3
durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen. Wie die Auflegung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach § 11 Abs.
3 bis 5. Nach § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind die zur
Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung, dessen
Bekanntgabe mit dem Ablauf des letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist
(Abs. 3) als erfolgt gilt. Im Berufungsfall wurden die Ergebnisse der
gegenständlichen Überprüfungsschätzung entsprechend
§ 11 Abs. 2 und 3 leg. cit. in der Zeit vom 1.3. 1995 bis 3. 4.
1995 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Sie gelten daher mit Ablauf des 3.
4. 1995 als bekannt gegeben.
Aus den
angeführten Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ergibt sich,
dass jeder Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens, soweit darin die natürlichen
Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente in sich trägt, die in
einem anderen Feststellungsbescheid, nämlich in den zur Einsichtnahme
aufgelegten Schätzungsergebnissen gesondert festgestellt worden sind.
Gemäß
§ 192 BAO werden die in einem Feststellungsbescheid
enthaltenen Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide - dazu
zählen auch Einheitswertbescheide über wirtschaftliche Einheiten im
Sinne des Bewertungsgesetzes - von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, selbst wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist. Nach § 252 Abs. 1 BAO kann aber ein
Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die
in einem anderen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen - (im
Berufungsfall die seinerzeit offen gelegten und längst rechtskräftigen
Schätzungsergebnisse, die sich in der Bodenklimazahl niedergeschlagen
haben) - unzutreffend seien. Im Hinblick auf diese Rechtslage hätten
Einwendungen gegen die Höhe der Bodenklimazahl (wie auch Einwendungen gegen
die bei der Bodenschätzung ermittelten klimatischen Verhältnisse) in
einer Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse erhoben werden
müssen. Zwar hat der Rechtsvorgänger des Bw. am 12. 5. 1995 gegen die
Ergebnisse der Bodenschätzung berufen, aber in der Folge dem vom Finanzamt
erteilten Mängelbehebungsauftrag (§ 275 BAO) vom 22. 6. 1995 nicht
entsprochen, sodass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf der
Mängelbehebungsfrist (15. 8. 1995) als zurückgenommen galt. Aus den
oben dargelegten Gründen findet im gegenständlichen Berufungsverfahren
keine neuerliche Überprüfung der Bodenklimazahl einschließlich
der unterstellten Klimaverhältnisse statt.
2.4. Der Bw.
bemängelt weiters, dass das Finanzamt eine anlässlich der
Hauptfeststellung zum 1. 1. 1988 als unproduktiv im Sinn des § 39 Abs.
3 BewG ausgeschiedene Teilfläche (0,3758 Hektar) den
forstwirtschaftlich genutzten Flächen zugeordnet habe, obwohl keine
Verbesserung der Produktivität (z. B. durch Aufforstung) eingetreten
sei und die vom Finanzamt angeführte Parzellenvereinigung keine Auswirkung
auf die Ertragsfähigkeit gehabt habe. Dieser Einwand ist nicht berechtigt:
Laut Grundstücksverzeichnis vom 10. 4. 1989 waren die
gegenständlichen Flächen vormals als unproduktive Flächen auf den
Gp. 1 und Gp. 2 ausgewiesen. Im Jahr 1995 wurden die Gp. 1 und Gp. 2
infolge Vereinigung mit der Gp. 3 gelöscht. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, dienen 52.048
m2 der Gp. 3
landwirtschaftlichen Zwecken und
137 m2 als
Baufläche für ein Gebäude (vgl. Mappenblatt Nr. 0000-00/0).
Aufgrund der Parzellenvereinigung ist die vormals unproduktive Teilfläche
von 0,3758 Hektar nicht in den forstwirtschaftlichen Flächen des
Betriebes enthalten, sondern unter den landwirtschaftlichen Flächen (als
Teil der Gp. 3) erfasst.
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat in die Digitale Katastralmappe
eingesehen und als Beweismittel eine amtliche Luftbildaufnahme von der Gp. 3
(Orthofoto) zu den Akten genommen (abrufbar unter
http://gis3.tirol.gv.at/scripts/esrimap.dll?Name=dkm2&Cmd=Start). Aus dieser
Aufnahme geht klar hervor, dass es sich bei der Gp. 3 um eine nahezu ebene,
zusammenhängende Fläche mit einer fast rechteckigen Form am Talboden
zwischen I. und F-Bundesstraße handelt, die zur Gänze als Acker- bzw.
Grünland nutzbar ist bzw. tatsächlich genutzt wird. Dass die Gp. 3
keine Brachflächen mehr aufweist, ergibt sich auch daraus, dass die vormals
unproduktiven Flächen auf den Gp. 1 und Gp. 2 im Uferbereich der I. gelegen
waren, die im Anschluss an die Hochwasserkatastrophe im Jahr 1965 sukzessive
verbaut wurde. Im Rahmen der Wildbachverbauung wurde der Flusslauf begradigt und
wurden die neu gestalteten Uferbereiche großflächig
aufgeschüttet bzw. rekultiviert. Nach telefonischer Auskunft der Gemeinde
X. vom 25. 2. 2008 wurden diese Maßnahmen im Bereich der Gp. 3
bereits vor Jahrzehnten (1980 bzw. 1981) durchgeführt. Somit ist das
Finanzamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zum hier
maßgeblichen Bewertungsstichtag keine unproduktiven Flächen mehr
vorhanden waren.
2.5. Dem
weiteren Einwand, die Erhöhung des Hektarsatzes um umgerechnet
258,43 € sei "utopisch", weil zirka 3,5 bis 4 Hektar der
landwirtschaftlich genutzten Flächen in sehr steilem Gelände gelegen
seien, ist entgegenzuhalten, dass das Finanzamt dem ertragsmindernden Einfluss
der Geländeneigung dadurch Rechnung getragen hat, dass für die innere
Verkehrslage (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. b BewG) eine Abrechnung von der
Bodenklimazahl für den beschränkten Einsatz von Maschinen und
Geräten vorgenommen wurde. Dabei wurden Hangneigungen über 6 Grad
entsprechend ihrem prozentuellen Anteil an der gesamten landwirtschaftlichen
Nutzfläche (ohne Hutweiden und Streuwiesen) berücksichtigt.
2.6. Der Bw.
verweist schließlich auf die Notwendigkeit von Futterzukäufen
während der Wintermonate, weil sich die Qualität der eigenen
Futtermittel "durch arge Trockenheit" stark vermindert habe. Dazu ist
festzustellen, dass Futtermittel zu den umlaufenden Betriebsmitteln eines
Viehzucht - bzw. Milchwirtschaftsbetriebes gehören, die zum Verbrauch im
eigenen Betrieb bestimmt sind (vgl. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und
Vermögensteuergesetz, 15. Auflage, Anm. 88 zu § 33
deutsches BewG). Gemäß
§ 32 Abs. 4 BewG sind zu einem
Betrieb gehörige Betriebsmittel unbeschadet der §§ 33 und 40
BewG nicht gesondert zu bewerten, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes
zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln ordnet
§ 36 Abs. 2 BewG an, dass ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse ein solcher zu unterstellen ist, wie er in der betreffenden
Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen ist.
Gemäß
§ 37 BewG wird zur Feststellung des Einheitswertes
für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den
§§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder
einen Zuschlag zu erhöhen. Der Bw. argumentiert im Ergebnis mit einem
Unterbestand an selbst gewonnenen Futtermitteln, der durch entsprechende
Zukäufe ausgeglichen werden müsse. Da sich aus den
diesbezüglichen Berufungsausführungen weder eine wesentliche
Abweichung von den als regelmäßig unterstellten Verhältnissen
noch eine wesentliche Änderung der Ertragsverhältnisse auf Dauer
ergibt, kommt ein Abschlag gemäß
§ 40 BewG nicht in Betracht
(vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz,
Anm. 2 zu § 40 Z 1).
2.7. Da im
gegenständlichen Berufungsverfahren ausschließlich die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Wertfortschreibungsbescheides zu
beurteilen ist, geht das Vorbringen betreffend die Höhe der vom land- und
forstwirtschaftlichen Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge von
vornherein ins Leere.
2.8.
Schließlich wird der Vorlageantrag darauf gestützt, dass der Bw. bei
der Bewirtschaftung der größten und ertragreichsten Felder eine stark
befahrene Landesstraße überqueren müsse, welcher Umstand eine
erheblich Erschwernis darstelle.
Die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen iSd § 32 Abs. 3 Z 2
lit. a bis c BewG werden durch Zu- oder Abrechnungen zur oder von der
Bodenklimazahl in Prozenten berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Berechnung
ist die Betriebszahl (§ 36 BewG). Der Einfluss der innere Verkehrslage
auf die Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes wird
insbesondere durch folgende Faktoren bestimmt: Entfernung der Trennstücke
vom Wirtschaftshof; Steigung der Wege zu den Trennstücken; Größe
und Anzahl der Trennstücke; Gestalt der Trennstücke; Streulage der
Trennstücke; Beschränkter Einsatz von Maschinen und Geräten. Sind
darüber hinaus noch weitere besondere Einflüsse auf die innere
Verkehrslage gegeben, so werden diese (zusätzlich zu den bereits
angeführten Faktoren) durch eine Schätzung der Ertragsminderung in
Prozenten berücksichtigt. Nach den für die Ableitung der
Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe zur Hauptfeststellung der
Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988 entwickelten Richtlinien, welche
für die Verwaltungspraxis nach wie vor Gültigkeit besitzen, wirkt sich
z. B. der Umstand, dass bei der Bewirtschaftung bestimmter landwirtschaftlicher
Flächen eine stark frequentierte Straße oder Eisenbahnlinie
überquert werden muss, auf die innere Verkehrslage negativ aus.
Im
Berufungsfall ist aktenkundig, dass die Hofstelle und ein Teil der
landwirtschaftlichen Flächen östlich der F-Bundesstraße liegen,
während die Gp. 3 und 4 mit einer Gesamtfläche von 5,35 Hektar
westlich hievon situiert sind. Somit muss der Bw. zur Bewirtschaftung zirka
eines Drittels seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen die
F-Bundesstraße überqueren, bei der es sich offensichtlich um eine
stark befahrene Durchzugsstraße handelt. Unter diesen Umständen
bestehen dem Grunde nach keine Bedenken gegen eine diesbezügliche
Abrechnung von der Bodenklimazahl. Was das Ausmaß dieser Abrechnung
betrifft, so schließt sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
anlässlich einer Befragung am 21. 2. 2008 geäußerten Ansicht des
technischen Leiters der Bodenschätzung beim Finanzamt Innsbruck an, wonach
unter den gegebenen Umständen ein Abschlag von - 2 % gerechtfertigt
erscheint.
Der
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes errechnet sich somit
wie folgt:
|
Landwirtschaftlich
genutzte Flächen
|
16,3076 ha x
|
581,6843
€
|
9.485,8748 €
|
Forstwirtschaftlich
genutzte Flächen
|
12,9693 ha x
|
150,6232 €
|
1.953,4787 €
|
Gesamtgröße
|
29,2769
ha
|
|
11.439,3535 €
|
Einheitswert
(gerundet gemäß
§ 25 BewG)
|
|
|
11.400 €
|
Berechnung
des Hektarsatzes für die landwirtschaftlichen Flächen
|
|
|
Bodenklimazahl
|
|
30
|
Abschlag
für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (4,3 % bisher
zuzüglich 2 % laut Berufungsentscheidung)
|
-6,3 %
|
|
Abschlag
für die Betriebsgröße
|
-9
%
|
|
Summe
|
-15,3 %
|
|
Abrechnung von
der Bodenklimazahl (15,3 %)
|
|
-4,59
|
Betriebszahl
|
|
25,41
|
Hektarsatz
gemäß BGBl. 649/1987: 2.289,1943 €; Hektarsatz
daher: 2.289,1943 € x 25,41 / 100
|
581,6843
€
|
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
wirtschaftliche Ertragsbedingungeninnere Verkehrslageunproduktive FlächenFutterzukaufBodenschätzungFestellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-I/06
- Stammnummer
- 33287
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF