Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0347-F/07
Steuerpflicht einer Option
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-F/07vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Dr. Lins KEG,
Rechtsanwaltskanzlei, 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, vom 11. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 10. April 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Optionsvereinbarung vom 26. April 2002 räumte EM
der Berufungsführerin ein Optionsrecht zum Kauf einer Liegenschaft ein. Das
Optionsrecht war auf 6 Monate befristet.
Mit Antrag vom 21. Mai 2002 hat die
Berufungsführerin bei der Gemeinde einen Antrag auf Vorprüfung der
Verbauung dieses Grundstückes gestellt.
Mit Telefax vom 7. Oktober 2002 wurde durch die
Vermittlerin von EM das Optionsrecht um einen Monat - sohin bis zum
26. November 2002 - verlängert.
Mit Schreiben vom 26. November 2002 hat die
Berufungsführerin das Optionsrecht ausgeübt.
Die Berufungsführerin hat eine Ausschreibung
hinsichtlich Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem
berufungsgegenständlichen Grundstück durchgeführt. Diese hat
auszugsweise folgenden Inhalt:
"Die
[Berufungsführerin], verfügt über eine Optionsvereinbarung
für die [berufungsgegenständlichen] Grundstücke, nach der sie
auch einen Dritten als Käufer namhaft machen kann.
Die
[Berufungsführerin] hat Verkaufsunterlagen für ein Mehrfamilienhaus
erstellen lassen und bereits für den überwiegenden Teil der Wohnungen
Kaufanbote erhalten. Die Finanzierung dieser Wohneinheiten wurde durch die
Wohnungswerber nachgewiesen.
Das
Vorprüfungsverfahren durch das Bauamt der Gemeinde [...] wurde ebenfalls
positiv abgeschlossen. Eine Baubewilligung für das in der Anlage
dargestellte Projekt wurde in Aussicht gestellt.
AUFTRAGSGRUNDLAGE
Sind die von der
Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Projektunterlagen, die
Baubeschreibung und Ausstattungsliste sowie die vorliegenden und
zukünftigen Kaufanbotsunterlagen der Bauwerber. Das Projekt wird bis zur
Fertigstellung von der Auftraggeberin betreut.
REALISIERUNG
1. Einreichung
der erforderlichen Unterlagen samt Antrag auf Erteilung der Baubewilligung beim
Bauamt [...] durch den Auftragnehmer.
2. Abschluss
eines Kaufvertrages zum Ankauf der genannten Grundparzellen von der
Optionsgeberin durch den Auftragnehmer. Der entsprechende Kaufvertrag wird durch
einen von der Auftraggeberin beigesteIlten Notar oder Rechtsanwalt erstellt.
3. Abschluss der
Kaufverträge zwischen dem Bauträger (Auftragnehmer) und den
Wohnungswerbern ebenfalls durch den von der Auftraggeberin genannten
Rechtsanwalt oder Notar, welcher gleichzeitig die Treuhandschaft übernimmt.
4. Die vom
Treuhänder abgefassten Kaufverträge zwischen Bauträger und
Wohnungskäufer beinhalten auch die Nebenkosten, so dass der Treuhänder
von den Kaufpreisen sämtliche Nebenkosten wie:
Grunderwerbssteuer
Eintragungsgebühr
Vermittlungsprovision
sowie
die vom
Auftragnehmer (Bauträger) gemäß Baufortschritt ausgestellten
Leistungsausweise und Rechnungen bezahlt.
Ein etwaiger
Überling steht der Auftraggeberin zu, so wie diese ein etwaiges Manko aus
den Vermittlungsprovisionen abzudecken hat.
5. Die
gemäß Bauträgervertragsgesetz von einem gerichtlich beeideten
Bausachverständigen zu leistenden Bestätigungen bezüglich
Baufortschritt, wird Herr Bmstr. Ing.
SS, erstellen.
Ebenso wird
dieser auch die ordnungsgemäße Ausführung bestätigen, so
dass der Treuhänder nach Vorliegen dieser Urkunden ohne Verzögerung
die jeweils fällig werdenden Beträge auszahlen kann.
Die
Wohnungswerber erklären sich vertraglich mit dieser Regelung einverstanden.
LEISTUNGSVERZEICHNIS
[...]"
Mit Schreiben vom 5. März 2003 hat die
Berufungsführer das Angebot der S-GmbH angenommen. Das Annahmeschreiben hat
im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Grundlage
für den durch diese Annahme Ihres Anbotes hiemit abgeschlossenen Vertrag
bilden
1. die
Ausschreibung der [Berufungsführerin] samt Leistungsverzeichnis
2. Ihnen bereits
übergebene Projektpräsentation
3. Ihr Anbot vom
12.02.2003 samt Notiz vom 14.02.2003 hinsichtlich des Projektpreises in
Höhe von 1.320.000,00 € (nunmehr 1.330.000,00 €)
4. dieses
Annahmeschreiben.
Hiemit
überlässt und übergibt Ihnen die [Berufungsführerin],
aufgrund dieses Vertrages:
1. den mit der
Liegenschaftseigentümerin abzuschließenden Kaufvertrag
2. die Rechte am
Gesamtprojekt, insbesondere die Planung inkl. Sonderplanung und Detailplanung
samt Statikberechnung,
3. die
behördliche Vorprüfung für das vorliegenden Projekt,
4.
Wohnungseigentumsvertragsentwurf, welcher mit den Wohnungseigentumswerbern
abgeschlossen werden soll,
5.
Aushubarbeiten (Erdarbeiten).
Der
Treuhänder ist berechtigt und verpflichtet, den von Ihnen angebotenen Preis
in Höhe von 1.330.000,00 € (netto = brutto) entsprechend dem
Baufortschritt - gemäß dem in der Beilage befindlichen
Wohnungseigentumkaufvertragsmuster - von den auf den Treuhandkonten einbezahlten
Beträgen aliquot an Sie auszubezahlen. Den nach den Zahlungen
gemäß Baufortschritt jeweils verbleibenden Überling von den
Kaufpreisteilzahlungen ist der Treuhänder RA Dr. Thomas Lins berechtigt, an
[die Berufungsführerin] - nach Abzug seiner eigenen Kosten - auszubezahlen.
Die Firma
S-GmbH ist aufgrund der Annahme des
Anbotes verpflichtet,
1. die
[berufungsgegenständlichen] Liegenschaften gemäß dem in der
Beilage befindlichen Kaufvertragsentwurf mit der grundbücherlichen
Eigentümerin käuflich zu erwerben;
2. auf diesen
Liegenschaften das Wohnbauprojekt gemäß der noch einzuholenden
baubehördlichen Bewilligung, inklusive der vorliegenden
Ausführungsplanungen samt Statikberechnungen und Ausstattungslisten zu
errichten;
3. mit den
Wohnungseigentumswerbern gemäß beiliegender und ebenfalls einen
integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Liste (=Anbotsteller)
entsprechend den in der Beilage befindlichen Wohnungseigentumsvertragsmustern
samt Ausstattungslisten die Kauf- und Wohnungseigentumsverträge
abzuschließen;
4. weiters
verpflichtet sich der Bauträger, alle Rechte und Pflichten die sich aus den
von den Wohnungseigentumswerbern bereits unterzeichneten Verträgen ergeben,
zu übernehmen;
Allfällige
Änderungen der Verträge, Anbote und des Bauprojektes sind sowohl mit
den Wohnungseigentumswerbern als auch mit [der Berufungsführerin] neu zu
vereinbaren und erfolgen diese Änderungen im Falle des hergestellten
Einvernehmens aller Parteien allein auf Kosten, Gefahr und Risiko des
Bauträgers.
Der
Bauträger ist verpflichtet, die Wohnungseigentumsanlage bis 31.12.2003
fertig zu stellen, sodass die Wohnungseigentumswerber die Eigentumswohnungen
spätestens zu diesem Zeitpunkt bewohnen können, bzw ist er
verpflichtet, die Wohnungen entsprechend dem bereits einvernehmlich festgelegten
Bauprogramm den Wohnungseigentumswerbern zum weiteren Ausbau zu übergeben.
Der Bauzeitplan des Bauträgers ist so festgelegt, dass bei Vorliegen der
Baubewilligung am 10.03.2003 eine Gesamtfertigstellung der Wohnanlage und die
Wohnungsübergabe mit 31.12.2003 gewährleistet ist. Sollte der
rechtskräftige Baubescheid des eingereichten Projektes nicht vorliegen bzw
erfolgt der Baubeginn trotz Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung
zur Durchführung von Vorarbeiten nicht bis zum 10.03.2003 und sollte sich
nur deshalb der Fertigstellungstermin 31.12.2003 nicht einhalten lassen, so hat
allfällige daraus resultierende Schadenersatzforderungen der
Wohnungseigentumswerber die [Berufungsführerin] zu tragen. Der
Bauträger ist jedoch verpflichtet, unverzüglich nach Vorliegen des
rechtskräftigen Baubescheides bzw nach Vorliegen der baubehördlichen
Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten (Erdaushub, Ausführung
des Unterbaus bis zur Erdoberfläche) mit dem Bau zu beginnen. Sollte sich
der Bauträger an diese Verpflichtung nicht halten, so trägt wiederum
er selbst die daraus resultierenden Schadenersatzforderungen der
Wohnungseigentumswerber. [Die Berufungsführerin] haftet
ausschließlich für jene Schadenersatzforderungen der
Wohnungseigentumswerber, die aufgrund von Verzögerungen zwischen dem
10.03.2003 und dem tatsächlichen Vorliegen des rechtskräftigen
Baubescheides bzw baubehördlichen Bewilligung zur Durchführung von
Vorarbeiten entstehen.
Das Risiko des
Verkaufs der Eigentumswohnungen trägt die [Berufungsführerin].
Ich darf Sie
höflich ersuchen, dieses Schreiben gegenzuzeichnen und anschließend
an mich noch diese Woche rückzuübermitteln."
Mit Kaufvertrag vom 18.2./6.3.2003 hat die S-GmbH die
berufungsgegenständliche Liegenschaft von EM erworben.
Mit Bescheid vom 10. April 2006 hat das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin für den Erwerb der
berufungsgegenständlichen Liegenschaften Grunderwerbsteuer in Höhe von
9.143,96 € vorgeschrieben. In der Begründung führte das
Finanzamt aus, dass durch die Ausübung eines Optionsrechtes ein
steuerpflichtiger Tatbestand im Sinne des
§ 1 Abs 1 GrEStG verwirklicht werde, da durch die
Ausübungserklärung ein Übereignungsanspruch gegenüber dem
Verpflichteten zivilrechtlich begründet werde.
In der Berufung vom 11. Mai 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"In der
Begründung des angefochtenen Bescheides wird angeführt, dass durch die
Ausübung eines Optionsrechtes ein steuerpflichtiger Tatbestand im Sinne des
§ 1 Abs 1 Grunderwerbssteuergesetz verwirklicht wurde, da durch die
Ausübungserklärung ein Übereignungsanspruch gegenüber dem
Verpflichteten zivilrechtlich begründet wurde.
Tatsache jedoch
ist, dass zwar ein Übereignungsanspruch entstanden sein mag, dieser
Übereignungsanspruch jedoch durch die einvernehmliche Aufhebung dieses
Optionsrechtes bzw. Aufhebung des Optionsvertrages wieder untergegangen ist.
Dokumentiert wird diese einvernehmliche Aufhebung des "Optionsvertrages"
dadurch, dass in weiterer Folge Frau EM
(gemäß beiliegendem Vertrag, abgeschlossen zwischen Frau
EM und der Firma
S-GmbH) die optionsgegenständliche
Liegenschaft an die Firma S-GmbH
verkauft hat und hiefür auch die Grunderwerbssteuer bezahlt wurde.
Der Vertrag,
abgeschlossen zwischen Frau EM und der
Firma S-GmbH am 18.02. bzw. 06.03.2003
wurde auch grundbücherlich durchgeführt.
Beweis:
Kaufvertrag vom
18.02. bzw. 06.03.2003, abgeschlossen zwischen Frau
EM und der Firma
S-GmbH;
Selbstberechnungserklärung
zu ErfNr. 96-201.027/2003 vom 07.03.2003;
Einzahlungsbeleg
über GrESt vom 15.05.2003 zu ErfNr. 96-201.027/2003;
Grundbuchsbeschluss
Einvernahme des
Ing. SRADR"
Auf Vorhalt des Finanzamtes Feldkirch teilte die S-GmbH zum
Verkaufsrisiko mit:
"Mehr/Minderkosten
- hier gibt es nur einen "Überling" - Formulierung von Dr. Thomas Lins:
Laut Seite 2 der Vereinbarung 05.03.2003: ... jeweils den verbleibenden
Überling von den Kaufpreisteilzahlungen ist der Treuhänder Dr. Thomas
Lins berechtigt an [die Berufungsführerin] nach Abzug seiner eigenen Kosten
auszubezahlen...
Abgehen vom
konzipierten Kaufpreis ohne Zustimmung stand nicht zur Diskussion, da Land und
See alle Verkäufe gemacht hat und somit die Preise festgelegt
hat."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2007 im Wesentlichen aus
folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
"Gegen die
Festsetzung der GrESt wird eingewendet, dass zwar ein Übereignungsanspruch
entstanden sein mag, dieser aber in der Folge durch einvernehmliche Aufhebung
wieder untergegangen wäre, was durch die nachfolgende
Veräußerung des Grundstücks durch die grundbücherliche
Eigentümerin, Frau EM an die Firma
S-GmbH dokumentiert und bewiesen sei.
Zum Beweis
werden dazu die entsprechenden Unterlagen (Urkunde, GrESt-Versteuerung dazu und
grundbücherliche Abwicklung) vorgelegt sowie die Einvernahme des Ing.
SR angeboten.
Eine
Auflösungsvereinbarung über den zustande gekommenen Ankauf durch die
Berufungsführerin zwischen der Verkäuferin
EM und der Berufungsführerin wurde
nicht vorgelegt.
Zum Sachverhalt:
Nach den
vorliegenden Unterlagen hat die Berufungsführerin mit
EM eine Optionsvereinbarung über
den Ankauf der Grundstücke mit 26.4.2002 befristet auf 6 Monate
abgeschlossen. Mit Antrag vom 21.5.2002 hat die Berufungsführerin bei der
Gemeinde [...] einen Antrag auf Vorprüfung der Verbauung des
Grundstücks gestellt. Mit Fax vom 7. Oktober 2002 wurde durch die
Vermittlerin von EM das Optionsrecht um
1 Monat, somit bis 26. November 2002 verlängert. Mit Schreiben vom 26.
November 2002 hat die Berufungsführerin das Optionsrecht ausgeübt.
Mit Schreiben
vom 5. März 2003 hat die Berufungsführerin das Anbot der
S-GmbH hinsichtlich des Bauprojekts
angenommen. Nach dessen Inhalt basiert das Anbot, wie auch die Annahme auf der
Ausschreibung der Berufungsführerin, der Projektpräsentation, dem
Anbot vom 12.02.2003 samt Notiz vom 14.02.2003.
In der
Ausschreibung für die Bauträger und Generalunternehmerleistung wird
u.a. festgehalten:
Die
Berufungsführerin verfügt über eine Optionsvereinbarung über
die Grundstücke, nach der sie auch einen Dritten als Käufer namhaft
machen kann.
Die
Berufungsführerin hat Verkaufsunterlagen über die Verbauung erstellen
lassen und bereits für den überwiegenden Teil der Wohnungen Kaufanbote
erhalten (vermerkt ist: alle verkauft).
Das
Vorprüfungsverfahren wurde positiv abgeschlossen, eine Baubewilligung
für das in der Anlage dargestellte Projekt in Aussicht gestellt.
In Bezug auf den
Kauf der Grundstücke ist als Gegenstand ausdrücklich angeführt:
Abschluss eines
Kaufvertrages zum Ankauf der Grundparzellen von der Optionsgeberin durch den
Auftragnehmer. Der entsprechende Kaufvertrag wird durch einen von der
Auftraggeberin beigestellten Notar oder Rechtsanwalt erstellt.
Abschluss der
Kaufverträge zwischen dem Bauträger (Auftragnehmer) und den
Wohnungswerbern ebenfalls durch den von der Auftraggeberin genannten
Rechtsanwalt oder Notar, welcher gleichzeitig die Treuhandschaft übernimmt.
Das Projekt wird
bis zur Fertigstellung von der Auftraggeberin (d.i. die Berufungsführerin)
betreut. Ein Überling aus den Nettokaufpreisen gegenüber der
Auftragsumme steht der Auftraggeberin (Bw.) zu, so wie diese ein etwaiges Manko
aus den Vermittlungsprovisionen abzudecken hat.
Demgemäß
überließ die Berufungsführerin der
S-GmbH mit der Annahmeerklärung
vom 5. März 2003 u.a. den mit der Liegenschaftseigentümerin
abzuschließenden Kaufvertrag und wurde nochmals die Verpflichtung der
S-GmbH (Auftragnehmerin) zum Ankauf von
der grundbücherlichen Eigentümerin und zum Abschluss der mit den
Wohnungseigentumswerbern gemäß beiliegender Liste und ebenfalls einen
integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bildenden Liste (=Anbotsteller)
entsprechend den in der Beilage befindlichen Wohnungseigentumsvertragsmuster ...
die Kauf- und Wohnungseigentumsverträge abzuschließen, weiters die
Verpflichtung zur Übernahme der Rechte und Pflichten der mit den
Wohnungseigentumswerbern bereits unterzeichneten Verträge zu
übernehmen, festgehalten.
Festgehalten
wurde auch, dass - entsprechend den Anbotsunterlagen - das Risiko des Verkaufs
der Eigentumswohnungen die Berufungsführerin trägt.
Aufgrund dieses
Vertrages hat die S-GmbH in der Folge
den Kaufvertrag mit der grundbücherlichen Eigentümerin am 6. März
2002, also einen Tag nach der Annahme, unterfertigt. Dabei ist festzuhalten,
dass der Vertrag von der grundbücherlichen Eigentümerin,
EM - bereits am 18. Februar 2002
unterfertigt wurde.
Zur Bestimmung
der Kaufpreise gab die S-GmbH an, ein
Abgehen vom konzipierten Kaufpreis ohne Zustimmung stand nicht zur Diskussion,
da die Berufungsführerin alle Verkäufe gemacht hat und somit die
Preise festgelegt hat.
Daraus ergibt
sich für das Finanzamt unzweifelhaft, dass die Berufungsführerin den
Übereignungsanspruch an dem Grundstück erworben hat, die Verbauung
konzipiert und in Auftrag gegeben und die Verkäufe auf eigene Rechnung und
Risiko durchgeführt hat. Eine vertragliche Aufhebung des durch die
Optionsausübung zustande gekommenen Erwerbs hat in Wahrheit nicht
stattgefunden, sondern der Übereignungsanspruch wurden von der
Berufungsführerin auf die S-GmbH
übertragen, wobei die Verkäuferin,
EM in Erfüllung ihrer
Verpflichtung aus dem Optionsvertrag den Kaufvertrag mit der
S-GmbH unterfertigte.
Die
Berufungsführerin hat das Grundstück daher nie aus der Hand gegeben,
sondern auch, nachdem offenbar die Verhandlung mit der
S/S-GmbH
so weit gediehen waren, dass ein Zustandekommen absehbar war, bereits der
grundbücherlichen Eigentümerin - aufgrund der Übertragbarkeit der
Rechte aus der bereits ausgeübten Option -und nicht zu einer
vollständigen Wiederherstellung der Rechte und Pflichten als freier
Grundstückseigentümer und Rückabwicklung des Kaufs - den mit der
S-GmbH abzuschließenden Vertrag
zur Unterschrift vorgelegt und hat damit, nachdem der Vertrag mit der
S-GmbH zustande gekommen war, den
eigenen Übereignungsanspruch weitergegeben.
In rechtlicher
Hinsicht ergibt sich daraus, dass die entstandene Steuerschuld für den
eigenen Ankauf der Berufungsführerin, der durch Ausübung der Option
zustande gekommen ist, nicht wieder beseitigt ist. Ein solcher
nachträglicher Entfall der Steuerpflicht könnte nur - wie das
Berufungsbegehren wohl zu verstehen ist - durch eine tatsächliche
Rückgängigmachung des Ankaufs im Sinne des § 17 GrEStG eintreten.
Eine
tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbes iSd § 17 GrEStG
liegt nach der ständigen RSpr. des VwGH nur vor, wenn sich die
Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Verpflichtungen entlassen, dass
die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim
Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche
Rechtsstellung wiedererlangt.
Ein
Erwerbsvorgang ist aber nicht iSd §17 GrEStG rückgängig gemacht,
wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechts erlaubt - der
Form nach aufgehoben wird, die durch den Vertrag begründete
Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der
Verkäufer seine ursprüngliche, freie Rechtsstellung nicht
wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Erwerbes nur, um den Verkauf des
Grundstücks an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu
ermöglichen, so hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die
Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten frei zu
verkaufen.
Dabei ist es
unerheblich, ob der ursprüngliche Käufer bereits im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen war oder nicht.
Diesbezüglich
wird auf die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II,
Grunderwerbsteuer, § 17 Rdz. 14 ff referierte Rechtsprechung verwiesen.
Nach den
Unterlagen ist selbst eine formale Aufhebung des durch die Optionsausübung
zustande gekommenen Erwerbs der Berufungsführerin nicht erfolgt, sondern es
wurde die Optionsvereinbarung nur erfüllt.
Dass der Erwerb
der Bw. aufgrund der bestehenden Vereinbarungen allenfalls als formal aufgehoben
anzusehen wäre, was durch die vorgelegten Unterlagen und die angebotene
Aussage des Ing. SR bewiesen werden
sollte, tut nichts zur Sache, da wie oben ausgeführt, eine formale, nach
der Vertragsfreiheit mögliche, Aufhebung das Berufungsbegehren nicht
stützen könnte. Demgemäß war auch von der angebotenen
Einvernahme des Zeugen abzusehen.
Zudem ist die
Frage, ob eine Rückgängigmachung iSd § 17 GrEStG vorliegt oder
nicht, eine Frage der rechtlichen Beurteilung durch die Behörde, zu der
Beweisanträge nicht möglich sind.
Die
angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten
Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges
Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht
aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die
entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung
verwiesen."
Durch den Vorlageantrag vom 9. Juli 2007 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung,
durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann,
wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen
haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist
also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene
Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss
innehatte, wiedererlangt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
30. April 2003, Zlen. 2000/16/0094, 0095). Das ist aber
unter anderem dann nicht der Fall, wenn ein Vertrag nur zu dem Zweck aufgehoben
wird, das Grundstück an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu
veräußern (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern, Band II, 3. Teil GrEStG 1987 unter
Rz 15 zu § 17 GrEStG 1987 referierte hg. Judikatur).
Dabei ist es unerheblich, ob der ursprüngliche Käufer bereits im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder nicht.
Im gegenständlichen Fall hat die
Berufungsführerin mit Schreiben vom 26. November 2006 die Option
auf Kauf der berufungsgegenständlichen Liegenschaft ausgeübt.
Die zwischen der Berufungsführerin und der S-GmbH
abgeschlossene Vereinbarung hatte den Sinn, ein von der Berufungsführerin
geplantes Bauprojekt auf der berufungsgegenständlichen Liegenschaft zu
errichten. Es war keineswegs gewollt, dass EM wiederum die freie
Verfügungsmacht über das berufungsgegenständliche Grundstück
erlangt, wären in diesem Fall die umfangreichen Planungsarbeiten der
Berufungsführerin vergebens gewesen, da EM in diesem Fall in der Lage
gewesen wäre nicht bzw an jemanden zu verkaufen, der ein anderes Projekt
realisieren will. Somit, wäre auch die Vereinbarung vom
5. März 2003 gegenstandslos gewesen.
Dies wird durch folgende Punkte der Ausschreibung
erhärtet:
Die
Berufungsführerin hat Verkaufsunterlagen für ein Mehrfamilienhaus
erstellen lassen und für den überwiegenden Teil der Wohnungen
Kaufanbote erhalten
Das
Vorprüfungsverfahren durch das Bauamt der Gemeinde [...] wurde positiv
abgeschlossen.
Es
wurde eine Baubeschreibung und Ausstattungsliste erstellt
Die
Berufungsführerin verpflichtete die S-GmbH:
zur
Einreichung eines Antrages auf Baubewilligung des von der Berufungsführerin
geplanten Projektes
zum
Abschluss eines Kaufvertrages der berufungsgegenständlichen Liegenschaft
von der Optionsgeberin durch einen von der Berufungsführerin beigestellten
Rechtsanwalt
den
Abschluss der Kaufverträge zwischen der S-GmbH und den Wohnungswerbern
durch einen von der Berufungsführerin beigestellten Rechtsanwalt
Folgende Punkte der Annahme des Angebotes der S-GmbH durch
die Berufungsführerin vom 5. März 2003 sprechen ebenfalls
dafür, dass EM nicht mehr die freie Verfügungsmacht über die
berufungsgegenständliche Liegenschaft erhalten hat:
Hiemit überlässt und übergibt die
Berufungsführerin der S-GmbH:
den
mit der Liegenschaftseigentümerin abzuschließenden Kaufvertrag
die
Rechte am Gesamtprojekt, insbesondere die Planung inkl. Sonderplanung und
Detailplanung samt Statikberechnung,
die
behördliche Vorprüfung für das vorliegende Projekt,
Wohnungseigentumsvertragsentwurf,
welcher mit den Wohnungseigentumswerbern abgeschlossen werden soll,
Aushubarbeiten
(Erdarbeiten).
Die Firma S-GmbH ist aufgrund der Annahme des Anbotes
verpflichtet,
die
[berufungsgegenständlichen] Liegenschaften gemäß dem in der
Beilage befindlichen Kaufvertragsentwurf mit der grundbücherlichen
Eigentümerin käuflich zu erwerben;
auf
diesen Liegenschaften das Wohnbauprojekt gemäß der noch einzuholenden
baubehördlichen Bewilligung, inklusive der vorliegenden
Ausführungsplanungen samt Statikberechnungen und Ausstattungslisten zu
errichten;
mit
den Wohnungseigentumswerbern gemäß beiliegender und ebenfalls einen
integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Liste (=Anbotsteller)
entsprechend den in der Beilage befindlichen Wohnungseigentumsvertragsmustern
samt Ausstattungslisten die Kauf- und Wohnungseigentumsverträge
abzuschließen;
weiters
verpflichtet sich der Bauträger, alle Rechte und Pflichten die sich aus den
von den Wohnungseigentumswerbern bereits unterzeichneten Verträgen ergeben,
zu übernehmen;
Weiters geht aus diesen Schriftstücken hervor, dass
ein etwaiger Überling der Berufungsführerin zusteht, so wie diese ein
etwaiges Manko aus den Vermittlungsprovisionen abzudecken hat.
Festgehalten wurde auch, dass - entsprechend den
Anbotsunterlagen - das Risiko des Verkaufs der Eigentumswohnungen die
Berufungsführerin trägt.
Die S-GmbH hat in der Folge den Kaufvertrag mit der
grundbücherlichen Eigentümerin am 6. März 2002, also einen Tag
nach der Annahme, unterfertigt. Dabei ist festzuhalten, dass der Vertrag von der
grundbücherlichen Eigentümerin bereits am 18. Februar 2002
unterfertigt wurde.
Zur Bestimmung der Kaufpreise gab die S-GmbH an, ein
Abgehen vom konzipierten Kaufpreis ohne Zustimmung stand nicht zur Diskussion,
da die Berufungsführerin alle Verkäufe gemacht und somit die Preise
festgelegt habe.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die
Berufungsführerin den Übereignungsanspruch an dem Grundstück
erworben, die Verbauung konzipiert und in Auftrag gegeben und die Verkäufe
auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt hat. Eine vertragliche
Aufhebung des durch die Optionsausübung zustande gekommenen Erwerbs hat in
Wahrheit nicht stattgefunden, sondern der Übereignungsanspruch wurde von
der Berufungsführerin auf die S-GmbH übertragen, wobei die
Verkäuferin in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Optionsvertrag
den Kaufvertrag mit der S-GmbH unterfertigte.
Die Berufungsführerin hat daher den Anspruch auf
Übereignung des berufungsgegenständlichen Grundstückes nie aus
der Hand gegeben, sondern auch, nachdem offenbar die Verhandlung mit der
S/S-GmbH so weit gediehen waren, dass ein Zustandekommen absehbar war, bereits
der grundbücherlichen Eigentümerin den mit der S-GmbH
abzuschließenden Vertrag zur Unterschrift vorgelegt und hat damit, nachdem
der Vertrag mit der S-GmbH zustande gekommen war, den eigenen
Übereignungsanspruch an die S-GmbH weitergegeben.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass die
entstandene Steuerschuld für den eigenen Ankauf der Berufungsführerin,
der durch Ausübung der Option zustande gekommen ist, nicht wieder beseitigt
ist. Ein solcher nachträglicher Entfall der Steuerpflicht könnte nur
durch eine tatsächliche Rückgängigmachung des Ankaufs im Sinne
des § 17 GrEStG eintreten.
Nach den Unterlagen ist selbst eine formale Aufhebung des
durch die Optionsausübung zustande gekommenen Erwerbs der
Berufungsführerin nicht erfolgt, sondern es wurde die Optionsvereinbarung
nur erfüllt.
Dass der Erwerb der Berufungsführerin aufgrund der
bestehenden Vereinbarungen allenfalls als formal aufgehoben anzusehen wäre,
was durch die vorgelegten Unterlagen und die angebotene Aussage des Ing. SR
bewiesen werden sollte, tut nichts zur Sache, da wie oben ausgeführt, eine
formale, nach der Vertragsfreiheit mögliche, Aufhebung das
Berufungsbegehren nicht stützen könnte. Demgemäß war auch
von der angebotenen Einvernahme des Zeugen abzusehen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 25. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-F/07
- Stammnummer
- 33259
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF