Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1055-W/05
Kein § 15a ErbStG-Freibetrag bei Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1055-W/05vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Wolfgang
Klinger, 2640 Gloggnitz, Hauptstraße 25, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. Februar
2005, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 17. November 2004
überließ Herr EW seinem Schwiegersohn, dieser in der Folge
Berufungswerber (Bw.) genannt, unentgeltlich seine Hälfteanteile an
diversen Grundstücken. Es handelte sich dabei um land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke in den KG, inklusive des ideellen Anteiles
des auf einem der Grundstücke errichteten Hauses R. Im Vertrag war u.a.
auch festgehalten, dass der zuletzt zum 1.1.1988 festgestellte Einheitswert zum
EW-AZ für das Vertragsobjekt (landwirtschaftlicher Betrieb) laut
Einheitswertbescheid des Finanzamtes W anteilig (3facher Wert)
€ 8.190,69 beträgt und der Wohnungswert (3facher Wert)
€ 3.815,33.
Desweiteren war festgehalten, dass die Vertragsparteien die
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG in Anspruch nehmen.
Über Anfrage des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien wurde bekannt gegeben, dass der landwirtschaftliche
Betrieb zum Übergabsstichtag von Frau E, der Ehegattin des nunmehrigen
Geschenknehmers und Bw., bewirtschaftet wurde.
In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 2. Februar 2005 Schenkungssteuer in
Höhe von € 1.286,- fest und führte begründend aus: "Da
der Übergeber EW bereits Pensionist ist, Betriebsführer bisher Frau E
war, kann die beantragte Befreiung des § 15a ErbStG nicht gewährt
werden, da kein Betrieb übergeben wird."
Die dagegen eingebrachten Berufung stellt einleitend dar,
dass der Bw. die Hälfte des landwirtschaftlichen Betriebes von seinem
Schwiegervater erhalten hatte, nachdem die Ehegattin des Übergebers kurz
davor verstorben war und die andere Hälfte des Betriebes aus dieser
Verlassenschaft im Erbweg an die Ehegattin des Bw. übergegangen war, sodass
nunmehr der gesamte landwirtschaftliche Betrieb in den Händen der
nächsten Generation sei. Im Übrigen führte die Berufung im
Wesentlichen - auch unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes Zl.2002/16/0246 - aus, dass § 15a ErbStG nicht
erkennen lasse, dass der Geschenkgeber im Zeitpunkt der Übergabe noch aktiv
tätig sein müsse, sondern vielmehr sei wesentlich, dass ein Betrieb
übergeben werde.
Über weiteren Vorhalt teilte der Vertreter des Bw. dem
Finanzamt mit Schreiben vom 12. Mai 2005 folgendes mit "...wie bei derartigen
kleinen Landwirtschaften üblich, (kann) von einer formellen Aufgabe der
Bewirtschaftung des Betriebes zu einem entsprechenden Stichtag in der Praxis
nicht gesprochen werden. Wie allgemein üblich erfolgt die Übertragung
derartiger Betriebe fließend, in einer Phase von einigen Jahren verrichtet
der Übergeber noch die Tätigkeiten, die ihm auf Grund seines
fortgeschrittenen Alters und Gesundheitszustandes noch möglich sind,
während schwierige Bewirtschaftungsakte bereits von der nächsten
Generation (Tochter E ) gesetzt werden. Daher gibt es meines Wissens auch
keinen formellen Pachtvertrag, ist im Familienkreis eher
unüblich....."
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni
2005 führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Einkünfte des
Übergebers Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sein
müßten und der landwirtschaftliche Betrieb auch nicht verpachtet sein
dürfe. Im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen des
§ 15a ErbStG deswegen nicht vor, weil der Übergeber eine Rente bezogen
und keine Einkünfte aus der Landwirtschaft hatte und die Erträgnisse
aus dem landwirtschaftlichen Betrieb auf Grund der Verpachtung der
Pächterin zuzurechnen seien.
In weiterer Folge begehrte der Bw. die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15a Abs 1 ErbStG bleiben ua. Schenkungen unter
Lebenden von bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen
bis zu einem Wert von € 365.000,00 steuerfrei. Nach Abs 2 Z 1 dieser
Gesetzesstelle zählen zum begünstigten Vermögen nur
inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
4.12.2003, 2002/16/0246) ist vom Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber
unmittelbar vor der Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat. Der
Verwaltungsgerichtshof führt in dem zitierten Erkenntnis aus: "Es ist davon
auszugehen, dass nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und
Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch
für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - die
Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist
(vgl Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz
34 und die dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe
des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung
des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht
in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach
außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach
Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen."
Im gegenständlichen Fall hat der Übergeber in den
letzten Jahren keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr bezogen.
Die Betriebsführung oblag bereits der Tochter. Dass der Übergeber, der
im Zeitpunkt der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaften
bereits im 83. Lebensjahr war, nochmals die Absicht hatte den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen, ist auszuschließen -
zumal im Berufungsverfahren auch dargelegt wurde, dass der Übergeber auf
Grund seines fortgeschrittenen Alters und Gesundheitszustandes immer weniger
schwierige Tätigkeiten durchführen konnte.
Da die Anwendung des § 15a ErbStG 1955 nach dessen
eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass ein inländischer Betrieb oder
inländischer Teilbetrieb, der der Einkunftserzielung u.a. aus Land- und
Forstwirtschaft dient, übergeben wurde (vgl. auch Dorazil/Taucher, ErbStG4
(2001), § 15a Anm. 2), ist die bloße Liegenschaftsübertragung,
wie sie im gegenständlichen Fall stattgefunden hat, nicht vom
Begünstigungstatbestand erfasst.
Daher kommt die Anwendung des § 15a ErbStG 1955
auch auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nicht in
Betracht.
Hinsichtlich des übersteigenden Wohnungswertes hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2004,
Zl. 2004/16/0095 bereits dargelegt, dass es sich bei diesem nicht um
begünstigtes Vermögen im Sinne des § 15a ErbStG handle, da
der übersteigende Wohnungswert nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
(§ 33 BewG) als sonstiges Vermögen dem Grundvermögen und
grundsätzlich nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.
Damit aber war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 25.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1055-W/05
- Stammnummer
- 33266
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF