Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0061-L/07
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0061-L/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 29. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. Oktober 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG festgesetzt mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 86.115,47 € mit
3.014,04 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte schlossen am
7./11.4.2000 mit den Ehegatten Alfred und Anna Maria E einen Kaufvertrag
über Grundstücke im Gesamtausmaß von 378 m². Als
Kaufpreis für das Vertragsobjekt war ein Betrag von 887.000,00 S
vereinbart, in diesem Kaufpreis enthalten ist auch jener Grundanteil, der an das
öffentliche Gut abzutreten ist. Die Grunderwerbsteuer wurde vom
vertragserrichtenden Notar im Sinn des § 11 GrEStG selbst berechnet.
Im Zuge von durch das Finanzamt gepflogenen Erhebungen
wurde Folgendes festgestellt: Herr Z, der Ehegatte der Berufungswerberin,
hat am 7.12.1999 eine Vereinbarung mit der Firma S- GmbH unterfertigt, welche
(auszugsweise) lautet: Die Firma S- GmbH hat unter anderem auf dem
Grundstück 97/2 und 2525/5 aus den EZ 3 und 198, Katastralgemeinde X eine
Doppel- und Reihenhausanlage projektiert. Herr Z und Frau Z. (Anm.: die
Berufungswerberin), im Folgenden kurz "Käufer genannt, kauft
ausschließlich über Vermittlung der Firma S- GmbH die Doppelhaus A,
Hälfte Nr. 1 (in der Beilage grün gekennzeichnet) als Massivhaus in
der Baustufe 1 sowie den Grundstücksanteil Grundstücksnummer 97/2 und
2525/5 im Ausmaß von ca. 378 m² plus öffentliches Gut 48 m²
lt. beiliegender Vermessungsurkunde des Ziviltechnikers Dipl.Ing. L. direkt von
den Grundstückseigentümern Alfred und Anna Maria E .
Durch die Unterfertigung gegenständlicher Vereinbarung
erwerben die Käufer von der Firma S- GmbH folgende Leistungspunkte:
1. Fertige Projektplanung 2. Teilungs- und
Grundstücksplan durch einen beeideten Zivilgeometer 3. Haus-,
Grundriss- und Aufrissplanung laut Projektmappe 4. Zweimalige
Planänderungen bis zur fertigen Einreichplanung 5. Einreichung zur
Bauverhandlung 6. Abwicklung der durchzuführenden
Bauverhandlung 7. Detail- und Polierplanung 9. Mit der
ausführenden Baufirma verhandelter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung
für die Baustufe I 10. Mit Baufirmen verhandelter Fixpreis laut
Leistungsbeschreibung für den Keller 11. Detaillierte Preis- und
Leistungsbeschreibung einer schlüsselfertigen Standardausführung samt
den möglichen ausführenden Firmen mit vollständigen Namen,
Adressen, Telefonnummern sowie den Ansprechpersonen. Die Anzahlung in der
Höhe von 267.000,00 S inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer hat wie bereits
persönlich besprochen, bis spätestens zwei Tage vor der
Kaufvertragsunterfertigung, nach Vorschreibung durch die Firma S- GmbH zu
erfolgen. Dieser Betrag wird vom Gesamtkaufpreis der gekauften Baustufe in Abzug
gebracht. Gesamtleistung des Käufers für die Baustufe I
gemäß
übergebener Leistungsbeschreibung 1.563.896,00
S. Der Zahlungsfluss ist folgendermaßen: S- GmbH 267.000,00 S.
Ausführendes Bauunternehmen 1.296.896,00 S. Die Verrechnung
des an die ausführende Baufirma zu bezahlenden Betrages erfolgt direkt mit
dieser gemäß Baufortschritt und Bauauftrag.
Am 19.9.2000 hat der Ehegatte der Berufungswerberin der
Firma W- Bau GmbH den Auftrag zu Errichtung des Rohbaues- Ausbaustufe I beim
Projekt L1 gemäß Leistungsbeschreibung und fixierter Pläne um
den Pauschalfestpreis in Höhe von 1,224.896,00 S erteilt.
Mit Schreiben vom 7.12.2005 richtete das Finanzamt an die
Berufungswerberin nachstehende Anfrage hinsichtlich des Vorliegens der
Bauherreneigenschaft, welche wie folgt beantwortet wurden: 1. Bestand von
vornherein die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück ein bereits
projektiertes-, Reihen- oder Doppelhaus zu errichten? Antwort: Es bestand
meine Absicht auf dem Grundstück ein Eigenheim zu errichten. 2. Von
wem und in welcher Form wurde der Verkauf des gegenständlichen
Grundstückes beworben? Antwort: Information über käufliche
Grundstücke durch Eigeninitiative (Gemeinde-Info und
Mundpropaganda) 3. Wer war Ihr unmittelbarer
Ansprechpartner? Antwort: Bezüglich Grundstück: Familie E,
bezüglich Haus: Herr W., Fa. W-. 4. Vorlage einer vollständigen
Pojektierungsbroschüre, wenn vorhanden. Antwort: Vollständige
Projektierungsbroschüre nicht vorhanden. 5. Wer hat um
Bauplatzerklärung und um Bauplatzbewilligung angesucht? Antwort:
Laut Auskunft der Gemeinde die Firma B.. 6. Wer ist bzw. war
Bauführer? Antwort: z; Lieferung des Hauses durch Fa. W-
Vorlage aller Verträge und schriftlicher Vereinbarungen, die mit
dem Bauführer (und/oder Organisator) abgeschlossen wurden. Antwort:
Der Bauauftrag, Planungsgespräche, Planungs-Endbesprechung,
Baudetailaufträge bei jederzeit möglicher baulicher Gestaltung
inklusive Änderungsoption sowie sämtliche Mängelbesprechungen
samt daraus resultierender Arbeitsaufträge und die Bau-Abnahme erfolgten
bei vollem Bauherrenrisiko direkt mit der Fa. W-. Inhalt allfälliger
mündlich getroffener Vereinbarungen Antwort: Keine mündlichen
Vereinbarungen getroffen 7. Wurde für die Errichtung des
Gebäudes ein Fixpreis vereinbart? Antwort: Mit der Fa. W- wurde
für die Lieferung des Hauses ein Pauschalfestpreis vereinbart. 8.
Auf welche Art und Weise erfolgte die Bezahlung bzw. Abrechnung der
Bauleistungen? Antwort: Die Bezahlung erfolgte mittels Teilrechnungen
gemäß Baufortschritt. 9. Vorlage der Baukostenabrechnung des
bauausführenden Unternehmens. Antwort: Siehe Anlage (Anm.: Die
Schlussrechnung vom 28.2.2002 ist in Ablichtung angeschlossen).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer im Sinn des § 201 BAO fest. Die
Begründung lautet wie folgt: Die Festsetzung war erforderlich, da die
Selbstberechnung der Abgabe unrichtig war. Sie haben mit Kaufvertrag vom
11.4.2000 die Liegenschaft Grundstück 2525/11 aus EZ 198, Katastralgemeinde
X erworben. Mit Vereinbarung vom 13.12.1999 haben Sie die Firma S- GmbH bzw. A.
B. mit der Vermittlung, Planung und Projektierung eines Doppel- bzw.
Reihenhauses beauftragt. Mit Bauauftrag vom 17.6.2000 wurde die Firma W- Bau
GmbH mit der Errichtung des Hauses beauftragt. Beim Erwerb von Eigentum
an einer Liegenschaft, auf dem ein Wohnhaus errichtet werden soll, kann die
Bauherreneigenschaft nur erreicht werden, wenn das volle Risiko getragen wird.
Die Bauherreneigenschaft ist in ihrem Fall nicht gegeben. Somit war der Erwerb
der Liegenschaft bereits auf ein zu errichtendes Haus gerichtet, weshalb die
Grunderwerbsteuer von den Grund- und Baukosten zu entrichten ist. Die Kosten
sind in der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung nicht
enthalten. (In der Folge erfolgt die Darstellung der Berechnung der
Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Errichtungskosten).
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die Berufungswerberin habe bereits in ihrer
Stellungnahme auf das in jeder Planungs- und Bauphase bestehende volle
Bauherrenrisiko und die Bauherreneigenschaft hingewiesen. Die Durchführung
des Bauauftrages, sämtlicher Planungsgespräche,
Baudetailaufträge, sämtliche Mängelinterventionen und somit die
Bauherreneigenschaft seien bei der Berufungswerberin gelegen. Es sei zu keiner
Zeit jemand anderer zur Erfüllung dieser Obliegenheiten gegenüber der
Berufungswerberin namhaft gemacht oder verfügbar gewesen.
Das Finanzamt entschied über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung der
Höhe nach abgeändert wurde; dem Grunde nach wurde die Einbeziehung der
(teilweisen) Baukosten mangels Vorliegens der Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers als dem Gesetz entsprechend beurteilt. In der umfangreichen
Sachverhaltsdarstellung ist der gesamte Verfahrensablauf ausführlich
dargestellt.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird folgendes
ergänzt: Es werde wie bereits in den bisherigen Eingaben auf die zu
jeder Zeit bestehende Bauherreneigenschaft mit dem vollen Bauherren- und
Kostenrisiko hingewiesen. Die von der Behörde als Bauherr gewertete Firma
habe gut honorierte Dienstleistungen im Auftrag bekommen, welche der
Behörde als Bauherrenindiz suggeriert wurden. Wie könne jemand Bauherr
sein, der niemals auf der Baustelle in irgendeiner Weise anwesend, aktiv oder
für das Baugeschehen verantwortlich war. Es werde nochmals darauf
hingewiesen, dass während der gesamten Planungs- und Bauphase des Hauses
für die Individualität, für das Kostenrisiko - zum Beispiel bei
der Behebung der Baumängel - und für die Bezahlung der der
Berufungswerberin gelegten Rechnungen verantwortlich war.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der
Berufungsbehörde brachte der Ehegatte der Berufungswerberin, wie sich aus
der darüber aufgenommenen Niederschrift ergibt, ergänzend
sinngemäß folgendes vor: Ich hatte Interesse an einem
Eigenheim in der Nähe von Linz, weshalb ein Eigenheim in X in Betracht kam.
Durch Mundpropaganda bzw. irgendwelche unverbindlichen Gespräche, unter
anderem auch beim Gemeindeamt wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass auf
einem Grundstück der Familie E Häuser errichtet werden
können. Für die Abwicklung diverser Dienstleistungen wurde die
Fa. S. genannt, an die ich mich in der Folge gewendet habe. Zur
Vereinbarung vom 7.12.1999 kann ich sagen: Es gab keine Projektplanung,
keine Pläne oder dergleichen, was ich mir unter einem fertigen Objekt
vorstelle. Für mich hat es sich so dargestellt, dass mir ein
Grundstück von der Familie E vermittelt wird, auf welchem in der Folge ein
Haus errichtet wird. Der in der Folge baubehördlich genehmigte Plan
wurde von mir gemeinsam mit Herrn W. bzw. Herrn s von der Fa. W- nach einem
bestehenden Entwurf erstellt. Das Bauansuchen bei der zuständigen
Baubehörde wurde von mir eingebracht, die Baubewilligung wurde mir
erteilt. Die Planungsgespräche sowie die Planungsendbesprechung habe
ich geführt, der Bauauftrag an die Fa. W- wurde von mir am 19.9.2000
erteilt, Baubeginn war der 20.9.2000. Bei der Bauausführung war ich beinahe
täglich auf der Baustelle, habe den Baufortschritt überwacht und in
einer Art Bautagebuch sowie fotografisch dokumentiert (in das sog. Bautagebuch,
in welchem der Baufortschritt beinahe jeden Tages, die aufgetretenen Mängel
bzw. sonstigen Ereignisse dokumentiert sind, sowie in zwei Ordner mit ca. 450
Fotos wurde Einsicht genommen). Außerdem habe ich sämtliche
baulichen Mängel entweder sofort oder spätestens bei der Fa. W-
gerügt und die entsprechenden Veranlassungen getroffen. So musste ich die
Kosten für eine Terrassenisolierung wegen eines Wasserschadens und eine
Attika-Abdeckung selbst tragen (in die entsprechenden Rechnungen wurde Einsicht
genommen). Ich habe auch deshalb das Baurisiko getragen, weil ich eine
Rohbauversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden abgeschlossen
habe. Dies wäre nicht erforderlich, wenn ich nicht das Risiko getragen
hätte. Außerdem habe ich zur Verhütung von Unfällen
für sämtliche sicherheitstechnische Angelegenheiten Sorge
getragen. Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, Bauherr zu sein. Die
Tätigkeit der Fa. S. hat lediglich in der Vermittlung des Grundstückes
bestanden, die übrigen Leistungen (Punkte 1 - 12) der Vereinbarung vom
7.12.1999 wurden meines Erachtens entweder nicht oder allenfalls mangelhaft
ausgeführt. Hätte ich den Bauauftrag nicht erteilt, wäre
kein Bau errichtet worden. Eine Verpflichtung zum Bau bestand jedenfalls zu
keinem Zeitpunkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist auf folgendes hinzuweisen: Die
Problematik der "Bauherreneigenschaft" bzw. des Begriffes "Bauherr" im
Grunderwerbsteuerbereich hängt mit der Gegenleistung im Sinne des § 5
GrEStG und mit dem Grundstücksbegriff (§ 2 GreStG) zusammen. Es
handelt sich dabei um keinen Gesetzesbegriff, sondern um einen von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Begriff. Der VwGH hat
dabei gewisse Kriterien dafür herangezogen, unter welchen eine Person als
"Schaffender" und damit als "Bauherr" eines Gebäudes anzusehen ist. Dieser
Begriff ist jedoch keinesfalls deckungsgleich mit dem Begriff des Bauherren im
Sinne des § 40 der OÖ Bauordnung.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer
Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der
Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei
können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als
Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
(oder den Verträgen) über die Gebäudeerrichtung, unabhängig
von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf
ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die
planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
Im vorliegenden Fall hat, wie aus der Vereinbarung vom
7.12.1999 ersichtlich, die Firma S- GmbH auf näher bezeichneten
Grundstücken der KG X (unter anderem 2525/11) eine Doppel- und
Reihenhausanlage projektiert und unter anderem mit dem Ehegatten der
Berufungswerberin den Vertrag über folgende Leistungspunkte
abgeschlossen: 1. Fertige Projektplanung, 2. Teilungs- und
Grundstücksplan durch einen beeideten Zivilgeometer (die Kosten dafür
trägt die Firma S- GmbH), 3. Haus- Grundriss- und Aufrissplanung
laut Projektmappe, 4. zweimalige Planänderung bis zur fertigen
Einreichplanung, 5. Einreichung zur Bauverhandlung, 6. Abwicklung
der durchzuführenden Bauverhandlung, 7. Detail- und
Polierplanung, 8. sämtliche Amtsgespräche mit Gemeinden, Land
OÖ, ESG, etc., sofern sie das Projekt betreffen (nicht die Abwicklung der
Wohnbauförderung), 9. mit der ausführenden Baufirma
verhandelter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung für die Baustufe
I, 10. mit Baufirmen verhandelter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung
für den Keller, 11. detaillierte Preis- und Leistungsbeschreibung
einer schlüsselfertigen Standardausführung samt den möglichen
ausführenden Firmen mit vollständigen Namen, Adressen, Telefonnummern
sowie den Ansprechpersonen, 12. Vorbereiten und Liefern aller
erforderlichen Daten und Unterlagen an den Vertragserrichter als Grundlage
für die Erstellung der notwendigen Kauf-, Nutzungs- und
Wohnungseigentumsverträge (die Kosten der Erstellung trägt der
Käufer).
Außerdem war eine Anzahlung in Höhe von
267.000,00 S bis spätestens zwei Tage vor der Kaufvertragserrichtung
an die Firma S- GmbH zu leisten, wobei dieser Betrag vom Gesamtkaufpreis der
gekauften Baustufe in Abzug gebracht wird. Weiters war vereinbart, dass die
Verrechnung des an die ausführende Baufirma zu bezahlenden Betrages direkt
mit dieser gemäß Baufortschritt und Bauauftrag erfolgt.
Am 17.6.2000 hat der Ehegatte der Berufungswerberin mit der
(von der Firma S- GmbH in der vorzitierten Vereinbarung als bauausführendes
Unternehmen vorgeschlagenen) W- Bau GmbH den Auftrag über die Errichtung
des Rohbaues Ausbaustufe 1 beim Projekt L1 unterzeichnet.
Dieser zeitliche Ablauf in Verbindung mit den
unbedenklichen Urkunden zeigt eindeutig, dass es Absicht der Berufungswerberin
war, Grund und Boden samt dem projektierten Gebäude zu erwerben. Gerade die
Unterfertigung der Vereinbarung vom 7.12.1999 zeigt dies deutlich, auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Berufungswerberin
verpflichtet hat, mit einem der vorgeschlagenen Bauunternehmen einen gesonderten
Vertrag über die Errichtung des Gebäudes zu schließen. Dem
Umstand, dass im Zuge der tatsächlichen Bauausführung partielle
Änderungen des projektierten Bauvorhabens und Planänderungen
vorgenommen wurden, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Bei einer derartigen
Vertragsgestaltung sind daher auch die Herstellungskosten für das in der
Folge errichtete Gebäude in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Auf das übrige Berufungsvorbringen ist im
Hinblick auf den eindeutigen Sachverhalt und die sich daraus ergebende
Rechtsfolge nicht mehr einzugehen, insbesondere nicht auf die tatsächlichen
technischen Probleme bei der Bauausführung, die schließlich auch zu
Mängelrügen geführt haben. Was die Errichtungskosten
betrifft, ist der Abgabenbemessung der Betrag laut Schlussrechnung
zugrundezulegen, weil die darin berechneten Leistungen vom Bauauftrag zumindest
schlüssig erfasst sind. Die Grunderwerbsteuer ist daher wie folgt zu
bemessen: Kaufpreis für Grundstück 887.000,00 S
(64.460,80 €) Leistung an Fa. Sonnenhaus (Anzahlung)
267.000,00 S (19.403,64 €) Errichtungskosten lt.
Schlussrechnung vom 28.2.2002; 88.366,51 €
Summe
172.230,95 €
½ Anteil 86.115,47 €, davon 3,5 %
Grunderwerbsteuer
Linz, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0061-L/07
- Stammnummer
- 33282
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF