Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3331-W/07
Berechnung des Grenzbetrages der Einkünfte des (Ehe)Partners, um zu überprüfen, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3331-W/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe)Partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte maßgebend. Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Berechnung des Grenzbetrages zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch MMag. Dr. Roman
Foff, 3032 Eichgraben, Wallnerstraße 54, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt, da die Einkünfte der Gattin
den Grenzbetrag in Höhe von 6.000,00 €
überschritten
hätten.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet der Bw ein,
in den Einkünften Wochengeld (Mutterschutz) seien 154,12 € enthalten,
die das Jahr 2004 beträfen und von der WGKK zu spät ausbezahlt worden
seien. Es handle sich dabei um einen regelmäßigen Bezug, der kurze
Zeit nach Ende des Jahres 2004 zugeflossen sei und gelte daher gem. § 19
EStG als im Jahr 2004 bezogen.
Bei den sonstigen Bezügen der Gattin über brutto
240,00 € handle es sich um eine Zuwendung von 150,00 € aus Anlass der
Geburt des Sohnes und um eine Zuwendung von 90,00 € als
Kinderweihnachtsspende für die 3 Kinder. Hier stelle sich die Frage, ob es
sich hierbei nicht eigentlich um Zuwendungen an die Kinder selbst handle, welche
an den gesetzlichen Vertreter ausgezahlt würden und daher gar nicht in
einem Lohnzettel hätten erfasst werden dürfen.
Bei der Gattin seien jedenfalls Werbungskosten in Höhe
von 220,00 € angefallen, und zwar 120,00 € für die Anschaffung
eines PC und geschätzte Telefonkosten in Höhe von 100,00
€.
Nach Abzug der 154,12 €, die dem Jahr 2004 zuzurechnen
seien und der Werbungskosten in Höhe von 220,00 € lägen die
Einkünfte der Gattin unter 6.000,00 € und stehe dem Bw der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) wird vom
Finanzamt damit begründet, dass der Betrag 154,12 € im Jahr 2005
ausbezahlt worden und somit auch in diesem Jahr zu erfassen sei. Der vom
Dienstgeber erhaltene Bezug mache nach Abzug der Werbungskosten und es
Werbungskostenpauschales 92,70 € aus. Die maßgebende Einkommensgrenze
von 6.000,00 € sei somit überschritten und stehe der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Im Vorlageantrag wird ergänzend ausgeführt, die
Gattin habe mittlerweile einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt, in
dem sie Werbungskosten in Höhe von 508,66 € geltend gemacht habe, so
dass die Einkünfte unter 6.000,00 € fielen.
In den Bescheiden werde auch nicht begründet, warum
eine eventuelle Überschreitung des Grenzbetrages um einige Euro eine
Grundlage für die Durchbrechung der Rechtsbeständigkeit sein soll,
wobei der Alleinverdienerabsetzbetrag ein Vielfaches des übersteigenden
Betrages ausmache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei zwei Kindern
jährlich 699,00 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um
220 € jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass
der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens
6.000,00 € jährlich erzielt. Die nach § 3 Z. 4 lit. a EStG 1988
steuerfreien Einkünfte (Wochengeld) sind in diese Grenzen
miteinzubeziehen.
Bereits geringfügige Überschreitungen des
Grenzbetrages führen zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages (VfGH
vom 5.10.1981, B 325/78).
Auf Grund des Bescheides des Finanzamtes vom 10.10.2007
steht fest, dass die nichtselbständigen Einkünfte der Gattin -283,96
€ betragen haben. Weiters steht fest, dass die Gattin im Jahr 2005
insgesamt 6.126,27 € an Wochengeld bezogen hat. Die maßgeblichen
Einkünfte für die Errechnung des Grenzbetrages betragen somit
5.842,31.
Da der Grenzbetrag von 6.000,00 € somit nicht
überschritten ist, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag zu und war der
Berufung Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3331-W/07
- Stammnummer
- 33285
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF