Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0332-L/06
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers, Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0332-L/06vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma Bw., vertreten durch Prodinger
& Partner Steuerberatungsges.m.b.H., 5020 Salzburg,
Karolingerstraße 1, vom 30. März 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 20. Februar 2006 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2002, 2003 und 2004 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
unter anderem festgestellt, dass die Bezüge des zu 16% an der Gesellschaft
beteiligten Geschäftsführers B nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Der Prüfer vertrat die
Ansicht, dass der Geschäftsführer in einem Dienstverhältnis
stand, da nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein Dienstverhältnis
auch dann anzunehmen sei, wenn bei einer Person, die an einer
Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 EStG
1988 beteilgt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1
lit.b EStG 1988 vorliegen. Diese Voraussetzungen wären im
gegenständlichen Fall gegeben.
Dieser Ansicht schloss sich auch das Finanzamt an und
forderte in den auf Grund der Prüfungsfeststellungen erlassenen Haftungs-
und Abgabenbescheiden für die geprüften Jahre unter anderem auch den
auf die Geschäftsführerbezüge entfallenden Dienstgeberbeitrag in
Höhe von insgesamt 12.134,66 € und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 1.033,57 € nach.
Die gegen die Vorschreibung dieser Beträge
eingebrachte Berufung wurde sinngemäß folgendermaßen
begründet: § 47 Abs. 2 EStG 1988 lege fest, dass ein
Dienstverhältnis dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schulde. Ein Dienstverhältnis sei somit gegeben, wenn eine
Person unter der Leitung des Arbeitgebers stehe und sich dem geschäftlichen
Organismus desselben eingliedere. Im gegenständlichen Fall sei der
Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer zu beurteilen, da er in seiner
Haupttätigkeit für die Gesellschaft als Ziviltechniker für
technische Chemie Gutachter und einzig Zeichnungsberechtigter lt.
Akkreditierungsbescheid des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten für
sämtliche Fachgebiete ohne Arbeitszeitverpflichtung und Weisungsbindung
tätig war. Diese freie Zeiteinteilung ergebe sich auch aus dem Umstand,
dass er neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft auch als
selbständiger Gutachter und Sachverständiger tätig war, ein
eigenständiges Unternehmen leitete und eine Einbindung in den
geschäftlichen Organismus nicht vereinbart wurde und aus diesen
Umständen heraus auch nicht möglich war. Er sei auch nicht
verpflichtet, die Tätigkeit als Zeichnungsberechtigter in den Räumen
des Unternehmens zu erbringen. Außerdem seien auch keine
arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Sonderzahlungen, Urlaube etc. vereinbart
worden und es erfolge hiefür keine Vergütung. Es werde daher die
Abänderung der angefochtenen Bescheide beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im
Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.
Eine der Voraussetzungen
für die Verpflichtung zur Abfuhr der genannten Abgaben ist somit das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2
EStG 1988, Bemessungsgrundlage sind die hiefür entrichteten
Arbeitslöhne.
Nach § 47 Abs. 2
EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der
Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein
Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an
einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2
beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit.b
vorliegen.
Die in diesem Satz
angeführte Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit.b EStG
1988 lautet: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
sind Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht
wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann wenn
bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen
eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen
fehlt.
Wie in der Berufung zutreffend
ausgeführt wird, wird im gegenständlichen Fall die Tätigkeit des
B als Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner
Beteiligungshöhe von 16% von diesem gesetzlichen Rahmen erfasst. Nun liegt
betreffend diese Tätigkeit ein als
"Geschäftsführungs-Werkvertrag" bezeichneter schriftlicher Vertrag vom
30.4.2001 vor. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass es für die Frage
nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses nicht auf die von den
Vertragspartnern gewählte Bezeichnung als Dienstvertrag oder Werkvertrag
ankommt, vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen
Vereinbarungen entscheidend. Im Sinn der zitierten Legaldefinition des
steuerrechtlichen Dienstverhältnisses ist hiefür in erster Linie
maßgeblich, ob die beiden Merkmale, nämlich die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes einerseits und die
Weisungsgebundenheit andererseits gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich in seiner umfangreichen Rechtsprechung in Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitragspflicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer
zuletzt insbesondere mit dem Merkmal der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus beschäftigt und hiezu in seinem Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018, unter Hinweis auf
seine Vorjudikatur ausgeführt, dass von einer Eingliederung eines
Geschäftsführers einer GmbH in aller Regel auszugehen sein wird, da
dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck
der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer
einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Eine
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für
diese Eingliederung.
In diesem Sinn ist die
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft auch im gegenständlichen Fall verwirklicht. Der
Geschäftsführer übte diese Tätigkeit vom 1.4.2001 bis
über den gesamten Prüfungszeitraum kontinuierlich aus, der
Geschäftsführungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und es
lassen auch die sonstigen dort angeführten Verpflichtungen keinen Schluss
zu, dass hier der seltene Ausnahmefall eines Fehlens der Eingliederung vorliegen
sollte. Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung
des Unternehmens, er hat insbesondere für die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft sowie für die
gewerberechtliche Befähigung der Gesellschaft bestmöglich zu sorgen.
Wenn er auch laut Pkt. 6 des Vertrages Lagerung und Dauer der Arbeitszeit
frei wählen kann, so wird doch gleichzeitig festgehalten, dass er "seine
Arbeitskraft sowie seine Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur
Verfügung zu stellen hat". Schließlich hat er auch die
Möglichkeit, für dienstlich veranlasste Reisen ein firmeneigenes Kfz
zu nutzen. Wenn in der Berufung auf seine "Haupttätigkeit" für die
Gesellschaft als Ziviltechniker und Gutachter verwiesen wurde, so kann im Sinn
des Vorhergesagten nicht nachvollzogen werden, warum dies gegen eine
Eingliederung sprechen sollte.
Weisungsgebundenheit bedeutet,
dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden
des Dienstnehmers beeinflussen kann. Ausschlaggebend für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses ist das arbeitsbezogene persönliche
Weisungsrecht, nicht ausreichend ist ein sachliches Weisungsrecht. Allerdings
reicht es bei leitenden Angestellten aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf
die grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt,
ohne den Arbeitsablauf detailliert zu regeln (vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).
Nicht beteiligte Geschäftsführer einer GmbH sind auf
gesellschaftsrechtlicher Ebene jedenfalls der Generalversammlung gegenüber
weisungsgebunden, beteiligte Geschäftsführer, solange sie die die
gewöhnliche Geschäftsführung betreffenden Beschlüsse auf
Grund ihrer Beteiligung nicht verhindern können. Für den
Verwaltungsgerichtshof ist allein die so genannte "stille Autorität" der
Generalversammlung ausreichend, um Geschäftsführer einer GmbH auf
Grund ihres Anstellungsvertrages als weisungsunterworfen anzusehen und damit im
Hinblick auf die jedenfalls gegebene Eingliederung ein Dienstverhältnis
gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 festzustellen.
Wenn in der Berufung
insbesondere auf die Möglichkeit der freien Ortswahl und freien
Zeiteinteilung für die Erfüllung der Aufgaben hingewiesen wird, so ist
gerade diese Art der Freiheit für Führungskräfte häufig
typisch und schließt nicht unbedingt die Weisungsgebundenhiet aus. In
diesem Zusammenhang ist auch insbesondere auf die unter Hinweis auf Literatur
zur deutschen Rechtslage getroffenen Ausführungen im Erkenntnis des VfGH
vom 1.3.2001, G 109/00, zu verweisen, wonach bei
Beschäftigungsverhältnissen von Führungskräften für das
Vorliegen von Weisungsgebundenheit darauf abzustellen ist, ob die dem
Beauftragten nach der Eigenart seiner Tätigkeit zukommende
Bewegungsfreiheit Ausfluss seines eigenen Willens oder Ausfluss des Willens des
Auftraggebers sei. Dass hier letzteres zutrifft, ergibt sich daraus, dass ihm
die angeführten Freiheiten im Vertrag vom Arbeitgeber ausdrücklich
zugebilligt wurden.
Eindeutig für das
Vorliegen von Weisungsgebundenheit spricht im gegenständlichen Fall der
unter Pkt. 2 des Geschäftsführungsvertrages ausdrücklich
aufgenommene Passus, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist,
Generalversammlungsbeschlüsse und Weisungen der Generalversammlung zu
befolgen. Damit hat die Generalversammlung jederzeit die Möglichkeit und
Berechtigung, verbindliche Beschlüsse auch betreffend die
Geschäftsführung zu erlassen. Schließlich ist auch noch darauf
hinzuweisen, dass Pkt. 4 eine Aufzählung zustimmungspflichtiger
Geschäfte enthält und unter Pkt. 6 der Geschäftsführer
verpflichtet wird, in seiner parallel zur Arbeit für die Gesellschaft
genehmigten selbständigen Tätigkeit als Gutachter und
Sachverständiger allenfalls notwendige Laboruntersuchungen über die
Gesellschaft vorzunehmen.
Da somit beide vom Gesetz
vorgegebenen Merkmale eindeutig für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen, könnten weitere Überlegungen zum
Vorliegen sonstiger Merkmale dahingestellt bleiben. Dennoch wird auch noch zu
der häufig in Zweifelsfällen herangezogenen Frage nach dem Vorliegen
eines Unternehmerrisikos festgestellt:
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Der Geschäftsführer
erhält für seine Tätigkeit ein regelmäßiges
monatliches Pauschalhonorar - laut Vertrag 100.000 ATS, dazu Ersatz
für dienstlich veranlasste Reisen und die damit zusammenhängenden
betriebsnotwendigen Aufwendungen. Bei Verwendung eines privaten Kfz werden die
amtlichen Kilometergelder ersetzt, im Übrigen hat er jedoch die
Möglichkeit, ein firmeneigenes Kfz zu nutzen. Bei dieser Honorargestaltung
ist jedes Unternehmerrisiko ausgeschlossen, sodass auch aus diesem Titel nichts
gegen ein Dienstverhältnis sprechen könnte.
Abschließend wird noch
bemerkt, dass im Vertrag bezüglich des Monatshonorars von 100.000 ATS
ausgeführt wird "....dieses wird
zwölfmal pro Jahr ausbezahlt und deckt damit das ursprünglich
vereinbarte Honorar von 85.000 ATS vierzehnmal pro Jahr." Dies
lässt schließen, dass auch der Arbeitgeber letztlich im Ergebnis eine
Honorargestaltung wollte, die einer Lohnzahlung mit Sonderzahlungen wie bei
Dienstnehmern üblich entspricht.
Da auf Grund aller dieser
Umstände die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, konnte der
Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 25.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DienstgeberbeitragDienstverhältnisEingliederung in den geschäftlichen OrganismusWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0332-L/06
- Stammnummer
- 33258
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF